4.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/26 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. Mai 2013
über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zum Status der Bundesrepublik Somalia in Bezug auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zu vertretenden Standpunkt
(2013/258/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (1), insbesondere auf Artikel 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 94 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2), geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg (3) und erneut geändert am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (4) (im Folgenden „das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) ist der Beitrittsantrag eines Staates dem AKP-EU-Ministerrat vorzulegen, der über den Antrag entscheidet. |
(2) |
Am 25. Februar 2013 hat die Bundesrepublik Somalia einen Beitrittsantrag nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gestellt. |
(3) |
Die Union sollte befürworten, dass der AKP-EU-Ministerrat seine Zustimmung zum Beitritt der Bundesrepublik Somalias erteilt. |
(4) |
Die Bundesrepublik Somalia sollte ihre Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat, die die Verwahrer des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sind, hinterlegen. |
(5) |
Daher sollte der Standpunkt festgelegt werden, der im Namen der Union im AKP-EU-Ministerrat zum Status der Bundesrepublik Somalia in Bezug auf das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen vertreten werden soll — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat in Bezug auf den Antrag der Bundesrepublik Somalia auf Gewährung des Beobachterstatus zum Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg und erneut geändert am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (im Folgenden „das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) und auf anschließenden Beitritt zu diesem Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Ministerrats, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Formale und geringfügige Änderungen am beigefügten Entwurf des Beschlusses des AKP-EU-Ministerrates können vereinbart werden, ohne dass es einer Änderung dieses Beschlusses bedarf.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2013.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
(2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Berichtigung des Abkommens in ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.
(3) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.
(4) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/… DES AKP-EU-MINISTERRATS
vom…
über den seitens der Bundesrepublik Somalia beantragten Beobachterstatus und ihren anschließenden Beitritt zum Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
DER AKP-EU-MINISTERRAT —
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2) und erneut geändert am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (3) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 94,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2005 des AKP-EU-Ministerrates vom 8. März 2005 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EU-Ministerrates (4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen von Cotonou ist nach Artikel 93 Absatz 3 jenes Abkommens am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Es wurde erstmals am 25. Juni 2005 in Luxemburg und zum zweiten Mal am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geändert. Das zum zweiten Mal geänderte Abkommen wird seit dem 31. Oktober 2010 (5) vorläufig angewandt. |
(2) |
Nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem AKP-EU-Ministerrat vorzulegen, der über den Antrag entscheidet. |
(3) |
Am 25. Februar 2013 hat die Bundesrepublik Somalia nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens einen Antrag auf Gewährung des Beobachterstatus und anschließenden Beitritt zu dem Abkommen gestellt. |
(4) |
Die Bundesrepublik Somalia sollte die Beitrittsurkunde bei den Verwahrern des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und dem AKP-Sekretariat, hinterlegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Annahme des Antrags auf Beitritt und Beobachterstatus
Dem Antrag der Bundesrepublik Somalia auf Beitritt zu dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet, am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou erneut geändert wurde, wird stattgegeben.
Die Bundesrepublik Somalia hinterlegt die Beitrittsurkunde bei den Verwahrern des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und dem AKP-Sekretariat.
Bis zum Beitritt kann die Bundesrepublik Somalia an den Tagungen des Rates als Beobachter teilnehmen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu
Im Namen des AKP-EU-Ministerrates
Der Präsident
(1) ABl. EG L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. EU L 209 vom 11.8.2005, S. 27).
(3) Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. EU L 287 vom 4.11.2010, S. 3).
(4) ABl. EU L 95 vom 14.4.2005, S. 44.
(5) Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EU-Ministerrats vom 21. Juni 2010 (ABl. EU L 287 vom 4.11.2010, S. 68).