29.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 230/7 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 817/2013 DER KOMMISSION
vom 28. August 2013
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 und Artikel 30 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe sowie die Bedingungen für ihre Verwendung. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe. |
(4) |
Diese Listen und Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(5) |
Am 12. November 2007 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum als Emulgator in bestimmten Lebensmittelkategorien und in Aromen eingereicht und den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. |
(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertete die Sicherheit von octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum als Emulgator für Aromen und bestimmte andere Lebensmittel und gab am 11. März 2010 ihr Gutachten ab (4). Die Behörde kam auf der Grundlage der Ergebnisse vorliegender Studien und der verfügbaren Informationen zu Akaziengummi selbst und zu anderen octenylbernsteinsäuremodifizierten Stärken zu dem Schluss, dass die Verwendung von octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum als Emulgator in Lebensmitteln bei den vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken aufwirft. |
(7) |
Wegen seiner verbesserten Eigenschaften im Vergleich zu vorhandenen Emulgatoren besteht eine technologische Notwendigkeit der Verwendung von octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum als Emulgator in bestimmten Lebensmitteln sowie als Emulgator in Aromaölemulsionen, die verschiedenen Lebensmitteln zugesetzt werden. Es ist daher angezeigt, die Verwendung von octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum in den beantragten Lebensmittelkategorien zuzulassen und diesem Lebensmittelzusatzstoff die Nummer E 423 zuzuteilen. |
(8) |
Die Spezifikationen für octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, wenn der Stoff erstmals in die EU-Listen für Lebensmittelzusatzstoffe in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wird. |
(9) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1.
(4) The EFSA Journal 2010; 8(3):1539.
ANHANG I
A. |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
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B. |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: In Teil 4 „Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich der Trägerstoffe in Lebensmittelaromen“ wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 416 folgender Eintrag eingefügt:
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ANHANG II
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach den Spezifikationen zum Lebensmittelzusatzstoff E 422 der folgende Eintrag eingefügt:
„E 423 OCTENYLBERNSTEINSÄUREMODIFIZIERTES GUMMI ARABICUM
Synonyme |
Hydrogenoctenylbutandioat von Gummi arabicum; Hydrogenoctenylsuccinat von Gummi arabicum; OSA-modifiziertes Gummi arabicum; OSA-modifiziertes Akaziengummi |
Definition |
Octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum wird hergestellt durch Veresterung von Gummi arabicum (Acacia seyal oder Acacia senegal) in wässriger Lösung mit höchstens 3 % Octenylbernsteinsäureanhydrid. Es wird anschließend sprühgetrocknet. |
Einecs |
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Chemische Bezeichnung |
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Chemische Formel |
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Massenmittel der Molmasse |
Masseanteil (i): 3,105 g/mol Masseanteil (ii) 1,106 g/mol |
Gehalt |
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Beschreibung |
Cremefarbenes bis blassbraunes rieselfähiges Pulver |
Merkmale |
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Viskosität einer 5 %igen Lösung bei 25 °C |
höchstens 30 mPa.s |
Fällungsreaktion |
Bildet in Bleidiacetatlösung (Testlösung) einen flockigen Niederschlag |
Löslichkeit |
Leicht wasserlöslich; nicht löslich in Ethanol |
pH-Wert einer 5 %igen wässrigen Lösung |
3,5 bis 6,5 |
Reinheit |
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Trocknungsverlust |
höchstens 15 % (105 °C, 5 Std.) |
Veresterungsgrad |
höchstens 0,6 % |
Gesamtasche |
höchstens 10 % (530 °C) |
Säureunlösliche Asche |
höchstens 0,5 % |
Wasserunlösliche Bestandteile |
höchstens 1,0 % |
Test auf Stärke oder Dextrin |
Eine 1:50-wässrige Lösung kochen, ca. 0,1 ml Iod-Testlösung hinzufügen. Es sollte keine bläuliche oder rötliche Färbung auftreten. |
Test auf tanninhaltige Gummis |
10 ml einer 1:50-wässrigen Lösung ca. 0,1 ml Eisenchlorid-Testlösung hinzufügen. Es sollte weder eine schwärzliche Färbung eintreten noch sich ein schwärzlicher Niederschlag bilden. |
Rest-Octenylbernsteinsäure |
höchstens 0,3 % |
Blei |
höchstens 2 mg/kg |
Mikrobiologische Kriterien |
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Salmonella sp. |
in 25 g nicht nachweisbar |
Escherichia coli |
in 1 g nicht nachweisbar“ |