20.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/23


BESCHLUSS (GASP) 2015/957 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 17. Juni 2015

über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/2/2015)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/486/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der Beiträge von Drittstaaten zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) zu fassen.

(2)

Der Zivile Operationskommandeur hat dem PSK empfohlen, die vorgeschlagenen Beiträge Kanadas und des Königreichs Norwegen zur EUAM Ukraine anzunehmen und sie als erheblich zu betrachten.

(3)

Kanada und das Königreich Norwegen sollten von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUAM Ukraine befreit werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

(1)   Die Beiträge Kanadas und des Königreichs Norwegen zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) werden angenommen und als erheblich betrachtet.

(2)   Kanada und das Königreich Norwegen werden von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUAM Ukraine befreit.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juni 2015.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42.


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