27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/180


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/585/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0153/2011),

1.

schiebt den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009 auf;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 28.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


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