17.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/46 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/251 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2015
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 710)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Beschlusses sind bestimmte Gebiete derjenigen Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen. |
(2) |
Artikel 11 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, der ein Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches und bestimmter Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer vorsieht, sollte überprüft werden, um dessen Kohärenz betreffend Ausnahmen für Ausfuhren in Drittländer zu verbessern. |
(3) |
Seit Oktober 2014 wurden an der Grenze zwischen Estland und Lettland in beiden Mitgliedstaaten in einem Gebiet, das in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist, einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gemeldet. In Litauen wurden zwei Fälle in Kaunas und Kupiškis gemeldet. |
(4) |
Bei der Bewertung des von der Tierseuchenlage in Estland, Lettland und Litauen ausgehenden Risikos sollte die aktuelle epidemiologische Situation berücksichtigt werden. Um gezielte tierseuchenrechtliche Maßnahmen durchführen und die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU unterliegen, unter Berücksichtigung der derzeitigen Tierseuchenlage in Bezug auf diese Krankheit in Estland, Lettland und Litauen geändert werden. |
(5) |
Es ist daher notwendig, den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU dahingehend zu ändern, dass die einschlägigen Gebiete Estlands, Lettlands und Litauens in Teil II aufgenommen werden. |
(6) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU wird wie folgt geändert:
(1) |
In Artikel 11 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und sofern das frische Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind. (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 bzw. Absatz 3 entsprechen.“ |
(2) |
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Februar 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wird wie folgt geändert:
(1) |
Teil I wird wie folgt geändert:
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(2) |
Teil II wird wie folgt geändert:
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