16.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/45 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1169 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2015
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland, Litauen und Polen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4712)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Beschlusses sind bestimmte Gebiete derjenigen Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen. |
(2) |
Im Mai 2015 wurden in Polen (Gmina Michalowo), in Litauen (Prienai rajono savivaldybė und Kėdainiai rajono savivaldybė) und in Estland (Türi vald) in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gemeldet. Diese Fälle sind entweder in den Gebieten aufgetreten, die in Teil I des Anhangs aufgeführt sind, oder aber in Gebieten, die in Teil II und Teil III des Anhangs aufgeführt sind und in der Nähe der Gebiete in Teil I liegen. |
(3) |
Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Litauen und Polen ausgeht, sollte die aktuelle epidemiologische Situation hinsichtlich dieser Seuche in der Union berücksichtigt werden. Um gezielte tierseuchenrechtliche Maßnahmen durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU unterliegen, unter Berücksichtigung der derzeitigen Tierseuchenlage in Bezug auf die genannte Seuche in diesen drei Mitgliedstaaten geändert werden. |
(4) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sollte daher geändert werden, um die in Teil I und Teil II aufgeführten Gebiete Estlands, Litauens und Polens anzupassen. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. Juli 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
ANHANG
„ANHANG
TEIL I
1. |
Estland Die folgenden Gebiete in Estland:
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2. |
Lettland Die folgenden Gebiete in Lettland:
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3. |
Litauen Die folgenden Gebiete in Litauen:
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4. |
Polen Die folgenden Gebiete in Polen: In der Woiwodschaft Podlachien (Podlaskie):
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TEIL II
1. |
Estland Die folgenden Gebiete in Estland:
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2. |
Lettland Die folgenden Gebiete in Lettland:
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3. |
Litauen Die folgenden Gebiete in Litauen:
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4. |
Polen Die folgenden Gebiete in Polen: In der Woiwodschaft Podlachien (Podlaskie):
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TEIL III
1. |
Lettland Die folgenden Gebiete in Lettland:
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2. |
Litauen Die folgenden Gebiete in Litauen:
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3. |
Polen Die folgenden Gebiete in Polen: In der Woiwodschaft Podlachien (Podlaskie):
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TEIL IV
Italien
Die folgenden Gebiete in Italien:
Alle Gebiete Sardiniens.“