17.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/252 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2015

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für die Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza gestattet ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 714)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die, die Durchfuhr durch die und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden „Waren“).

(2)

In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG werden die Gebiete von Drittländern abgegrenzt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union aus tiergesundheitlichen Gründen beschränkt ist. In Teil 2 des genannten Anhangs sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern die Waren der einschlägigen Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind.

(3)

Die Vereinigten Staaten sind in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Land aufgeführt, aus dem u. a. Waren in die Union eingeführt werden dürfen, die aus Geflügel, Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel), Zuchtlaufvögeln und Federwild gewonnen wurden und einer unspezifischen Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs („Behandlung A“) unterzogen wurden, sofern das Fleisch, aus dem die Erzeugnisse hergestellt wurden, den Tiergesundheitsvorschriften für frisches Fleisch entspricht, darunter die Anforderung gemäß der Musterbescheinigung für Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG, der zufolge das Fleisch aus einem Drittland oder aus Teilen davon stammen muss, das bzw. die frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) ist bzw. sind.

(4)

Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (3) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt.

(5)

In den Vereinigten Staaten wurden in Geflügelhaltungsbetrieben in Douglas County im Bundesstaat Oregon Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 und in Betrieben im Bundesstaat Washington Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N2 bestätigt.

(6)

Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf HPAI in den Vereinigten Staaten reicht Behandlung A nicht aus, um die Tiergesundheitsrisiken auszuräumen, die mit der Einfuhr von aus Geflügel, Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel), Zuchtlaufvögeln und Federwild aus Douglas County im Bundesstaat Oregon bzw. aus dem gesamten Bundesstaat Washington gewonnenen Waren verbunden sind. Die genannten Erzeugnisse sollten mindestens „Behandlung D“ nach Maßgabe des Anhangs II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG („Behandlung D“) unterzogen werden, damit der HPAI-Virus nicht in die Union eingeschleppt wird.

(7)

Die Vereinigten Staaten haben Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI vorgelegt, und die Kommission hat diese Informationen bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und den von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien erscheint Behandlung D ausreichend, um die Risiken einer Einfuhr in die Union von Waren abzudecken, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel), Zuchtlaufvögeln und Federwild aus Douglas County im Bundesstaat Oregon bzw. aus dem gesamten Bundesstaat Washington gewonnen wurden, für die die US-amerikanischen Tiergesundheitsbehörden infolge der HPAI-Ausbrüche Beschränkungen festgelegt haben. Zur Berücksichtigung dieser Regionalisierung sollte Anhang II Teile 1 und 2 der Entscheidung 2007/777/EG daher geändert werden.

(8)

Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(3)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).


ANHANG

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1 wird zwischen den Einträgen für Russland und Südafrika folgender Eintrag für die Vereinigten Staaten eingefügt:

„Vereinigte Staaten von Amerika

US

1/2014

Gesamtes Hoheitsgebiet

US-1

1/2014

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet US-2

US-2

1/2014

Gebiet bestehend aus Douglas County im Bundesstaat Oregon und dem gesamten Bundesstaat Washington“

2.

In Teil 2 erhält der Eintrag für die Vereinigten Staaten folgende Fassung:

„US

Vereinigte Staaten US

A

A

A

A

XXX

XXX

A

A

A

XXX

A

XXX

XXX

Vereinigte Staaten US-1

A

A

A

A

A

A

A

A

A

XXX

A

A

XXX

Vereinigte Staaten US-2

A

A

A

A

D

D

A

A

A

XXX

A

D

XXX“


  翻译: