5.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 779/2011 DES RATES

vom 12. Juli 2011

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten aufgrund des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen.

(2)

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen ist am 27. Februar 2011 ausgelaufen. Am 25. Februar 2011 wurde ein neues Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Protokoll“) (2) paraphiert. Mit diesem Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der EU Fangmöglichkeiten in den entsprechenden Gewässern eingeräumt werden, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Marokkos unterliegen.

(3)

Der Rat hat am 12. Juli 2011 den Beschluss 2011/491/EU (3) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen.

(4)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (4) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union aufgrund des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(6)

Da das vorhergehende Protokoll am 27. Februar 2011 ausgelaufen ist und das Protokoll seit dem 28. Februar 2011 vorläufig angewendet wird, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 28. Februar 2011 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Zahl der Lizenzen oder Quoten

Nichtindustrielle Fischerei Nord, pelagische Arten

Wadenfänger

Spanien

20

Nichtindustrielle Fischerei Nord

Grundleinenfänger, < 40 BRZ

Spanien

20

Portugal

7

Grundleinenfänger, > 40 BRZ < 150 BRZ

Portugal

3

Nichtindustrielle Fischerei Süd

 

Spanien

20

Grundfischfang

Grundleinenfänger

Spanien

7

Portugal

4

Trawler

Spanien

10

Italien

1

Thunfischfang

Angelfänger

Spanien

23

Frankreich

4

Industrielle Fischerei auf pelagische Arten

 

Deutschland

4 850 t

Litauen

15 520 t

Lettland

8 730 t

Niederlande

19 400 t

Irland

2 500 t

Polen

2 500 t

Vereinigtes Königreich

2 500 t

Spanien

400 t

Portugal

1 333 t

Frankreich

2 267 t

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

Die Frist des Artikels 10 Absatz 1 der genannten Verordnung wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Februar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1.

(2)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


  翻译: