20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/23


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2013

zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates

2013/C 373/09

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Kontinuität mit den Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen der Entscheidung 2006/972/EG des Rates (2) zu gewährleisten, sollte der Europäische Forschungsrat („ERC“), der im Rahmen des Beschlusses 2013/743/EU eingerichtet werden soll, an die Stelle des mit dem Beschluss 2007/134/EG der Kommission (3) geschaffenen ERC treten und dessen Rechtsnachfolger sein.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2013/743/EU besteht der Europäische Forschungsrat aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat und einer spezifischen Durchführungsstelle. Bei der spezifischen Durchführungsstelle sollte es sich um eine externe Stelle in Form einer Exekutivagentur handeln, die durch einen eigenständigen Rechtsakt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (4) zu gründen ist.

(3)

Der Wissenschaftliche Rat sollte sich aus Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges zusammensetzen. Seine Mitglieder sollten unabhängig sein von Fremdinteressen und in einer Art und Weise ernannt werden, die die Kontinuität der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates gewährleistet.

(4)

Um die rechtzeitige Durchführung des Spezifischen Programms sicherzustellen, hat der Wissenschaftliche Rat des mit dem Beschluss 2007/134/EG eingerichteten ERC mit Blick auf die im Einklang mit Artikel 7 des Beschlusses 2013/743/EU zu verabschiedenden Maßnahmen bereits vorläufige Stellungnahmen erarbeitet. Diese vorläufigen Stellungnahmen sollten von dem mit diesem Beschluss eingerichteten Wissenschaftlichen Rat bestätigt oder verworfen werden.

(5)

Für die Arbeit des Wissenschaftlichen Rates sollten die erforderlichen Bestimmungen festgelegt werden.

(6)

Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, die eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen dem Wissenschaftlichen Rat und der spezifischen Durchführungsstelle des ERC sicherstellen.

(7)

Der Wissenschaftliche Rat sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Zugang zu den Unterlagen und Daten haben, die er für seine Arbeit benötigt.

(8)

In dem Beschluss 2013/743/EU ist die Vergütung der von den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates durchgeführten Aufgaben vorgesehen; zu diesem Zweck sollten Vorschriften festgelegt werden.

(9)

Der Beschluss 2007/134/EG sollte aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einrichtung des Europäischen Forschungsrats

Der Europäische Forschungsrat („ERC“) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet. Er tritt an die Stelle des Europäischen Forschungsrats, der mit dem Beschluss 2007/134/EG der Kommission eingerichtet wurde, und ist dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 2

Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates

(1)   Der Wissenschaftliche Rat setzt sich aus dem Präsidenten des ERC („ERC-Präsident“) und 21 weiteren Mitgliedern zusammen. Die 21 in Anhang I genannten Personen werden für die darin festgelegte Amtszeit zu Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates ernannt.

(2)   Die Mitglieder nehmen ihre Aufgaben frei von jeder Einflussnahme von außen wahr. Sie setzen die Kommission rechtzeitig von Interessenkonflikten in Kenntnis, die ihre Objektivität beeinträchtigen könnten.

(3)   Die Mitglieder werden für eine Dauer von höchstens vier Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist einmal möglich. Ein Mitglied kann für einen Zeitraum ernannt werden, der unter der Höchstdauer der Amtszeit liegt, um eine gestaffelte Rotation der Mitglieder zu ermöglichen. Die Mitglieder bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit abläuft.

(4)   Um die Integrität oder die Kontinuität des Wissenschaftlichen Rates aufrecht zu erhalten, kann die Kommission in begründeten Fällen von sich aus die Amtszeit eines Mitglieds beenden.

Artikel 3

Arbeitsweise des Wissenschaftlichen Rates

(1)   Der Wissenschaftliche Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und legt einen Verhaltenskodex für die Wahrung der Vertraulichkeit, den Umgang mit Interessenkonflikten und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 fest.

(2)   Sooft seine Arbeit dies erfordert, tritt der wissenschaftliche Rat zu Plenarsitzungen zusammen. Zusammenfassende Protokolle der Plenarsitzungen werden auf der Website des ERC veröffentlicht.

(3)   Im Einklang mit der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Rates kann der Sitzungsvorsitzende beschließen, die Sitzungen nicht öffentlich abzuhalten.

(4)   Der Wissenschaftliche Rat kann aus dem Kreise seiner Mitglieder ständige Ausschüsse, Arbeitsgruppen und andere Gremien bilden, die spezifische Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates übernehmen.

(5)   Die vorläufigen Stellungnahmen des mit dem Beschluss 2007/134/EG eingerichteten Wissenschaftlichen Rates zu den im Einklang mit Artikel 7 des Beschlusses 2013/743/EU zu verabschiedenden Maßnahmen werden von dem mit diesem Beschluss eingerichteten Wissenschaftlichen Rat unmittelbar nach seiner Einrichtung bestätigt oder verworfen.

Artikel 4

Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Forschungsrats

Der Wissenschaftliche Rat und die spezifische Durchführungsstelle stellen die Übereinstimmung zwischen den strategischen und operativen Aspekten der ERC-Tätigkeiten sicher. Der ERC-Präsident, die stellvertretenden Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Rates und der Direktor der spezifischen Durchführungsstelle halten im Interesse einer effektiven Zusammenarbeit regelmäßig Koordinierungssitzungen ab.

Artikel 5

Zugang zu Dokumenten und Daten

(1)   Die Kommission und die spezielle Durchführungsstelle stellen dem Wissenschaftlichen Rat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Unterlagen, Daten und die erforderliche Unterstützung für seine Arbeit zur Verfügung, so dass er autonom und unabhängig handeln kann.

(2)   Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates nutzen die ihnen gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellten Dokumente und Daten ausschließlich für die Zwecke und Aufgaben, für die sie bereitgestellt werden, und unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

(3)   Der Wissenschaftliche Rat ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der Dokumente und Daten, um eine unberechtigte Weitergabe oder einen unberechtigten Zugang, eine versehentliche oder unrechtmäßige Zerstörung, einen Verlust und eine Änderung von Daten und Dokumenten zu verhindern.

(4)   Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates tragen bei der Sammlung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten den Grundsätzen der Legitimität, Angemessenheit, Relevanz, Genauigkeit, Notwendigkeit und zeitlichen Begrenzung gebührend Rechnung.

(5)   Sollte der Zugang zu Dokumenten und Daten oder der Zugang zu personenbezogenen Daten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten, der Vertraulichkeit, der Sicherheit oder des öffentlichen Interesses nicht gewährt werden können, teilen die Kommission und die spezifische Durchführungsstelle dem Wissenschaftlichen Rat in schriftlicher Form die Gründe hierfür mit und stellen sämtliche Informationen zum betreffenden Thema bereit, bei denen sie dies im Einklang mit den geltenden Regelungen für vertretbar halten.

Artikel 6

Vergütung für die anderen Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates als den ERC-Präsidenten

Anhang II enthält Regeln für die Vergütung der von anderen Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates als dem ERC-Präsidenten ausgeführten Aufgaben und die Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2007/134/EG wird aufgehoben. Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Brüssel, den 12. Dezember 2013

Für die Kommission

Máire GEOGHEGAN-QUINN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.

(2)  Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

(3)  Beschluss der Kommission 2007/134/EG vom 2. Februar 2007 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 14).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG I

Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates

Name und wissenschaftliche Einrichtung

Ende der Amtszeit

Klaus BOCK, Danish National Research Foundation

31. Dezember 2016

Nicholas CANNY, National University of Ireland, Galway

31. Dezember 2014

Sierd A.P.L. CLOETINGH, Universität Utrecht

31. Dezember 2015

Tomasz DIETL, Polnische Akademie der Wissenschaften

31. Dezember 2014

Daniel DOLEV, Hebrew University of Jerusalem

31. Dezember 2014

Athene DONALD, University of Cambridge

31. Dezember 2016

Barbara ENSOLI, Istituto Superiore di Sanità, Rom

31. Dezember 2016

Pavel EXNER, Tschechische Akademie der Wissenschaften

31. Dezember 2014

Nuria Sebastian GALLES, Universität Pompeu Fabra, Barcelona

31. Dezember 2016

Reinhard GENZEL, Max-Planck-Institut für extraterrestrische Physik

31. Dezember 2016

Carl-Henrik HELDIN, Ludwig Institute for Cancer Research, Uppsala

31. Dezember 2014

Timothy HUNT, Cancer Research UK, South Mimms

31. Dezember 2014

Matthias KLEINER, Technische Universität Dortmund

31. Dezember 2016

Éva KONDOROSI, Ungarische Akademie der Wissenschaften

31. Dezember 2016

Mart SAARMA, Universität Helsinki

31. Dezember 2014

Nils Christian STENSETH, Universität Oslo

31. Dezember 2017

Martin STOKHOF, Universität Amsterdam

31. Dezember 2017

Anna TRAMONTANO, Sapienza-Universität, Rom

31. Dezember 2014

Isabelle VERNOS, Centre for Genomic Regulation, Barcelona

31. Dezember 2014

Reinhilde VEUGELERS, Katholische Universität Löwen

31. Dezember 2016

Michel WIEVIORKA, Centre d'analyse et d'intervention sociologiques, Paris

31. Dezember 2017


ANHANG II

Regeln für die Vergütung der von anderen Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates als dem ERC-Präsidenten wahrgenommenen Aufgaben (siehe Artikel 6)

1.

Die Honorare der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates, mit Ausnahme derjenigen des ERC-Präsidenten, sowie ihre Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden von der speziellen Durchführungsstelle in Übereinstimmung mit einem Vertrag gezahlt, der die Bedingungen gemäß den Nummern 2 bis 5 beinhaltet bzw. erfüllt.

2.

Das Honorar der stellvertretenden Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Rates wird auf 3 500 EUR für die volle Teilnahme an einer Plenarsitzung und auf 1 750 EUR für eine partielle Teilnahme festgesetzt.

3.

Das Honorar der in Nummer 1 genannten anderen Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates wird auf 2 000 EUR für die volle Teilnahme an einer Plenarsitzung und auf 1 000 EUR für eine partielle Teilnahme festgesetzt.

4.

Die Zahlungen müssen vom Direktor der spezifischen Durchführungsstelle oder seinem Vertreter auf der Grundlage einer Teilnehmerliste genehmigt werden, die der ERC-Präsident und der Direktor der spezifischen Durchführungsstelle oder deren Stellvertreter bestätigt haben. In der Teilnehmerliste ist zu vermerken, ob die einzelnen Mitglieder an der gesamten Tagung („volle Teilnahme“) oder nur zum Teil anwesend waren („partielle Teilnahme“).

5.

Für andere Sitzungen als Plenarsitzungen werden den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates die im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten von der spezifischen Durchführungsstelle erstattet, im Einklang mit ihrem Vertrag und der Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten externer Sachverständiger (1).

6.

Die Honorare und die Reise- und Aufenthaltskosten werden aus den operativen Mitteln des mit dem Beschluss 2013/743/EU eingerichteten Spezifischen Programms gezahlt.


(1)  Entscheidung K(2007) 5858 der Kommission.


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