13.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1010/2011 DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 2011
zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker und -isoglucose
DIE EUROPÄISCHE UNION
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 der Kommission vom 15. April 2011 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012 (3) enthält die vorgenannten Mengenbegrenzungen. Diese Verordnung gilt erst ab 1. Januar 2012, und deshalb ist die Mengenbegrenzung für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012 erst ab diesem Datum verfügbar. |
(3) |
Für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 sollte ein Annahmeprozentsatz für alle im Zeitraum vom 3. Oktober bis zum 7. Oktober 2011 beantragten Mengen auf Null festgesetzt werden, und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker und -isoglukose sollte ausgesetzt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 sollten alle Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die am 10., 11., 12., 13. und 14. Oktober 2011 eingereicht wurden, entsprechend abgelehnt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für das Wirtschaftjahr 2011/2012 werden Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker und -isoglucose, für die vom 3. Oktober bis zum 7. Oktober 2011 Anträge eingereicht wurden, für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 0 %, erteilt.
(2) Für das Wirtschaftjahr 2011/2012 werden Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker und -isoglucose, die am 10., 11., 12., 13. und 14. Oktober 2011 eingereicht wurden, hiermit abgelehnt.
(3) Für das Wirtschaftjahr 2011/2012 wird die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker und -isoglucose für den Zeitraum vom 17. Oktober bis zum 31. Dezember 2011 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Oktober 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 102 vom 16.4.2011, S. 8.