10.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 729/2012 DER KOMMISSION
vom 8. August 2012
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Bratislavský rožok/Pressburger Kipfel/Pozsonyi kifli (g.t.S.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der am 4. Februar 2008 übermittelte Antrag der Slowakei auf Eintragung der Bezeichnung „Bratislavský rožok“/„Pressburger Kipfel“/„Pozsonyi kifli“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Deutschland, Österreich und Ungarn haben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Die Einsprüche wurden gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung als zulässig erachtet. |
(3) |
Mit Schreiben vom 11. November 2010 forderte die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen. |
(4) |
Zwischen den genannten Mitgliedstaaten ist innerhalb von sechs Monaten eine der Kommission am 16. Mai 2011 mitgeteilte Einigung erzielt worden, die Änderungen der ursprünglichen Produktspezifikation vorsieht, insbesondere die Streichung der im Eintragungsantrag gewünschten Namensvorbehaltung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006. |
(5) |
Diese Streichung betrifft die Verwendung des Erzeugnisnamens und kann daher gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission (3) nicht als geringfügig betrachtet werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 hat die Kommission somit eine erneute Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1 derselben Verordnung vorzunehmen. |
(7) |
Der aufgrund der vorgenannten Einigung geänderte Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Bratislavský rožok“/„Pressburger Kipfel“/„Pozsonyi kifli“ wurde daraufhin erneut im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
(8) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. August 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
(2) ABl. C 320 vom 24.12.2009, S. 41.
(3) ABl. L 275 vom 19.10.2007, S. 3.
(4) ABl. C 286 vom 30.9.2011, S. 24.
ANHANG
Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 509/2006:
Klasse 2.3. Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren oder Kleingebäck
SLOWAKEI
Bratislavský rožok/Pressburger Kipfel/Pozsonyi kifli (g.t.S.)