18.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 73/100 |
BESCHLUSS (EU) 2016/397 DER KOMMISSION
vom 16. März 2016
zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1510)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2014/312/EU der Kommission (2) wurden Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke festgelegt. Nach Annahme des Beschlusses 2014/312/EU haben DPx Fine Chemicals Austria GmbH, LSR Associates Ltd und Novasol S.A. im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eine Registrierung als gemeinsame Einreichung bei der Europäischen Chemikalienagentur vorgenommen. In diesem Registrierungsdossier sind überarbeitete Selbsteinstufungen für den wichtigen Haftvermittler und Vernetzer Adipinsäuredihydrazid (ADH) enthalten. Aus dieser Einreichung ging hervor, dass ADH gemäß Selbsteinstufung chronisch gewässergefährdend (Kategorie 2) ist und mit dem entsprechenden Gefahrenhinweis H411 (Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung) zu kennzeichnen ist. ADH ist in Polymerdispersionen enthalten, welche häufig in Farb- und Lackformulierungen auf Wasserbasis zur Verlängerung der Produktlebensdauer verwendet werden. Farben mit verlängerter Lebensdauer belasten im Laufe ihres Produktlebenszyklus aufgrund der seltener notwendigen Wiederholungsanstriche die Umwelt insgesamt weniger. Nach den verfügbaren Informationen werden derzeit noch keine gleichermaßen wirksamen und effizienten Alternativen am Markt angeboten. Daher ist es notwendig, eine Ausnahme von Kriterium 5 des Beschlusses 2014/312/EU für die Verwendung von ADH in Farben und Lacken mit dem Umweltzeichen in den Fällen zu genehmigen, in denen es technisch nicht möglich ist, alternative Materialien zu benutzen, da das Farbprodukt dem Kunden nicht die nötige Funktionalität bieten würde. |
(2) |
Für einen weiteren Stoff, Methanol, der als Rückstand in Polymerdispersionen vorkommt, die in Farben und Lacken verwendet werden, gelten außerdem die harmonisierten CLP-Einstufungen akute Toxizität (Kategorie 3) mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen H301 (Giftig bei Verschlucken), H311 (Giftig bei Hautkontakt) und H331 (Giftig bei Einatmen) sowie spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition (Kategorie 1) mit dem entsprechenden Gefahrenhinweis H370 (Schädigt die Organe). Methanol kann als Reaktionsprodukt oder als Verunreinigung aus verschiedenen Rohstoffen in Polymerdispersionen gelangen. Sein Gehalt ist vom Bindemittelgehalt der Farbe abhängig. Daher übersteigt dieser Gehalt in vielen Fällen den im Beschluss 2014/312/EU festgelegten derzeitigen Grenzwert für Rückstände. Mit den erwähnten Rohstoffen werden wichtige Farbeigenschaften erzielt, wie beispielsweise die erhöhte Nassabriebbeständigkeit, die eine der Voraussetzungen für die Vergabe des EU-Umweltzeichens ist. Diese Eigenschaften tragen außerdem zur höheren Langlebigkeit der Farbe bei, was aufgrund der seltener notwendigen Wiederholungsanstriche zu einer geringeren Umweltbelastung im Laufe des Produktlebenszyklus der Farbe führt. Laut Marktinformationen von Inhabern der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kann für zahlreiche Farben und Lacke, denen das EU-Umweltzeichen gemäß der Entscheidung 2009/543/EG der Kommission (4) und der Entscheidung 2009/544/EG der Kommission (5) gewährt wurde, die Lizenz für das EU-Umweltzeichen wegen dieser Einstufungen von ADH und Methanol derzeit nicht erneuert werden. Daher ist es notwendig, eine Ausnahme von Kriterium 5 des Beschlusses 2014/312/EU für die Nutzung von Methanol in Farben und Lacken mit dem Umweltzeichen in den Fällen zu genehmigen, in denen es technisch nicht möglich ist, funktionelle Rohstoffe, die zum Auftreten von Methanol in dem Produkt führen können, zu ersetzen. |
(3) |
Nach Annahme des Beschlusses 2014/312/EU erhielt ein wichtiges Trockenfilm-Konservierungsmittel für Außenfarben und -lacke, 3-Iod-2-propynyl-butyl-carbamat (IPBC) die harmonisierten CLP-Einstufungen akut gewässergefährdend (Kategorie 1) mit dem entsprechenden Gefahrenhinweis H400 (Sehr giftig für Wasserorganismen) und chronisch gewässergefährdend (Kategorie 1) mit dem entsprechenden Gefahrenhinweis H410 (Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung). Dieses Konservierungsmittel wird in zur Verwendung im Freien gedachten Produkten, insbesondere in Gebieten mit feuchtem Klima, verwendet, um das Wachstum von Mikroorganismen einzudämmen. Diese wesentliche Funktion sowie das Fehlen von Ersatzstoffen waren zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses bekannt, und der Stoff durfte gemäß einer Ausnahmeregelung in Farben mit EU-Umweltzeichen enthalten sein. Die neue harmonisierte Einstufung bewirkte jedoch, dass ein Endprodukt mit einer IPBC-Konzentration von mehr als 0,25 % Massenanteil als chronisch gewässergefährdend (Kategorie 3) eingestuft wird und mit dem entsprechenden Gefahrenhinweis H412 (Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung) zu kennzeichnen ist. Die Einstufung des Endprodukts als gewässergefährdend ist derzeit nach dem Beschluss 2014/312/EU verboten, auch wenn die Verwendung von IPBC bis zu einer Konzentration von 0,65 % zulässig ist. Damit IPBC in Farbprodukten bis zu der erforderlichen Konzentration von bis zu 0,65 % verwendet werden kann, muss die Kennzeichnung des Endprodukts mit H412 gestattet werden. |
(4) |
Aus Gründen der Kohärenz und auf Grundlage der Definition in Artikel 2 Nummer 20 des Beschlusses 2014/312/EU, in der „transparent“ und „halbtransparent“ synonym verwendet werden, sollten der Wortlaut in Kriterium 3(a) und die entsprechende Bezugnahme in Tabelle 2 angepasst werden. |
(5) |
Aus dem Kriterium 5 sowie den Anlageneinträgen Nummer 1 Buchstaben a, b und c des Beschlusses 2014/312/EU ergeben sich Beschränkungen und Vorschriften für die Verwendung von Konservierungsmitteln im Zusammenhang mit ihrem Status gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), in der das Genehmigungssystem der Union für Wirkstoffe in bestimmten Biozidproduktarten festgelegt ist. Damit diese Beschränkungen und Vorschriften einheitlich sind und in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 stehen, sollten im Beschluss 2014/312/EU folgende Präzisierungen vorgenommen werden: a) Bei den Definitionen von „Topf-Konservierungsmittel“ und „Trockenfilm-Konservierungsmittel“ sollte Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genommen werden; b) es sollte klargestellt werden, dass die Vorschriften und Bedingungen in Nummer 1 der Anlage in Bezug auf Topfkonservierungsmittel sowie Trockenfilm-Konservierungsmittel für Wirkstoffe gelten sollten, die auf Genehmigung geprüft werden oder bereits für die Verwendung in bestimmten Biozidproduktarten genehmigt sind und für unter Umständen die Genehmigungsbedingungen gelten; c) die Bezugnahme auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in Nummer 1 der Anlage sollte gestrichen werden, da diese Richtlinie mittlerweile aufgehoben wurde; d) in den Prüfanforderungen in Anlage Nummer 1 Buchstaben a, b und c sollte die Bezugnahme auf Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gestrichen werden, da sich diese nur auf bestimmte Fälle bezieht. |
(6) |
Der Beschluss 2014/312/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/312/EU wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 erhalten die Definitionen für „Topf-Konservierungsmittel“ und „Trockenfilm-Konservierungsmittel“ in den Nummern 10 und 11 folgende Fassung:
(*) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).“" |
(2) |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. März 2016
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) Beschluss 2014/312/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 45).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(4) Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 27).
(5) Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 39).
(6) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(7) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
ANHANG
Der Anhang des Beschlusses 2014/312/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 5 des Kriteriums 3(a) „Ergiebigkeit“ erhält folgende Fassung: „Grundierungen und Voranstriche mit Deckvermögen müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts haben. Grundierungen mit Deckvermögen und besonderen Absperr- und Versiegelungs-, Füll- und Bindevermittlungseigenschaften sowie Grundierungen mit besonderen Haftvermittlungseigenschaften haben eine Ergiebigkeit von mindestens 6 m2 pro Liter des Produkts.“ |
2. |
In Tabelle 2 des Kriteriums 3 (Nutzungseffizienz) wird in der achten und neunten Spalte („Grundierungen (g)“ bzw. „Bindende Grundierungen (h)“) die Angabe „6 m2/l (ohne Deckvermögen)“ jeweils ersetzt durch die Angabe: „6 m2/l (ohne spezifische Eigenschaften)“. |
3. |
Die Anlage wird wie folgt geändert:
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