5.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/58


BESCHLUSS 2014/872/GASP DES RATES

vom 4. Dezember 2014

zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und des Beschlusses 2014/659/GASP zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) erlassen.

(2)

Der Rat hat am 8. September 2014 den Beschluss 2014/659/GASP (2) erlassen, um weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(3)

Der Rat hält es für erforderlich, einige Bestimmungen zu präzisieren.

(4)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen nach dem 12. September 2014 an die in den Absätzen 1 oder 2 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorsehen, mit Ausnahme von Darlehen oder Krediten, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener unmittelbarer oder mittelbarer Ein- oder Ausfuhren von Gütern oder nichtfinanzieller Dienstleistungen zwischen der Union und Russland oder einem anderen Drittstaat verfolgen, oder von Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um die Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang I genannten Organisation liegen, zu erfüllen.“

;

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Das Verbot gemäß Absatz 3 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 12. September 2014 geschlossenen Vertrags, wenn:

a)

alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung:

i)

vor dem 12. September 2014 vereinbart wurden; und

ii)

zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert wurden; und

b)

vor dem 12. September 2014 ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt wurde.

Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach diesem Absatz umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.“

.

2.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, und unbeschadet der Bereitstellung von Ersatzteilen und der Erbringung von Diensten, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Union erforderlich sind.“

.

3.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.“

.

4.

Artikel 3a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, und unbeschadet der Bereitstellung der Hilfe, die für die Wartung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlich ist.“

.

5.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von bestimmter Ausrüstung, die für die folgenden Kategorien von Explorations- und Fördervorhaben in Russland — einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels — geeignet ist, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Fluggeräte unter ihrer Flagge unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats:

a)

Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern;

b)

Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises;

c)

Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(2)   Die Bereitstellung von

a)

technischer Hilfe oder anderen Diensten im Zusammenhang mit der Ausrüstung nach Absatz 1,

b)

Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Ausrüstung gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung,

unterliegt ebenfalls der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Ausrüstung oder für die Erbringung der Dienste gemäß den Absätzen 1 und 2, wenn sie feststellen, dass der betreffende Verkauf, die betreffende Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder die Erbringung des betreffenden Dienstes für eine der in Absatz 1 genannten Explorations- und Förderkategorien bestimmt ist.

(4)   Absatz 3 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.

(5)   Eine Genehmigung darf außerdem erteilt werden, wenn der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern oder die Erbringung von Diensten gemäß den Absätzen 1 oder 2 zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Erbringung von Diensten gemäß den Absätzen 1 oder 2 ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung, der Ausfuhr oder der Erbringung von Diensten davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Diensten ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.“

.

6.

Artikel 4a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von akzessorischen Diensten, die für die folgenden Kategorien von Explorations- und Fördervorhaben in Russland — einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels — erforderlich sind, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge sind verboten:

a)

Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern;

b)

Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises;

c)

Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen.“

.

Artikel 2

Erwägungsgrund 5 des Beschlusses 2014/659/GASP erhält folgende Fassung:

„(5)

In diesem Zusammenhang ist es angebracht, das Verbot in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente auszuweiten. Zusätzliche Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt sollten in Bezug auf staatseigene russische Finanzinstitute, bestimmte russische Organisationen im Verteidigungssektor und bestimmte russische Organisationen, deren Hauptgeschäft im Verkauf oder in der Beförderung von Erdöl besteht, verhängt werden. Diese Verbote betreffen keine Finanzdienstleistungen, die nicht in Artikel 1 aufgeführt sind.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

(2)  Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 54).


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