13.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/24


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

( Amtsblatt der Europäischen Union L 365 vom 19. Dezember 2014 )

Auf Seite 48, Artikel 1 Nummer 2, neuer Artikel 2d Absatz 4:

anstatt:

„(4)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von einer Verpflichtung aus einem Vertrag oder akzessorischen Vertrag, der vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.“

muss es heißen:

„(4)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum 21. März 2015 — von einer Verpflichtung aus einem Vertrag oder akzessorischen Vertrag, der vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.“


  翻译: