19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/57


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. September 2012

über die Anerkennung Ägyptens gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6297)

(2012/505/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Antrag Zyperns vom 13. Mai 2005, des Vereinigten Königreichs vom 25. September 2006 und der Hellenischen Republik vom 26. Oktober 2006,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte Zeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Diese Drittländer müssen alle Anforderungen des im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) geschlossenen Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) (2) in der Fassung von 1995 erfüllen.

(2)

Die Anerkennung Ägyptens wurde mit Schreiben Zyperns vom 13. Mai 2005, des Vereinigten Königreichs vom 25. September 2006 und der Hellenischen Republik vom 26. Oktober 2006 beantragt. Im Anschluss an diese Anträge prüfte die Kommission das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung in Ägypten, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Dezember 2006 durchgeführt hatten. Bei dieser Inspektion wurde festgestellt, dass das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung bestimmte Mängel aufwiesen.

(3)

Die Kommission übermittelte den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung.

(4)

Mit Schreiben vom 16. Februar 2009, 21. September 2010 und 20. Dezember 2011 forderte die Kommission Ägypten auf, Nachweise für die Behebung der bei der Prüfung festgestellten Mängel vorzulegen.

(5)

Mit Schreiben vom 12. November 2009, 25. November 2010 und 28. Februar 2012 übermittelte Ägypten die geforderten Informationen und Nachweise, die die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung der Mängel belegten, die bei der Prüfung festgestellt worden waren.

(6)

Die Ergebnisse der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften erfüllt werden, und die Auswertung der von Ägypten vorgelegten Informationen zeigen, dass das Land die einschlägigen Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ägypten wird für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG hinsichtlich der Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und der Verfahren für die Erteilung von Befähigungszeugnissen anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2012

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(2)  Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.


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