24.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/31


BESCHLUSS 2012/36/GASP DES RATES

vom 23. Januar 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1) erlassen.

(2)

Der Rat hat am 10. Oktober 2011 die geltenden restriktiven Maßnahmen durch Erlass des Beschlusses 2011/666/GASP (2) bis zum 31. Oktober 2012 verlängert.

(3)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus sollten weitere restriktive Maßnahmen gegen dieses Land erlassen werden.

(4)

Die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sollten für Personen gelten, die für schwere Verletzungen der Menschenrechte oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition verantwortlich sind, insbesondere für Personen in leitender Funktion, und für Personen und Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, insbesondere für Personen und Organisationen, die das Regime in finanzieller oder materieller Hinsicht unterstützen.

(5)

Der Beschluss 2010/639/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/639/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„e)

für schwere Menschenrechtsverletzungen oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus verantwortlich sind (Anhang V);

f)

sowie den Personen oder Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen (Anhang V).“

2.

In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Buchstaben eingefügt:

„c)

der für schwere Menschenrechtsverletzungen oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus verantwortlichen Personen (Anhang V)

d)

sowie der Personen oder Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen (Anhang V).“

3.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Den in den Anhängen IIIA, IV und V aufgeführten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“

4.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen IIIA, IV und V aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind;“.

Artikel 2

Der Anhang dieses Beschlusses wird dem Beschluss 2010/639/GASP als Anhang V angefügt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18.

(2)  ABl. L 265 vom 11.10.2011, S. 17.


ANHANG

„ANHANG V

Verzeichnis der Personen und Organisationen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben e und f und Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d

 

Personen

 

Organisationen“


  翻译: