4.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. November 2013
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
(2014/316/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen mit der Republik Albanien über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) einzuleiten. |
(2) |
Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll wurde von den albanischen Behörden im Wege eines Briefwechsels am 1. August 2013 genehmigt. |
(3) |
Das Protokoll sollte im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden, vorbehaltlich seines späteren Abschlusses. |
(4) |
Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen. |
(5) |
Angesichts des Beitritts Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 sollte das Protokoll ab diesem Datum vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses besagten Protokolls — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird im Einklang mit Artikel 10 des Protokolls ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. ŠADŽIUS