10.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/68 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Salzwedeler Baumkuchen (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Salzwedeler Baumkuchen (g.g.A.)“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 95 vom 15.4.2010, S. 29.
ANHANG
Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:
Klasse 2.4. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck
DEUTSCHLAND
Salzwedeler Baumkuchen (g.g.A.)