20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/22 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2014
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/C 244/06 zur Festlegung des Arbeitsprogramms der Kommission für das Jahr 2014 betreffend die Finanzhilfe für die Referenzlaboratorien der Europäischen Union
(2014/C 461/14)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (2), insbesondere auf Artikel 30,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (3), insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Referenzlaboratorien der Europäischen Union (EU). |
(2) |
Die EU-Referenzlaboratorien haben ihre Arbeitsprogramme für das Jahr 2015 vorgelegt. Diese Arbeitsprogramme stehen im Einklang mit den Zielen und Prioritäten des aktuellen Arbeitsprogramms der Kommission. |
(3) |
Aufgrund der Tiergesundheitslage im Jahr 2014, insbesondere hinsichtlich der TSE und der Dringlichkeitsfonds-Krankheiten, sind die veranschlagten Beträge nicht vollständig zugewiesen worden. |
(4) |
Folglich können die restlichen Mittel aus dem Jahr 2014 zur Finanzierung der Arbeitsprogramme der EU-Referenzlaboratorien für 2015 verwendet werden. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/C 244/06
(1) Im Titel des Durchführungsbeschlusses 2014/C 244/06 werden die Worte „für das Jahr 2015 betreffend die Referenzlaboratorien“ ersetzt durch die Worte „für das Jahr 2014 betreffend die Finanzhilfe für die Referenzlaboratorien“.
(2) Im Erwägungsgrund 2 werden die Worte „für das Jahr 2015“ ersetzt durch die Worte „für das Jahr 2014“.
(3) In Artikel 1 Absatz 2 wird „2015“ ersetzt durch „2014“.
(4) Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Der Höchstbeitrag zur Durchführung des Programms für das Jahr 2014, das von den Empfängern im Jahr 2015 durchgeführt wird, beläuft sich auf 15 500 000 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2014 finanziert: 17.0403.“
Artikel 2
Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/C 244/06
(1) Im Titel des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/C 244/06 werden die Worte „des Arbeitsprogramms der Kommission für das Jahr 2015“ durch die Worte „des Arbeitsprogramms der Kommission für das Jahr 2014“ ersetzt und die Worte „EU-Referenzlaboratorien — Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2015“ durch die Worte „EU-Referenzlaboratorien — Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2014“.
(2) Unter Nummer 1.1 „Einleitung“, Absatz 1 Zeile 1 werden die Worte „für das Jahr 2015“ gestrichen.
(3) Unter Nummer 1.5 „Prioritäten“, Absatz 3 werden die Worte „nicht nur 2015“ ersetzt durch die Worte „nicht nur 2014“.
(4) Unter Nummer 1.7 „Wesentliche Kriterien“, „Gewährungskriterien“ werden die Worte „Übereinstimmung mit den Zielen und Prioritäten des Arbeitsprogramms der jetzigen Kommission für das Jahr 2015“ ersetzt durch die Worte „Übereinstimmung mit den Zielen und Prioritäten des Arbeitsprogramms der jetzigen Kommission für das Jahr 2014“.
Brüssel, den 18. Dezember 2014
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.