27.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Juli 2011

zur Änderung der durch den Beschluss 2009/618/EG über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou angenommenen geeigneten Maßnahmen und zur Aufhebung dieses Beschlusses

(2011/465/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, (1), überarbeitet in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010 (2) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Anhang IV Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

im Einvernehmen mit der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Guinea hat bei der Umsetzung der in dem Schreiben im Anhang des Beschlusses 2009/618/EG des Rates vom 27. Juli 2009 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou (4) beschriebenen Verpflichtungen, die Voraussetzung für die Aufhebung der geeigneten Maßnahmen sind, Fortschritte erzielt.

(2)

Die Republik Guinea hat beim Übergang zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Schaffung einer demokratischen Regierung insbesondere durch die Ernennung eines in freien und transparenten Präsidentschaftswahlen gewählten Präsidenten und die Einsetzung einer Zivilregierung Fortschritte erzielt.

(3)

Mit der Durchführung der Präsidentschaftswahlen und der Ernennung des neuen Präsidenten wurde das letzte in dem Schreiben im Anhang des Beschlusses 2009/618/EG festgelegte Zwischenziel zum Teil erreicht.

(4)

Das vierte und letzte Zwischenziel, das das Ende des Übergangsprozesses kennzeichnet, wird am 27. Juli 2011, d. h. zu dem Termin, an dem die Geltungsdauer der Beschlusses 2009/618/EG endet, nicht erreicht sein.

(5)

Unter Berücksichtigung der bei der Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung erzielten Fortschritte sollte der Beschluss 2009/618/EG daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens vorgesehenen geeigneten Maßnahmen werden in dem diesem Beschluss als Anhang beigefügten Schreiben präzisiert.

Artikel 2

Der Beschluss 2009/618/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er läuft am 19. Juli 2012 aus.

Er wird im Bedarfsfall nach etwa 6 Monaten auf der Grundlage der Schlussfolgerungen einer Vor-Ort-Mission der Europäischen Union überprüft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 34.


ANHANG

ENTWURF EINES SCHREIBENS

Sehr geehrter Herr Präsident,

sehr geehrter Herr Premierminister,

Die Europäische Union begrüßt die Fortschritte, die die Republik Guinea bei der Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung insbesondere dank des friedlichen Ausgangs der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2010 und der Ernennung eines demokratisch legitimierten Präsidenten und der Einsetzung einer Zivilregierung erzielt hat. Die vor Kurzem abgeschlossene Präsidentschaftswahl ist die erste tatsächlich freie Wahl mit konkurrierenden Parteien seit der Unabhängigkeit der Republik Guinea und stellt eine entscheidende Etappe bei der Rückkehr zur demokratischen Legitimität dar.

Sie sehen sich nun der enorme Herausforderung gegenüber, Ihr Land auf den Weg der Stabilität und des Wirtschaftswachstums zu bringen, und haben sich dieser Aufgabe gestellt, indem Sie für die Annahme eines ehrgeizigen Reformprogramms gesorgt haben. In Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten, die die Republik Guinea zu bewältigen hat, und um Sie in dieser bedeutenden Endphase des politischen Übergangs zu begleiten, hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, die Bedingungen, die für den Eintritt in die letzte Phase der Wiederaufnahme der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea — d. h. Unterzeichnung eines Länderstrategiepapiers und des Nationalen Richtprogramms (LSP/NRP) für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), das die Zusammenarbeit mit der Republik Guinea bis zum Jahr 2013 abdeckt — gelten, anzupassen.

Nach diesem Beschluss kann die Europäische Union das LSP/NRP mit der Republik Guinea unterzeichnen, sobald diese fertig gestellt sind und sobald Guinea der Europäischen Union in einer förmlichen Mitteilung einen von den zuständigen Behröden ausgearbeiteten und angenommenen detaillierten Zeitplan übermittelt hat, in dem der Termin und die Zwischenziele für die Abhaltung von Parlamentswahlen vor Ende 2011 aufgeführt werden.

Sobald das LSP/NIP unterzeichnet ist, können die Mittel für die unmittelbare Unterstützung der Bevölkerung, die für grundlegende soziale Dienste bestimmt sind, bereitgestellt werden. Die technischen Vorbereitungen für die anderen in diesen Dokumenten vorgesehenen Projekte und Programme sowie mögliche neue Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank (EIB) (1) können ebenfalls fortgesetzt werden, die entsprechenden Mittel können jedoch erst nach der Abhaltung freier und transparenter Wahlen bereitgestellt werden.

Nach Auffassung der Europäischen Union sind die Präsidentschaftswahlen durchaus grundlegend für den Übergang zur Demokratie, gleichzeitig sind jedoch die Parlamentswahlen und die Einrichtung einer neuen Nationalversammlung weiterhin entscheidend, wenn der Übergang zum Abschluss gebracht und ein vollständiger demokratischen Rahmen geschaffen werden soll. Die Europäische Union ist weiterhin zuversichtlich, dass die Parlamentswahlen — wie von den Behörden Guineas angekündigt — spätestens im letzten Quartal 2011 abgehalten werden und sie ist nach wie vor bereit, die Organisation dieser Wahlen (mit einem Richtbetrag von 5 Mio. EUR) finanziell zu unterstützen.

Die Europäische Union verpflichtet sich, im Rahmen von Artikel 8 des Abkommens von Cotonou mit der Regierung von Guinea einen regelmäßigen politischen Dialog zu den wesentlichen Bereichen dieses Abkommens gemäß dessen Artikel 9 fortzusetzen, insbesondere zu den Menschenrechten, den demokratischen Grundsätzen und der Rechtsstaatlichkeit, wie auch zu den Themen nationale Aussöhnung, Beendigung der Straflosigkeit und Reformen in den Bereichen politische, justizielle und wirtschaftliche Führung sowie Sicherheitssektorreform.

Die Regierung der Republik Guinea kann auf ihrem ehrgeizigem Weg, der das Land zurück zu nachhaltigem Wachstum und zum Wohlstand ihrer Bevölkerung führen soll, weiterhin auf die Unterstützung und Begleitung der Europäischen Union zählen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Brüssel, den …

Für die Europäische Union

ANHANG

ABLAUF DER VERPFLICHTUNGEN

Verpflichtungen der Republik Guinea

Verpflichtungen der Europäischen Union

1.

Ausarbeitung und Annahme eines detaillierten Zeitplans (Daten und Zwischenschritte/vorbereitende Maßnahmen) durch die zuständigen Behörden vor Ende 2011 zur Abhaltung freier und transparenter Parlamentswahlen

1.1.

Unterzeichnung des LSP/NRP für den 10. EEF sobald Programmierung abgeschlossen

1.2.

Technische Vorbereitungen für die im LSP/NRP vorgesehenen Projekte/Programme

1.3.

Bereitstellung der Mittel zur unmittelbaren Unterstützung der Bevölkerung

2.

Abhaltung freier und transparenter Parlamentswahlen

2.1.

Finanzierungsbeschlüsse und Durchführung der verbleibenden Projekte/Programme des 10. EEF


(1)  Die Maßnahme ist nicht anwendbar auf die Maßnahmen zum Interimsschuldenerlass, die von der EIB im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder bereits eingeleitet wurden, einschließlich der Tilgung von Rückständen aus EEF-Darlehen, die von der EIB verwaltet werden.


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