30.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/35 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 998/2012 DES RATES
vom 9. Oktober 2012
über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Juli 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 893/2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) angenommen. |
(2) |
Am 3. Juni 2012 wurde ein neues Protokoll zu dem Abkommen paraphiert (im Folgenden „Protokoll“). Das Protokoll räumt Fischereifahrzeugen der EU in Gewässern, die in Bezug auf die Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Kiribati unterstehen, Fangmöglichkeiten ein. |
(3) |
Der Rat hat am 9. Oktober 2012 den Beschluss 2012/669/EU (2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen. |
(4) |
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden. |
(5) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (3) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen des Protokolls erteilten Fanggenehmigungen oder die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des jeweiligen Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll ausschöpfen werden. Diese Frist sollte daher vom Rat festgelegt werden. |
(6) |
Da das Protokoll ab dem 16. September 2012 vorläufig anzuwenden ist, sollte diese Verordnung ab dem 16. September 2012 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die in dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (im Folgenden „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten, das ab dem 16. September 2012 vorläufig anzuwenden ist, werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
a) |
Ringwadenfänger:
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b) |
Langleiner:
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(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits.
(3) Werden durch die von den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten gestellten Anträge auf Fanggenehmigungen nicht alle im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten ausgeschöpft, berücksichtigt die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 auch Anträge auf Fanggenehmigungen aus jedem anderen Mitgliedstaat.
(4) Die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bezeichnete Frist wird auf zehn Werktage ab dem Tag, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten über die nicht vollständig ausgeschöpften Fangmöglichkeiten informiert, festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. September 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. SHIARLY
(1) ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 1.
(2) Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.
(3) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.