24.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 110/36 |
BESCHLUSS 2012/206/GASP DES RATES
vom 23. April 2012
zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 1. Dezember 2011 den Beschluss 2011/782/GASP (1) erlassen. |
(2) |
Angesichts der ernsten Lage in Syrien hält der Rat es für erforderlich, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen das syrische Regime zu verhängen. |
(3) |
In diesem Zusammenhang sollten der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr weiterer zu interner Repression verwendbarer Güter und Technologien untersagt oder einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. |
(4) |
Ferner sollten der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luxusgütern an bzw. nach Syrien untersagt werden. |
(5) |
Der Beschluss 2011/782/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/782/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 (1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren weiteren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden. (3) Es ist untersagt,
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2. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: "Artikel 1a (1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren weiteren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden. (2) Ferner unterliegt die Bereitstellung von
einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats." |
3. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: "Artikel 8b Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luxusgütern an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden." |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 23. April 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.