29.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/82


RICHTLINIE 2014/100/EU DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2014

zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Seeverkehrs kann durch eine effizientere Nutzung von Ressourcen und verstärkte Nutzung elektronischer Informationen verbessert werden.

(2)

Im Interesse der größtmöglichen Effizienz und zur Vermeidung von Doppelarbeit muss auf bestehenden nationalen und Unionsplattformen, technischen Lösungen und Normen aufgebaut werden, um auch die Vorteile bereits getätigter Investitionen nutzen zu können.

(3)

Das auf der Grundlage der Richtlinie 2002/59/EG eingerichtete System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet) ermöglicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union neben der Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs, der Gefahrenabwehr in Häfen und im Seeverkehr, des Umweltschutzes und der Vorsorge gegen Verschmutzungen den Austausch zusätzlicher Informationen zur Erleichterung des effizienten Seeverkehrs.

(4)

Um Kosteneinsparungen zu ermöglichen, die Einsetzung mehrerer Lenkungsgruppen zu vermeiden und von der Erfahrung der hochrangigen Lenkungsgruppe zu profitieren, sollten ihre Verwaltungsgrundsätze und Aufgaben so angepasst werden, dass sie zusätzliche unter die Richtlinie fallende Bereiche abdecken.

(5)

Gemäß der Richtlinie 2002/59/EG müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die Entwicklung und Aktualisierung des Systems der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs auf der Grundlage der beim Betrieb des Systems gesammelten Erfahrungen, seines Potenzials und seiner Funktionen zusammenarbeiten, um das System unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den Informations- und Kommunikationstechnologien zu verbessern.

(6)

Insbesondere bei der Entwicklung eines interoperablen Systems für den Datenaustausch, das Informationen aus dem SafeSeaNet-System und Informationen aus anderen europäischen Überwachungs- und Verfolgungssystemen (CleanSeaNet, das Datenzentrum der Europäischen Union für die Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (LRIT-Datenzentrum der EU) und Thetis), aber auch aus externen Systemen (z. B. satellitengestützte automatische Identifizierungssysteme, AIS) miteinander kombinieren kann und so noch besser integrierte Seeverkehrsdienste ermöglicht, sind Erfahrungen gesammelt und technische Fortschritte erzielt worden. Mehrere Initiativen für satellitengestützte AIS wurden — auch von den Mitgliedstaaten — gestartet, wodurch die operativen Vorteile des Zugangs zu SAT-AIS-Daten bestätigt werden.

(7)

Von der EMSA verwaltete Systeme und Anwendungen sind gemäß den Zugangsrechten, die im Einklang mit der nach Artikel 22a und Anhang III der Richtlinie erarbeiteten und unterhaltenen Dokumentation zur Schnittstellen- und Funktionenansteuerung (IFCD) zugeteilt werden, in der Lage, Behörden der Mitgliedstaaten und EU-Einrichtungen umfassende Informationen, z. B. über Schiffspositionen, gefährliche Ladungen, Umweltverschmutzung usw. zukommen zu lassen sowie Dienstleistungen in Bereichen wie der Küstenwache, der Bekämpfung der Piraterie und der Statistik zu erbringen.

(8)

Die Verwaltung des Systems und seine technologischen Verbesserungen werden regelmäßig mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der hochrangigen Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet erörtert, die durch den Beschluss 2009/584/EG der Kommission (2) eingesetzt wurde. Auch Verbesserungen, die zur technischen Integration der verschiedenen entwickelten Systeme und Anwendungen führen, werden von dieser Gruppe erörtert. Diese Fortschritte und die Prüfung einer integrierten Umgebung für maritime Daten durch die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs haben zu Synergien sowie verbesserten Systemen und Diensten geführt.

(9)

Anhang III der Richtlinie 2002/59/EG sollte daher angepasst werden, um diesen technischen Fortschritten auf der Grundlage der mit SafeSeaNet gewonnen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(10)

In Anhang III der Richtlinie über die Einrichtung eines Überwachungs- und Informationssystems der Union für den Schiffsverkehr, der das System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs betrifft und auf andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union verweist, sollte präzisiert werden, indem die Rechtsakte der Union genannt werden, die derzeit in Zusammenhang mit SafeSeaNet zur Anwendung gelangen, beispielsweise die Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6). In Bezug auf die genannten Rechtsakte kann die Nutzung von SafeSeaNet den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Informationen weiter erleichtern und dürfte die Nutzung des Systems für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs, des Integrierten Informationssystems und einer Plattform zur Gewährleistung der Konvergenz und Interoperabilität der Systeme und Anwendungen für den Seeverkehr, einschließlich weltraumgestützter Technologien, weiter erleichtern.

(11)

Die in dieser Richtlinie aufgezeigten Entwicklungen können auch eine zentrale Rolle beim Aufbau eines gemeinsamen Informationsraums (CISE) für den Seeverkehrsbereich spielen, bei dem es sich um eine freiwillige Zusammenarbeit in der Europäischen Union handelt, deren Ziel es ist, den Informationsaustausch zwischen den an der Meeresüberwachung beteiligten Behörden weiter zu verbessern und zu fördern.

(12)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2002/59/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 18. November 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

(2)  Beschluss 2009/584/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 über die Einsetzung einer hochrangigen Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 63).

(3)  Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).

(4)  Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

(5)  Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

(6)  Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).


ANHANG

„ANHANG III

ELEKTRONISCHE NACHRICHTEN UND DAS SYSTEM DER UNION FÜR DEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN FÜR DIE SICHERHEIT DES SEEVERKEHRS (SAFESEANET)

1.   Allgemeines Konzept und Gestaltung

Das System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs, SafeSeaNet, ermöglicht die Annahme, die Speicherung, den Abruf und den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Seeverkehrs, der Sicherheit der Häfen und der Meere, der Meeresumwelt und der Effizienz des Seeverkehrs und der Beförderung auf See.

Bei SafeSeaNet handelt es sich um ein spezialisiertes Netz, das eingerichtet wurde, um den Austausch von Daten in elektronischer Form zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und um der Kommission die gemäß dem Unionsrecht erforderlichen Daten zu übermitteln. Es setzt sich aus einem Netz nationaler SafeSeaNet-Systeme in jedem Mitgliedstaat und einem zentralen SafeSeaNet-System zusammen, das als Knotenpunkt fungiert.

Das Netz der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs verbindet alle in Einklang mit dieser Richtlinie eingerichteten nationalen SafeSeaNet-Systeme und umfasst das zentrale SafeSeaNet-System.

2.   Verwaltung, Betrieb, Weiterentwicklung und Pflege

2.1.   Zuständigkeiten

2.1.1.   Nationale SafeSeaNet-Systeme

Die Mitgliedstaaten errichten und pflegen ein nationales SafeSeaNet-System, das den Austausch von Daten über den Seeverkehr zwischen berechtigten Benutzern ermöglicht, und das einer zuständigen nationalen Behörde unterstellt ist.

Die zuständige nationale Behörde ist für die Verwaltung des nationalen Systems verantwortlich; dies umfasst die Koordinierung der Datenempfänger und Datenlieferanten auf nationaler Ebene sowie die Verantwortung für die Zuteilung von UN/LOCODEs und für die Errichtung und Wartung der erforderlichen nationalen IT-Infrastruktur und der in der in Abschnitt 2.3 genannten Dokumentation zur Schnittstellen- und Funktionenansteuerung (IFCD) beschriebenen Verfahren.

Das nationale SafeSeaNet-System ermöglicht die Verbindung aller berechtigten Benutzer unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörde und kann identifizierten an der Schifffahrt Beteiligten (Schiffseigner, Agenten, Kapitäne, Versender u. a.) zugänglich gemacht werden, wenn die zuständige nationale Behörde dazu die Genehmigung erteilt, insbesondere um die Vorlage und den Empfang von Berichten gemäß dem Unionsrecht auf elektronischem Weg zu erleichtern.

2.1.2.   Zentrales SafeSeaNet-System

Die Kommission ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Verwaltung und die Weiterentwicklung des zentralen SafeSeaNet-Systems auf Entscheidungsebene und für die Aufsicht über das SafeSeaNet-System zuständig, während, in Übereinstimmung mit Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission verantwortlich ist für:

die technische Umsetzung und Dokumentation des SafeSeaNet,

Entwicklung, Einsatz und Integration der elektronischen Nachrichten und Daten sowie die Instandhaltung der Schnittstellen mit dem zentralen SafeSeaNet-System, einschließlich per Satellit erfasster AIS-Daten, und den verschiedenen in dieser Richtlinie genannten Informationssystemen und nach Nummer 3.

Das zentrale SafeSeaNet-System, das als Knotenpunkt fungiert, verbindet alle nationalen SafeSeaNet-Systeme und schafft die erforderliche IT-Infrastruktur und -Verfahren, wie in der in Abschnitt 2.3 genannten IFCD beschrieben.

2.2.   Verwaltungsgrundsätze

Die Kommission setzt eine hochrangige Lenkungsgruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission ein, die selbst ihre Geschäftsordnung festlegt und der folgende Befugnisse übertragen werden:

Vorlage von Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz und der Sicherheit des Systems,

Vorlage geeigneter Leitlinien für die Weiterentwicklung des Systems,

Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Leistung des Systems,

Vorlage geeigneter Leitlinien für die Weiterentwicklung der interoperablen Plattform für den Datenaustausch, die Informationen aus dem SafeSeaNet-System und Informationen aus den anderen Informationssystemen nach Nummer 3 zusammenführt,

Billigung der unter Nummer 2.3 genannten IFCD und ihrer zukünftigen Änderungen,

Annahme von Leitlinien für die Erfassung und Verbreitung von Informationen über das SafeSeaNet im Zusammenhang mit den von den Mitgliedstaaten zur Durchführung einschlägiger Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden,

Kontakt zu anderen einschlägigen Gremien halten, insbesondere zur Arbeitsgruppe für die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Seeverkehr und elektronischen Informationsdienste (Group on maritime administrative simplification and electronic information services).

2.3.   Dokumentation zur Schnittstellen- und Funktionenansteuerung und technische Unterlagen

Die Kommission erarbeitet und unterhält in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Dokumentation zur Schnittstellen- und Funktionenansteuerung (Interface and Functionalities Control Document — IFCD).

In der IFCD werden ausführlich die Leistungsanforderungen sowie die auf die zentralen und nationalen Elemente des SafeSeaNet-Systems anwendbaren Verfahren beschrieben, die notwendig sind, damit das einschlägige Unionsrecht eingehalten werden kann.

Die IFCD enthält Bestimmungen über

Leitlinien über die Zugangsrechte für das Datenqualitätsmanagement,

die Integration von Daten nach Nummer 3 und ihre Verbreitung über das SafeSeaNet-System,

betriebliche Verfahren für die Agentur und die Mitgliedstaaten, in denen die Kontrollmechanismen für die Datenqualität des SafeSeaNet festgelegt sind,

Sicherheitsspezifikationen für die Übertragung von Daten und den Datenaustausch und

das Informationsarchiv auf der nationalen und der zentralen Ebene.

In der IFCD werden die Art der Speicherung und die Verfügbarkeit von Informationen über gefährliche oder umweltschädliche Güter im Zusammenhang mit Liniendiensten, für die gemäß Artikel 15 eine Ausnahme gewährt wurde, mitgeteilt.

Technische Unterlagen im Zusammenhang mit SafeSeaNet, wie zum Beispiel einheitliche Datenaustauschformate, Interoperabilität mit anderen Systemen und Anwendungen, Benutzerhandbücher, Spezifikationen in Bezug auf die Netzsicherheit und Referenzdatenbanken zur Unterstützung der Meldepflichten, werden von der Agentur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet und unterhalten.

3.   Austausch und gemeinsame Nutzung von Daten

Das System verwendet Industrienormen, und es ist in der Lage, mit öffentlichen und privaten Systemen in Wechselwirkung einzutreten, die dazu benutzt werden, im Rahmen von SafeSeaNet Informationen zu erstellen, bereitzustellen oder zu empfangen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Durchführbarkeit und die Entwicklung von Funktionen zu untersuchen, die so weit wie möglich sicherstellen werden, dass die Datenlieferanten, einschließlich der Kapitäne, Schiffseigner, der Agenten, der Betreiber, der Versender und der zuständigen Behörden, die Informationen nur einmal übermitteln müssen, unter angemessener Berücksichtigung der in der Richtlinie 2010/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union niedergelegten Verpflichtungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übermittelten Informationen in allen einschlägigen Berichterstattungs-, Meldungs-, Informationsaustauschs- und VTMIS-(Vessel Traffic Management and Information System)-Systemen zur Benutzung zugänglich sein werden.

Die Mitgliedstaaten entwickeln und unterhalten die Mitgliedstaaten die zur elektronischen Übertragung von Daten in das und aus dem SafeSeaNet-System erforderlichen Schnittstellen.

Das zentrale SafeSeaNet dient der Verbreitung elektronischer Nachrichten und von Daten, die gemäß dieser Richtlinie und u. a. folgenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgetauscht oder gemeinsam genutzt werden:

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (3) in Bezug auf Artikel 12 Absatz 3,

Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (4), in Bezug auf Artikel 10,

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (5), in Bezug auf Artikel 24,

Richtlinie 2010/65/EU, soweit Artikel 6 Anwendung findet.

Durch den Betrieb des SafeSeaNet-Systems sollte die Errichtung des europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen erleichtert werden.

In den Fällen, in denen nach international vereinbarten Regeln die Weiterleitung von LRIT-Informationen über Schiffe aus Drittländern zulässig ist, werden SafeSeaNet-Netze genutzt, um die gemäß Artikel 6b dieser Richtlinie erhaltenen LRIT-Informationen unter den Mitgliedstaaten bei Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus zu verbreiten.

4.   Sicherheit und Zugangsrechte

Das zentrale SafeSeaNet-System und die nationalen SafeSeaNet-Systeme entsprechen den Anforderungen dieser Richtlinie über die Vertraulichkeit der Informationen sowie den Sicherheitsgrundsätzen und -spezifikationen, die in der IFCD beschrieben sind, insbesondere in Bezug auf Zugangsrechte.

Die Mitgliedstaaten benennen alle Benutzer, denen im Einklang mit der IFCD eine Rolle und Zugangsrechte zugeteilt werden.“


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(2)  Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

(3)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81.

(4)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(5)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.


  翻译: