27.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 721/2013 DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 405/2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Ausgleichsmaßnahmen

(1)

Im April 2011 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 405/2011 (2) („endgültige Verordnung“) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl („Stabstahl“) mit Ursprung in Indien ein, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird. Die Untersuchung, die zum Erlass der endgültigen Verordnung führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Die endgültigen Maßnahmen wurden in Form von Wertzöllen von 3,3 % bis 4,3 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern, in Form eines Zolls von 4,0 % für nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen und in Form eines residualen Zolls von 4,3 % für alle übrigen Unternehmen in Indien eingeführt.

1.2.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(3)

Der Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung wurde von Viraj Profiles Vpl. Ltd., einem ausführenden Hersteller in Indien („Antragsteller“), gestellt. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller. Der Antragsteller hatte Anscheinsbeweise dafür vorgelegt, dass sich die Umstände in Bezug auf die Subventionierung, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, wesentlich und dauerhaft geändert haben.

(4)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete deshalb im Wege einer am 9. August 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (3) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein; diese beschränkte sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller.

1.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(5)

Die Subventionsüberprüfung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

1.4.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die indische Regierung und Eurofer als Vertreter des Wirtschaftszweigs der Union in der Ausgangsuntersuchung („Wirtschaftszweig der Union“) offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen, die zum Zeitpunkt der Überprüfungseinleitung von den Parteien abgegeben wurden, wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(8)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Darüber hinaus wurde auch der indischen Regierung ein Fragebogen zugesandt.

(9)

Der Antragsteller und die indische Regierung haben den Fragebogen beantwortet.

(10)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsermittlung benötigte, und prüfte sie. In den Betriebsstätten des Antragstellers wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

2.   BETROFFENE WARE

(11)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Vorbemerkung

(12)

Auf der Grundlage der von der indischen Regierung und den interessierten Parteien vorgelegten Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, die mutmaßlich vom Antragsteller in Anspruch genommen wurden:

a)

Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter,

b)

Export Oriented Units Scheme („EOU-Regelung“) — Regelung für exportorientierte Betriebe,

c)

Export Credit Scheme (EC-Regelung) — Ausfuhrkreditregelung.

(13)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a und b genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz von 1992 (Nr. 22/1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (Dokumente zur Außenhandelspolitik) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Das für den UZÜ relevante Dokument ist das „Foreign Trade Policy 2009-2014“ („FTP 09-14“). Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für das FTP-09-14 in einem Verfahrenshandbuch festgelegt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ („HOP I 09-14“), das ebenfalls regelmäßig aktualisiert wird.

(14)

Die unter Buchstabe c aufgeführte EC-Regelung stützt sich auf Section 21 und Section 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, wonach die indische Zentralbank (Reserve Bank of India) befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen im Ausfuhrkreditbereich zu erteilen.

(15)

Aufgrund der Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union untersuchte die Kommission ferner, ob der Antragsteller

a)

in den Genuss der Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe (Electricity Duty Exemption Scheme — „EDE-Regelung“) kam,

b)

lokale Subventionsprogramme des Bundesstaates Maharashtra in Anspruch nahm,

c)

in den Genuss der Bereitstellung von Vorleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt kam,

d)

in den Genuss von Anreizen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung und -versorgung kam,

e)

bei verbundenen Offshore-Unternehmen preiswert Rohstoffe einkaufen konnte.

(16)

Schließlich prüfte die Kommission auch, ob die beiden in der Ausgangsuntersuchung untersuchten Regelungen

a)

Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

b)

Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung

weiterhin nicht vom Antragsteller genutzt werden.

3.2.   Ergebnisse

3.2.1.   Export Promotion Capital Goods Scheme

(17)

Der Untersuchung zufolge machte der Antragsteller im UZÜ Gebrauch von dieser Regelung. Es wurde indessen festgestellt, dass die erhaltenen Anreize mit 0,02 % nicht signifikant waren. Es wurde daher nicht für erforderlich gehalten, die Anfechtbarkeit dieser Regelung weiter zu untersuchen.

3.2.2.   Export Oriented Units Scheme

(18)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller im UZÜ den Status eines EOU-Unternehmens hatte und im Rahmen dieser Regelung subventioniert wurde.

(19)

Das Unternehmen machte geltend, dass die Kommission für die Berechnung der aus der EOU-Regelung empfangenen Vorteile ein anderes Verfahren verwenden sollte als in der Ausgangsuntersuchung. Bestimmte Vorteile aus der EOU-Regelung sollten als ein zulässiges Rückerstattungssystem im Sinne der Anhänge II und III der Grundverordnung betrachtet werden und daher nicht anfechtbar sein.

(20)

Da die Untersuchung jedoch ergab, dass unabhängig vom verwendeten Berechnungsverfahren die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne 0,22 % nicht übersteigt und damit die Gesamtsubventionsspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt, wurde beschlossen, dieses Vorbringen im Rahmen dieser Überprüfung nicht weiter zu untersuchen.

3.2.3.   Export Credit Scheme

(21)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller diese Regelung im UZÜ nicht in Anspruch nahm.

3.2.4.   Electricity Duty Exemption Scheme

(22)

Der Untersuchung zufolge machte der Antragsteller im UZÜ Gebrauch von dieser Regelung. Es wurde indessen festgestellt, dass die erhaltenen Anreize nicht signifikant waren. Es wurde daher nicht für erforderlich gehalten, die Anfechtbarkeit dieser Regelung weiter zu untersuchen.

3.2.5.   Lokale Subventionsprogramme des Bundesstaates Maharashtra

(23)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller diese Regelung im UZÜ nicht in Anspruch nahm.

3.2.6.   Sonstige

(24)

Der Untersuchung zufolge nahm der Antragsteller im UZÜ keine anderen Vorteile im Zusammenhang mit Rohstoffen und Energieeinkäufen in Anspruch, mit denen eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung verbunden wäre und die daher als Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gelten könnten. Die in Erwägungsgrund 15 Buchstaben c bis e aufgeführten Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union wurden daher als für diese Überprüfung irrelevant eingestuft.

4.   HÖHE DER ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN

(25)

Bekanntlich ergaben sich in der Ausgangsuntersuchung für den Antragsteller anfechtbare Subventionen von 4,3 % (ad valorem).

(26)

Für den UZÜ ergaben sich für den Antragsteller anfechtbare Subventionen von 0,22 % (ad valorem), die aus einer einzigen Subventionsregelung stammen.

(27)

Angesichts dessen wird der Schluss gezogen, dass die Subventionierung des betroffenen ausführenden Herstellers, also des Antragstellers, zurückgegangen ist.

(28)

Es wurde ferner geprüft, ob davon auszugehen ist, dass sich die Umstände in Bezug auf die untersuchten Regelungen dauerhaft geändert haben.

(29)

Wie bereits dargelegt, bestätigten die bei dieser Interimsüberprüfung getroffenen Feststellungen zur EPCG-Regelung die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung, wonach die Subventionen aus dieser Regelung nicht signifikant waren.

(30)

Während dem Antragsteller in der Ausgangsuntersuchung in erster Linie Vorteile aus der EOU-Regelung zugutekamen, gingen die entsprechenden Vorteile im UZÜ darüber hinaus erheblich zurück. Es wurden Hinweise darauf gefunden, dass diese Änderungen dauerhafter Natur, da sie auf den niedrigeren Zoll auf Schrott aus nichtrostendem Stahl und auf Ferronickel zurückgehen, den beiden wesentlichen Rohstoffen des Antragstellers bei der Herstellung der betroffenen Ware.

5.   AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(31)

Dem dargelegten Sachverhalt zufolge dürfte der Antragsteller künftig weiter Subventionen erhalten, die unter der Geringfügigkeitsschwelle liegen. Daher wird es als angemessen erachtet, den für den Antragsteller geltenden Ausgleichszoll zu ändern, um der derzeitigen Subventionshöhe Rechnung zu tragen. Der Ausgleichszoll für den Antragsteller sollte auf 0 % festgesetzt werden.

(32)

Bezüglich des Zollsatzes, der derzeit für die Einfuhren der von den im Anhang der endgültigen Verordnung aufgelisteten ausführenden Herstellern stammenden betroffenen Ware gilt, ist festzuhalten, dass sich die derzeitigen Modalitäten der untersuchten Regelungen und ihre Anfechtbarkeit im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung nicht geändert haben. Es besteht daher kein Anlass für eine Neuberechnung der Subventionsspannen und Zollsätze für diese Unternehmen. Folglich bleiben die Zollsätze für die im Anhang der endgültigen Verordnung aufgelisteten Unternehmen unverändert.

(33)

Bezüglich des Zollsatzes für „alle übrigen Unternehmen“ sei darauf hingewiesen, dass dessen Höhe in der Ausgangsuntersuchung in Höhe der höchsten individuellen Subventionsspanne festgesetzt wurde, die für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt wurde. Dabei handelte es sich um die Subventionsspanne des Antragstellers. Da die Subventionsspanne des Antragstellers aufgrund dieser Interimsüberprüfung geändert wurde, sollte der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen überprüft und in der Höhe der zweithöchsten Subventionsspanne festgesetzt werden. Da der zweithöchste Zollsatz der Zollsatz für die im Anhang aufgelisteten Unternehmen ist, sollte der Zollsatz für alle anderen Unternehmen in dieser Höhe festgesetzt werden, also auf 4 %.

6.   UNTERRICHTUNG

(34)

Die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, den für den Antragsteller geltenden Zollsatz zu ändern.

(35)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(36)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört —

HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 405/2011 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Chandan Steel Ltd., Mumbai

3,4

B002

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai

Precision Metals, Mumbai

Hindustan Inox Ltd., Mumbai

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai

3,3

B003

Viraj Profiles Vpl. Ltd, Thane

0

B004

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

4,0

B005

Alle übrigen Unternehmen

4,0

B999“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 108 vom 28.4.2011, S. 3.

(3)  ABl. C 239 vom 9.8.2012, S. 2.


  翻译: