21.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2349 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2016

zur Festsetzung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 eröffneten Zollkontingente für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumine mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 57).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind

(in kg Schalenei-Äquivalent)

09.4275

405 000

09.4276

750 000


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