5.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/62 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/315
vom 4. März 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Rat benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden. |
(3) |
Am 2. März 2016 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, 16 natürliche Personen und 12 Organisationen hinzuzufügen; zudem aktualisierte er die zur Identifizierung dienenden Angaben zu einer Person und zu zwei Organisationen. Anhang IV sollte daher entsprechend geändert werden. Anhang V sollte ebenfalls geändert werden, da sieben dieser Organisationen und eine Person ebenfalls in dieser Liste aufgeführt werden. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang IV wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
2. |
Anhang V wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.
ANHANG
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
(1) |
Die folgenden Einträge werden in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 unter „Natürliche Personen“ angefügt:
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(2) |
Die Angaben zur Identifizierung in dem Eintrag „Ra Ky'ong-Su (auch Ra Kyung-Su). Funktion: Mitarbeiter der Tanchon Commercial Bank (TCB). Geburtsdatum: 4.6.1954. Reisepassnummer: 645120196. Sonstige Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung: 22.1.2013.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Ra Ky'ong-Su (auch a) Ra Kyung-Su, b) Chang, Myong Ho). Geburtsdatum: 4.6.1954. Reisepassnummer: 645120196. Sonstige Angaben: a) Geschlecht: männlich, b) Ra Ky'ong-Su ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Ausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Tag der Benennung: 22.1.2013.“ |
(3) |
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 werden unter „Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ die folgenden Einträge angefügt:
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(4) |
Die Angaben zur Identifizierung in den folgenden Einträgen unter „Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ erhalten folgende Fassung:
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ANHANG II
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
(1) |
Folgende Einträge unter „Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a“ werden gestrichen:
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(2) |
Folgender Eintrag unter „Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b“ wird gestrichen:
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(3) |
Folgende Einträge unter „Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b“ werden gestrichen:
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