13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/156


LEITLINIE (EU) 2017/697 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. April 2017

über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dafür verantwortlich, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Sie übt die Aufsicht über das Funktionieren des Systems im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung hoher Aufsichtsstandards und die Einheitlichkeit der Aufsichtsergebnisse in den teilnehmenden Mitgliedstaaten aus. Die EZB kann Leitlinien für die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) erlassen, nach deren Maßgabe Aufsichtsaufgaben von den NCAs durchzuführen und Aufsichtsbeschlüsse durch die NCAs zu fassen sind.

(2)

Die EZB hat gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (2) die einheitliche Anwendung von Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(3)

Als zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB eine Reihe von im Unionsrecht gemäß der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) (3) eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen für Kreditinstitute, die als weniger bedeutend eingestuft werden, genutzt.

(4)

Obwohl die NCAs in erster Linie für die Nutzung der betreffenden Optionen und Ermessensspielräume bei weniger bedeutenden Instituten zuständig sind, ist es der EZB im Rahmen ihres übergreifenden Überwachungsmandats innerhalb des SSM in angemessener Weise möglich, das Ziel der einheitlichen Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen bei bedeutenden und weniger bedeutenden Institute zu fördern. Dadurch wird sichergestellt, dass a) die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer kohärenten und effektiven Art und Weise umgesetzt wird, b) das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen in allen betroffenen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise auf Kreditinstitute angewandt wird und c) alle Kreditinstitute einer Aufsicht von höchster Qualität unterliegen.

(5)

Mit dem Ziel, das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung von Aufsichtsstandards bei bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten einerseits mit der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes andererseits in Einklang zu bringen, hat die EZB bei den Optionen und Ermessensspielräumen, die sie im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) genutzt hat, bestimmte Optionen und Ermessensspielräume identifiziert, die von den NCAs in der gleichen Weise bei der Beaufsichtigung von weniger bedeutenden Instituten genutzt werden sollten.

(6)

Optionen und Ermessensspielräume, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 89 Absatz 3, Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Bezug auf Eigenmittel- und Kapitalanforderungen sowie gemäß den in Artikel 471 Absatz 1 und Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b derselben Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen gewährt wurden, wirken sich auf die Höhe und Qualität der Eigenmittel und die Kapitalquoten weniger bedeutender Institute aus. Eine umsichtige und einheitliche Anwendung dieser Optionen und Ermessensspielräume ist aus mehreren Gründen notwendig. Sie gewährleistet, dass a) den mit qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors verbundenen Risiken angemessen Rechnung getragen wird, b) die Definition von „Ausfall“ in Bezug auf die Angemessenheit und Vergleichbarkeit von Eigenmittelanforderungen einheitlich angewandt wird und c) Eigenmittelanforderungen für Geschäfte mit nicht linearem Risikoprofil oder für Zahlungskomponenten und Geschäfte mit Schuldtiteln als Basiswerten, für die das Institut das Delta oder die geänderte Laufzeit nicht ermitteln kann, mit Umsicht ermittelt werden. Durch eine harmonisierte Anwendung der Übergangsbestimmungen in Bezug auf den Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen und latenten Steueransprüchen wird gewährleistet, dass die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführte strengere Definition von aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln von allen Kreditinstituten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt wird.

(7)

Optionen und Ermessensspielräume hinsichtlich der Ausnahme von Risikopositionen von der Anwendung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen für Großkredite sollten einheitlich auf bedeutende und weniger bedeutende Institute angewandt werden, um gleiche Bedingungen für Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schaffen, Konzentrationsrisiken aufgrund bestimmter Risikopositionen zu beschränken und sicherzustellen, dass dieselben Mindestanforderungen für die Prüfung der Einhaltung der in Artikel 400 Absatz 3 derselben Verordnung festgelegten Bedingungen innerhalb des SSM angewandt werden. Insbesondere sollten Konzentrationsrisiken aufgrund gedeckter Schuldverschreibungen, die in den Geltungsbereich des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, sowie gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten bestehende oder von ihnen garantierte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, beschränkt werden. In Bezug auf gruppeninterne Risikopositionen einschließlich Beteiligungen und sonstigen Anteilen ist zu gewährleisten, dass eine Entscheidung, diese Risikopositionen vollständig von der Anwendung der Obergrenzen für Großkredite auszunehmen, auf einer gründlichen Bewertung im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) basiert. Bei der Bewertung, ob eine Risikoposition, einschließlich Beteiligungen und sonstiger Anteile, gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) erfüllt, ist die Anwendung einheitlicher Kriterien geboten. Eine derartige Anwendung soll sicherstellen, dass bedeutende und weniger bedeutende Institute, die demselben Verbund angeschlossen sind, einheitlich behandelt werden. Die Nutzung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Option, wie sie in dieser Leitlinie festgelegt ist, sollte nur Anwendung finden, wenn der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Option nicht genutzt hat.

(8)

Optionen und Ermessensspielräume, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (5) zur Berechnung von Abflüssen aus stabilen Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, für die Berechnung der Liquiditätsdeckungsanforderungen gewährt werden, sollten in Bezug auf bedeutende und weniger bedeutende Institute einheitlich genutzt werden, um die Gleichbehandlung von Kreditinstituten im selben Einlagensicherungssystem sicherzustellen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Leitlinie sind einige der allgemeingültigen Optionen und Ermessensspielräume aufgeführt, die den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen durch das Unionsrecht eröffnet sind, und deren Nutzung durch die NCAs bei weniger bedeutenden Instituten vollständig an die Nutzung der betreffenden Optionen und Ermessensspielräume durch die EZB gemäß der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) anzugleichen ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) und Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 enthaltenen Begriffsbestimmungen.

KAPITEL II

NUTZUNG VON OPTIONEN UND ERMESSENSSPIELRÄUMEN BEI WENIGER BEDEUTENDEN INSTITUTEN ZUR ERFORDERLICHEN VOLLSTÄNDIGEN ANGLEICHUNG AN DAS FÜR BEDEUTENDE INSTITUTE GELTENDE RECHT

ABSCHNITT I

Eigenmittel

Artikel 3

Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zum Zweck der Berechnung der Kapitalanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen NCAs von weniger bedeutenden Instituten die Anwendung einer Risikogewichtung von 1 250 % auf den jeweils höheren der nachfolgenden Beträge:

a)

den Betrag der qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet, und

b)

den Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des Artikels 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.

ABSCHNITT II

Kapitalanforderungen

Artikel 4

Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Schuldnerausfall

Für die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien verlangen NCAs von weniger bedeutenden Instituten die Anwendung der Regel der Überfälligkeit seit mehr als 90 Tagen.

Artikel 5

Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Hedging-Sätze

Für die in Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte verlangen NCAs von den weniger bedeutenden Instituten den Einsatz der in Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Marktbewertungsmethode.

ABSCHNITT III

Großkredite

Artikel 6

Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen

Die Nutzung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Option hinsichtlich Ausnahmen durch die NCAs erfolgt bei weniger bedeutenden Instituten in Übereinstimmung mit diesem Artikel und dem Anhang.

a)

Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % des Nennwerts der gedeckten Anleihen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

b)

Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % ihres Risikopositionswerts von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

c)

Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten und im Anhang dieser Leitlinie näher spezifizierten Bedingungen in vollem Umfang von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

d)

Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstaben e bis k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind in vollem Umfang oder im Falle des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe i bis zum zulässigen Höchstbetrag von der Anwendung der Regelungen in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung ausgenommen, unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

e)

Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten eine Bewertung, ob die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Anhang zur vorliegenden Leitlinie festgelegten Bedingungen für die spezifische Risikoposition erfüllt sind. Die NCA kann diese Bewertung jederzeit überprüfen und die weniger bedeutenden Institute zu diesem Zweck zur Vorlage der im jeweiligen Anhang bezeichneten Unterlagen auffordern.

f)

Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn der jeweilige Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Option, die spezifische Risikoposition vollständig oder teilweise auszunehmen, nicht genutzt hat.

ABSCHNITT IV

Liquidität

Artikel 7

Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen

Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, dass sie den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen, die im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, mit 3 % multiplizieren, vorausgesetzt, die Kommission hat gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Delegierten Verordnung ihre vorherige Genehmigung erteilt und bestätigt, dass alle in Artikel 24 Absatz 4 enthaltenen Bedingungen erfüllt sind.

ABSCHNITT V

Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 8

Artikel 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

(1)   Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 können NCAs den weniger bedeutenden Instituten erlauben, dass sie Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften gemäß Artikel 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht von Posten des harten Kernkapitals in Abzug bringen.

(2)   Ab dem 1. Januar 2019 müssen die NCAs von weniger bedeutenden Instituten verlangen, dass sie Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug bringen.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet von Entscheidungen der NCAs gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 9

Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Anwendbare Prozentsätze auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors und latenten Steueransprüchen, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind

NCAs nutzen die in Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Option hinsichtlich der auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors und latenten Steueransprüchen, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind, anwendbaren Prozentsätze wie folgt:

a)

Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung 100 % ab dem 1. Januar 2018.

b)

Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz 100 % ab dem 1. Januar 2018.

c)

Abweichend von Buchstabe b beträgt der anwendbare Prozentsatz nach Artikel 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn nach nationalem Recht eine zehnjährige Auslauffrist vorgesehen ist,

i)

80 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und

ii)

100 % ab dem 1. Januar 2019.

d)

Für weniger bedeutende Institute, die am Tag des Wirksamwerdens dieser Leitlinie einem von der Kommission genehmigten Restrukturierungsplan unterliegen, bringen die NCAs Buchstaben b und c nicht zur Anwendung.

e)

Wird ein Kreditinstitut, das unter den Geltungsumfang von Buchstabe d fällt, noch während der Umsetzung des Restrukturierungsplans ohne Anpassungen hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Behandlung latenter Steueransprüche von einem anderen Kreditinstitut erworben oder mit diesem fusioniert, so wenden die NCAs die in Buchstabe d vorgesehene Ausnahme für das erwerbende Kreditinstitut, das aus der Fusion hervorgegangene neue Kreditinstitut bzw. das Kreditinstitut, welches das ursprüngliche Kreditinstitut aufnimmt, in demselben Umfang an, in dem sie sie für das erworbene, fusionierte bzw. aufgenommene Kreditinstitut angewendet haben.

f)

Im Fall einer unvorhergesehenen Verstärkung des Effekts der in den Buchstaben b und c vorgesehenen Abzüge, die die NCA als wesentlich einstuft, wird den weniger bedeutenden Instituten gestattet, die Buchstaben b und c nicht anzuwenden.

g)

In Fällen, in denen die Buchstaben b und c keine Anwendung finden, verlangen NCAs von weniger bedeutenden Instituten die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften.

Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Wirksamwerden dieser Leitlinie in Kraft waren, sofern in den betreffenden Vorschriften höhere als die in den Buchstaben a bis c genannten Prozentsätze festgelegt sind.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

(2)   Die NCAs müssen diese Leitlinie ab dem 1. Januar 2018 befolgen, mit Ausnahme des Artikels 7, den sie ab dem 1. Januar 2019 befolgen müssen.

Artikel 11

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. April 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 60).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).


ANHANG

Bedingungen für die Bewertung von Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 6 Buchstabe c dieser Leitlinie

1.

NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, dass diese bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die folgenden Kriterien zu berücksichtigen.

a)

Für die Zwecke der Bewertung, ob die besondere Art der Forderung, der Regional- oder Zentralorganisation oder der Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und der Regional- oder Zentralorganisation das Risiko der Forderung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beseitigt oder verringert, haben weniger bedeutende Institute zu berücksichtigen, ob

i)

es gegenwärtige oder künftige wesentliche praktische oder rechtliche Hindernisse gibt, die die rechtzeitige Rückzahlung der Risikoposition durch die Gegenpartei an das Kreditinstitut, außer im Falle einer Sanierung oder Abwicklung, verhindern würden, wenn die in Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) enthaltenen Beschränkungen umgesetzt werden müssen,

ii)

die vorgeschlagenen Risikopositionen dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf des Kreditinstituts und seinem Geschäftsmodell entsprechen oder aufgrund der Refinanzierungsstruktur des Verbunds gerechtfertigt sind,

iii)

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an die Zentralorganisation des Kreditinstituts und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen,

iv)

die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es diesem ermöglichen, die Vereinbarkeit von Großkrediten an seine Regional- oder Zentralorganisation mit seiner Risikostrategie kontinuierlich zu prüfen und sicherzustellen.

b)

Für die Zwecke der Bewertung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob einem eventuell verbleibenden Konzentrationsrisiko durch andere, ebenso wirksame Maßnahmen wie zum Beispiel die Regelungen, Verfahren und Mechanismen gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) entgegengewirkt werden kann, haben weniger bedeutende Institute zu berücksichtigen, ob

i)

das Kreditinstitut über robuste Prozesse, Verfahren und Kontrollen verfügt, um sicherzustellen, dass die Gewährung der Ausnahme nicht zu einem Konzentrationsrisiko führt, das außerhalb seiner Risikostrategie liegt,

ii)

das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber seiner Regional- oder Zentralorganisation im Rahmen seiner Gesamtrisikobewertung förmlich berücksichtigt,

iii)

das Kreditinstitut über einen Risikokontrollrahmen verfügt, mit dem die vorgeschlagenen Risikopositionen adäquat überwacht werden,

iv)

das entstehende Konzentrationsrisiko im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) des Kreditinstituts klar erkannt und aktiv gemanagt wird. Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen zur Steuerung des Konzentrationsrisikos werden im Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung bewertet.

2.

Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen verlangen NCAs von weniger bedeutenden Instituten, dass diese bei der Bewertung, ob die Regional- oder Zentralorganisation, der das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist, mit dem Liquiditätsausgleich im Sinne von Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beauftragt ist und ob die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Regional- oder Zentralorganisation ausdrücklich einen solchen Auftrag enthält, insbesondere berücksichtigen:

a)

Marktrefinanzierung für den gesamten Verbund,

b)

Liquiditätsausgleich innerhalb des Verbunds im Rahmen des Geltungsumfangs von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

c)

Bereitstellung von Liquidität an verbundene Kreditinstitute,

d)

Absorption überschüssiger Liquidität von verbundenen Kreditinstituten.

3.

Zur Überprüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können die NCAs weniger bedeutende Institute zur Vorlage folgender Unterlagen auffordern:

a)

ein vom Bevollmächtigten des Kreditinstituts mit Genehmigung der Leitungsorgans unterzeichnetes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass das Kreditinstitut sämtliche Bedingungen gemäß den Bestimmungen in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt;

b)

ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von einer internen Rechtsabteilung erstelltes und vom Leitungsorgan genehmigtes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften einschließlich Fiskalvorschriften oder bindender Verträge bestehen, die die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Regional- oder Zentralorganisation an das Kreditinstitut verhindern würden;

c)

eine vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung, dass

i)

keine praktischen Hindernisse für die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Regional- oder Zentralorganisation an das Kreditinstitut bestehen,

ii)

Risikopositionen gegenüber einer Regional- oder Zentralorganisation aufgrund der Refinanzierungsstruktur des Verbunds gerechtfertigt sind,

iii)

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an eine Regional- oder Zentralorganisation und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Rechtssubjekt- als auch auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen, und

iv)

das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber Regional- oder Zentralorganisationen im Rahmen der Gesamtrisikobewertung des Kreditinstituts berücksichtigt wird;

d)

vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Dokumente, in denen bescheinigt wird, dass die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren denjenigen der Regional- oder Zentralorganisation entsprechen und dass die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Höhe des Großkredits und dessen Vereinbarkeit mit der Risikostrategie des Kreditinstituts auf Rechtssubjekt- und gegebenenfalls konsolidierter Ebene und mit den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb des Verbunds kontinuierlich zu überwachen;

e)

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Konzentrationsrisiko aus Großkrediten an die Regional- oder Zentralorganisation im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) klar erkannt wird und dass dieses aktiv gemanagt wird;

f)

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Steuerung des Konzentrationsrisikos im Einklang mit dem Sanierungsplan des Verbunds steht.


(1)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


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