10.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 498/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Juni 2010
über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen oder in Frankreich oder Griechenland registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009 (2) ist festgelegt, welche Mengen Roten Thun Fischereifahrzeuge der Europäischen Union 2010 im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer fischen dürfen. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (3) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die individuellen Quoten mitteilen, die sie den Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt haben. |
(3) |
Die Gemeinsame Fischereipolitik ist darauf ausgerichtet, die Lebensfähigkeit des Fischereisektors durch eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes zu gewährleisten. |
(4) |
Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sie auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten oder von sich aus feststellt, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, und untersagt jede Fischertätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte. |
(5) |
Die der Kommission vorliegenden Angaben weisen darauf hin, dass die Fangmöglichkeiten, die Ringwadenfängern, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen oder in Frankreich oder Griechenland registriert sind, für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, am 9. Juni 2010 als ausgeschöpft gelten. |
(6) |
Die Kommission muss daher ab 10. Juni 2010 um 00.00 Uhr die Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen oder in Frankreich oder Griechenland registriert sind, verbieten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab 10. Juni 2010 um 00.00 Uhr ist die Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen oder in Frankreich oder Griechenland registriert sind, verboten.
Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, von diesen Schiffen gefangenen Roten Thun an Bord zu behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige einzusetzen, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juni 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.
(3) ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.