14.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/757 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2016

zur Festlegung der Vorgänge in Verbindung mit der Anwendung von Agrarregelungen, zu denen Informationen in das Zollinformationssystem einzugeben sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Zollinformationssystem (ZIS) soll die zuständigen Behörden bei der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Vorgängen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, unterstützen. Damit das ZIS weiterhin den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht, muss die Liste der Vorgänge in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung, die in das ZIS eingegeben werden sollten, aktualisiert werden.

(2)

Die Eingabe von Informationen in das ZIS über Vorgänge in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung sollte auf Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur beschränkt werden.

(3)

Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden bei Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit rasch reagieren können, sind die Verfolgung und die Rückverfolgung von unter die Agrarregelung fallenden Warenverbringungen von größter Bedeutung. Damit solche Waren in allen Stadien der Warenverbringung verfolgt und zurückverfolgt werden können, sind Informationen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Waren sowie über ihre vorübergehende Lagerung und ihre Verbringung innerhalb der EU bereitzustellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vorgänge in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung, die gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 die Eingabe von Informationen in das ZIS erfordern, betreffen

a)

Einfuhren von Waren, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und den für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen unterliegen, aus Drittländern;

b)

Ausfuhren von Waren, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und den für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen unterliegen, in Drittländer;

c)

Verbringungen von Waren, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und den für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen unterliegen, im Rahmen eines gemeinsamen oder externen Versandverfahrens und Vorgänge, bei denen Waren vor ihrer Wiederausfuhr aus der Union in ein Drittland in die vorübergehende Verwahrung überführt werden;

d)

EU-interne Verbringungen von Waren, die Beschränkungen oder Verboten auf der Grundlage von im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen unterliegen oder für die eine EU-Unterstützung gewährt wird.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 696/98 der Kommission (2) wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 696/98 der Kommission vom 27. März 1998 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 96 vom 28.3.1998, S. 22).


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