8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/15 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2013
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU zur Aufstellung einer Liste der wichtigen Entscheidungszeitpunkte für die Überprüfung der Durchführung des Programms Galileo hinsichtlich der am Boden befindlichen Zentren und Stationen, die im Rahmen der Entwicklungsphase und der Errichtungsphase einzurichten sind
(2013/271/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU der Kommission (2) wird mehrfach auf Vereinbarungen verwiesen, die mit den Mitgliedstaaten unterzeichnet werden sollten, auf deren Hoheitsgebiet Zentren oder Stationen eingerichtet werden. Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht um Vereinbarungen, sondern um Abkommen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/117/EU sieht die Einrichtung eines Zentrums vor, das die Sicherheit des Systems und der erbrachten Dienste überwacht, die „Galileo-Sicherheitszentrale (GSMC)“. Im Anhang des Durchführungsbeschlusses wird bezüglich der Einrichtung dieses Zentrums festgehalten, dass mit Frankreich und dem Vereinigten Königreich im Jahr 2012 zu unterzeichnende Vereinbarungen über das Projekt geschlossen werden sollten. |
(3) |
Die Vereinbarungen mit Frankreich und dem Vereinigten Königreich über die Einrichtung der Galileo-Sicherheitszentrale wurden 2012 jedoch nicht unterzeichnet; dahingegen sollte 2013 die Unterzeichnung entsprechender Abkommen erfolgen. |
(4) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/117/EU sieht ferner die Einrichtung eines „GNSS-Dienstezentrums (GSC)“ in Madrid vor, das als Schnittstelle zwischen dem System einerseits und den Nutzern des offenen Dienstes, des kommerziellen Dienstes und des sicherheitskritischen Dienstes andererseits fungiert. Im Anhang des Durchführungsbeschlusses wird festgehalten, dass am 17. März 2011 mit Spanien eine Vereinbarung über die Einrichtung dieses Zentrums unterzeichnet wurde. |
(5) |
Der am 17. März 2011 unterzeichnete Text ist jedoch keine Vereinbarung, sondern eine einfache Absichtserklärung. Die Einrichtung des GSC dürfte hingegen 2013 Gegenstand eines Abkommens mit Spanien sein. |
(6) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/117/EU sieht ferner die Einrichtung eines Zentrums vor, das im Auftrag des Programmverwalters und unabhängig vom Betreiber die Qualität der erbrachten Dienste bewertet und den Nutzergruppen Informationen betreffend Zeit oder Geodäsie übermittelt („Galileo-Leistungszentrum“). |
(7) |
Aus Gründen, die mit der Art der Tätigkeiten des Galileo-Leistungszentrums zusammenhängen, ist es angebracht, die Bezeichnung dieses Zentrums im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU in „Galileo-Referenzzentrum (GRC)“ zu ändern. Außerdem wären die Einrichtungen des Europäischen Raumforschungs- und Technologiezentrums ESTEC in Noordwijk (Niederlande), das der Europäischen Weltraumorganisation gehört, angesichts der dort für die zugewiesenen Aufgaben des Galileo-Referenzzentrums vorhandenen Anlagen und Einrichtungen, der für das Zentrum geltenden Sicherheitsanforderungen und der technischen und finanziellen Betriebsvoraussetzungen der beste Standort für das Referenzzentrum. Das Galileo-Referenzzentrum sollte mit den in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Instrumenten keine Doppelarbeit leisten. Schließlich muss die Einrichtung des Galileo-Referenzzentrums nicht bereits 2014, sondern erst 2016 abgeschlossen sein. |
(8) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/117/EU sieht zudem die Einrichtung einer Reihe von Galileo-Messstationen („GSS-Stationen“) vor, die die Erbringung der Dienste ermöglichen, indem sie zum einen Pseudoentfernungsmessungen vornehmen und zum anderen die von den Satelliten ausgestrahlten Signale sammeln, um deren Qualität zu überwachen. Diese Stationen müssen unter Berücksichtigung der geografischen Zwänge optimal über die gesamte Erde verteilt werden. |
(9) |
Im Nordpazifik befindet sich noch keine GSS-Station. Da diese Zone unbedingt mit abgedeckt werden muss, sollte dort eine GSS-Station auf dem Gelände der belgischen Botschaft in Tokio (Japan) eingerichtet werden, sofern die Durchführbarkeitsstudien positiv ausfallen. |
(10) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU sollte entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 eingesetzten Ausschusses — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Anhang zum Durchführungsbeschluss 2012/117/EU wird wie folgt geändert:
1. |
In der Zeile über die Einrichtung der Galileo-Sicherheitszentrale (GSMC) wird in der Spalte „Maßnahmen“ das Wort „Vereinbarungen“ ersetzt durch das Wort „Abkommen“ und „2012“ durch „2013“; |
2. |
in der Zeile über die Einrichtung eines GNSS-Dienstezentrums (GSC) wird in der Spalte „Maßnahmen“ der Satz „Am 17. März 2011 wurde mit Spanien eine Vereinbarung darüber unterzeichnet.“ ersetzt durch den Satz „Am 17. März 2011 wurde mit Spanien eine Absichtserklärung darüber unterzeichnet, und im Laufe des Jahres 2013 dürfte mit Spanien ein Abkommen darüber unterzeichnet werden.“; |
3. |
in der Zeile über die Einrichtung eines SaR-Dienstezentrums werden in der Spalte „Maßnahmen“ die Worte „eine Vereinbarung“ ersetzt durch die Worte „ein Abkommen“; |
4. |
die Zeile über die Einrichtung eines Galileo-Leistungszentrums wird wie folgt geändert:
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5. |
in der Zeile über die Einrichtung von GSS-Stationen werden in der Spalte „Maßnahmen“ im zweiten Absatz die Worte „in Tokio (Japan)“ zwischen „auf Madeira (Portugal)“ und „auf den Kerguelen“ eingefügt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 6. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.
(2) ABl. L 52 vom 24.2.2012, S. 28.