9.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 293/58 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 722/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
( Amtsblatt der Europäischen Union L 192 vom 1. Juli 2014 )
Auf Seite 29, Anhang I, Spalten „KN-Code“/„TARIC“, Eintrag „ex 9014 10 00“/„30“, Spalte „Warenbezeichnung“:
anstatt:
„Elektronischer Kompass, als geomagnetischer Sensor, in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung geeigneten Gehäuse, z. B. CSWLP, LGA, SOIC, im Wesentlichen bestehend aus:
— |
der Kombination einer oder mehrerer anwendungsspezifischen monolithisch integrierten Schaltung (ASIC) und |
— |
einem oder mehreren mikromechanischen Sensorelement(en) (MEMS) mit mechanischen Elementen in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt, |
von der bei der Herstellung von Waren der Kapitel 84 bis 90 und 94 verwendeten Art (1)“
muss es heißen:
„Elektronischer Kompass, als geomagnetischer Sensor, in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung geeigneten Gehäuse, z. B. CSWLP, LGA, SOIC, im Wesentlichen bestehend aus:
— |
der Kombination einer oder mehrerer anwendungsspezifischer monolithisch integrierter Schaltungen (ASIC) und |
— |
einem oder mehreren mikromechanischen Sensorelement(en) (MEMS) mit mechanischen Elementen in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt, |
von der bei der Herstellung von Waren der Kapitel 84 bis 90 und 94 verwendeten Art“
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