5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/90


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1943 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Paraffinöl zur Beschichtung von Eiern zum Zweck der Kontrolle der Populationsgröße von Brutvögeln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. März 2016 ersuchte das Vereinigte Königreich die Kommission um eine Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darüber, ob es sich bei Paraffinöl, das zur Beschichtung der Eier von Brutvögeln wie Gänsen und Möwen zur Kontrolle ihrer Populationsgröße und zur Begrenzung der Möglichkeit, dass Vögel auf und um Landefelder und Flughäfen mit Flugzeugen kollidieren, verwendet wird, um ein Biozidprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung handelt.

(2)

Nach den Angaben des Vereinigten Königreichs entzieht das Einölen des Eis dem sich entwickelnden Embryo Sauerstoff durch die physikalische Verstopfung der Poren der Eischale, was dazu führt, dass der Vogelembryo erstickt.

(3)

Zunächst muss geprüft werden, ob das zur Einölung des Eis verwendete Paraffinöl unter die Definition eines Biozidprodukts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt.

(4)

Paraffinöl erfüllt die Voraussetzung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, ein „Stoff“ oder ein „Gemisch“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu sein.

(5)

Paraffinöl ist bestimmt für die Kontrolle der Populationsgröße von Brutvögeln wie Gänsen und Möwen, die der Definition eines Schadorganismus gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen, da sie für Tiere oder Menschen schädlich sein können.

(6)

Den vorgelegten Angaben zufolge wird Paraffinöl zur Einölung von Eiern verwendet, um Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

(7)

Da Paraffinöl nur eine physikalische Kontaktsperre in Bezug auf die Atmungsfähigkeit des Zielorganismus ist und zu keinem Zeitpunkt eine chemische oder biologische Wirkung von Paraffinöl eintritt, kann es nicht als ein Mittel angesehen werden, das dazu bestimmt ist, chemisch auf diesen Organismus einzuwirken.

(8)

Da Paraffinöl auf Schadorganismen durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung bekämpfend wirkt, erfüllt es nicht die Definition eines Biozidprodukts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Paraffinöl ist, wenn es zur Beschichtung von Eiern verwendet wird, um die Populationsgröße von Brutvögeln zu kontrollieren, kein Biozidprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


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