31.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/26 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 737/2013 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (1), insbesondere auf die Artikel 4, 5 und 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen für die Ausarbeitung, Auswahl, Durchführung, Finanzierung und Kontrolle der in der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 vorgesehenen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen. |
(2) |
Das Verzeichnis der Themen und Erzeugnisse, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 Maßnahmen im Binnenmarkt durchgeführt werden können, ist in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 festgelegt, und das Verzeichnis der Erzeugnisse, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 für Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern in Betracht kommen, ist in Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 festgelegt. Diese Verzeichnisse werden alle zwei Jahre überprüft. |
(3) |
Die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 genannten Leitlinien sind in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 festgelegt. |
(4) |
Angesichts der Krise des Schaffleischsektors und zur Sensibilisierung für Schaffleisch, seine Erzeugung und seinen Verzehr sollte Branchen- und Dachverbänden des Sektors die Möglichkeit geboten werden, Kofinanzierung der Europäischen Union für Informations- und Absatzförderungsprogramme für Schaffleisch als generisches Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union zu erhalten. |
(5) |
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) eingeführten fakultativen Qualitätsangaben bilden die zweite Ebene wertsteigernder Qualitätsregelungen. Sie können auf dem Binnenmarkt bekannt gemacht werden und weisen auf besondere horizontale Merkmale hinsichtlich einer oder mehrerer Erzeugniskategorien, die Anbaumethode oder Verarbeitungsmerkmale, die in spezifischen Bereichen gelten, hin. Damit für alle geltenden Qualitätsregelungen Absatzförderungsprogramme im Binnenmarkt durchgeführt werden können, sollten Erzeugnisse, für die die Regelung der fakultativen Qualitätsangaben gilt, ebenso förderfähig sein wie Erzeugnisse, für die die Regelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.) oder garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) gelten. |
(6) |
Die Gründe für die Förderfähigkeit von Geflügelfleisch bestehen nicht mehr, da seit der Krise wegen der Geflügelgrippe genug Zeit vergangen ist, um das Verbrauchervertrauen wiederherzustellen. Daher sind die Verweise auf Geflügelfleisch zu streichen. |
(7) |
Bei der Auswahl der Drittländer, die in Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 aufgenommen werden, ist die tatsächliche oder potenzielle Nachfrage auf den Drittlandsmärkten zu berücksichtigen. Wegen des stetig zunehmenden Verbrauchs, des Potenzials von EU-Agrarerzeugnissen und des Interesses an ihnen sowie einer größeren Öffnung von EU-Programmen und Kooperationsprojekten sollten neue Länder und Gebiete als Märkte angesehen werden, die für Absatzförderungsprogramme in Betracht kommen. |
(8) |
Aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 sollte das Land aus dem Verzeichnis der Drittländer, in denen Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden können, gestrichen werden. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juli 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.
(2) ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3.
(3) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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(2) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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(3) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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