29.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 357/9 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28. September 2016
zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, die 2019, 2020 und 2021 auslaufen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(2016/C 357/05)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für zahlreiche Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten und in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 (2) aufgeführt sind, läuft die Genehmigung zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 aus. In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission (3) sind diese Wirkstoffe aufgeführt, und ihre Überprüfung wird den Mitgliedstaaten übertragen, wobei für die Zwecke des Erneuerungsverfahrens für jeden Wirkstoff ein berichterstattender und ein mitberichterstattender Mitgliedstaat benannt werden. |
(2) |
Angesichts des für die Bewertung von Anträgen auf Genehmigungserneuerung für eine so große Zahl von Wirkstoffen erforderlichen Zeit- und Ressourcenaufwandes aufseiten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ist es notwendig, ein Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufzustellen, in dem ähnliche Wirkstoffe zusammengefasst und Prioritäten auf der Grundlage der Bedenken hinsichtlich der Sicherheit für die Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt gesetzt werden. |
(3) |
Im Sinne des Erwägungsgrundes 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollten Stoffe mit geringem Risiko ermittelt und sollte das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die diese Stoffe enthalten, erleichtert werden. Ferner sollte entsprechend den Zielen der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit den geringsten Nebenwirkungen für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt gefördert werden. In dem Programm sollten daher Wirkstoffe mit geringem Risiko zusammengefasst werden, um sie mit Blick auf eine rechtzeitige Erneuerung der Genehmigung vorrangig zu bewerten. |
(4) |
Es sollten auch die Stoffe ermittelt werden, bei denen angesichts ihrer Eigenschaften davon ausgegangen wird, dass sie die Genehmigungskriterien der Nummern 3.6.2 bis 3.6.5 und 3.7 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Umständen nicht erfüllen. Diese Stoffe sollten im Hinblick auf ihre vorrangige Bewertung im Programm zusammengefasst werden. |
(5) |
Angesichts der Ressourcenausstattung der Behörden, die die Anträge auf Genehmigungserneuerung bewerten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der vorrangigen Bewertung bestimmter Wirkstoffe gemäß diesem Beschluss die Genehmigungen für einige andere Wirkstoffe auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung ihrer Genehmigung getroffen worden ist. In diesen Fällen sollte der Genehmigungszeitraum für die betreffenden Wirkstoffe rechtzeitig gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verlängert werden. |
(6) |
Neben der Zusammenfassung ähnlicher Wirkstoffe auf der Grundlage der Prioritäten für die Bewertung sieht Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Angabe bestimmter Elemente im Arbeitsprogramm vor. Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 844/2012 (5) und (EU) Nr. 686/2012 der Kommission regeln die Durchführung des Artikels 18 Absatz 2 Buchstaben a bis e bzw. Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Das im Anhang beigefügte Arbeitsprogramm wird angenommen.
Brüssel, den 28. September 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 5).
(4) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
ANHANG
1. |
Das Arbeitsprogramm betrifft Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten und in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführt sind. |
2. |
Für die Bewertung von Anträgen auf Erneuerung von Wirkstoffgenehmigungen und das Zusammenfassen ähnlicher Wirkstoffe gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten folgende Prioritäten:
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