23.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 293/34 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Oktober 2012
über die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den nationalen Programmen von sechs Mitgliedstaaten (Deutschland, Litauen, Niederlande, Polen, Schweden und Vereinigtes Königreich) für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor im Jahr 2012
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6838)
(Nur der deutsche, der englische, der litauische, der niederländische, der polnische und der schwedische Text sind verbindlich)
(2012/654/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten eine Beteiligung der Europäischen Union an den für ihre nationalen Programme zur Datenerhebung und -verwaltung getätigten Ausgaben erhalten können. |
(2) |
Diese Programme werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (2) und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (3) erstellt. |
(3) |
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des ihre nationalen Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2011-2013 vorgelegt. Diese Programme wurden 2011 gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigt. |
(4) |
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Griechenland, Italien, Zypern, Lettland, Rumänien, Slowenien und Finnland haben ihre nationalen Programme 2011-2013 für das Jahr 2012 nicht geändert. Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/276/EU (4) hat die Kommission beschlossen, sich finanziell an den nationalen Programmen für das Jahr 2012 dieser Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Griechenlands, zu beteiligen. |
(5) |
Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, Litauen, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich haben gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 Änderungen ihrer nationalen Programme für das Jahr 2012 vorgelegt. Die von Deutschland, Litauen, den Niederlanden, Polen, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Änderungen wurden 2012 von der Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 angenommen. |
(6) |
Deutschland, Litauen, die Niederlande, Polen, Schweden und das Vereinigte Königreich haben auch gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates (5) jährliche Haushaltsvorausschätzungen für das Jahr 2012 vorgelegt. Die Kommission hat die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 unter Berücksichtigung der genehmigten Änderungen an den nationalen Programmen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 geprüft. |
(7) |
Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 genehmigt die Kommission die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 über die jährliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an jedem nationalen Programm. |
(8) |
Nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird der Beteiligungssatz mit Entscheidung der Kommission festgelegt. Nach Artikel 16 der genannten Verordnung beträgt der Kofinanzierungssatz im Bereich der Erhebung von Basisdaten höchstens 50 % der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Programms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor. |
(9) |
Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6). |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchstbeträge der jedem Mitgliedstaat für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für das Jahr 2012 gewährten EU-Beteiligung und der EU-Beteiligungssatz sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 4. Oktober 2012
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.
(3) ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.
(4) ABl. L 134 vom 24.5.2012, S. 27.
(5) ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 24.
(6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
ANHANG
NATIONALE PROGRAMME 2011-2013
ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN UND HÖCHSTBETRÄGE DER EU-BETEILIGUNG FÜR 2012
(EUR) |
||
Mitgliedstaat |
Zuschussfähige Ausgaben |
Höchstbeteiligung der EU (Satz von 50 %) |
Deutschland |
6 942 364,00 |
3 471 182,00 |
Litauen |
215 902,00 |
107 951,00 |
Niederlande |
4 427 312,00 |
2 213 656,00 |
Polen |
967 705,00 |
483 852,50 |
Schweden |
5 961 618,00 |
2 980 809,00 |
Vereinigtes Königreich |
8 544 243,00 |
4 272 121,50 |
Insgesamt |
27 059 144,00 |
13 529 572,00 |