8.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1997 DER KOMMISSION

vom 7. November 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184 bzw. (EU) 2016/185 zur Ausweitung des endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4, sowie auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 24 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Am 2. Dezember 2013 hat der Rat Antidumping- (3) und Ausgleichsmaßnahmen (4) gegenüber Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“) eingeführt.

(2)

Am 11. Februar 2016 weitete die Kommission diese Maßnahmen auf die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (5) (im Folgenden „ausgeweitete Maßnahmen“), aus, wobei die Einfuhren, die von bestimmten namentlich genannten Unternehmen hergestellt wurden, ausgenommen wurden.

(3)

Am 5. Dezember 2015 leitete die Kommission Auslaufüberprüfungen der ursprünglichen Antidumping- (6) und der ursprünglichen Ausgleichsmaßnahmen (7) sowie eine teilweise Interimsüberprüfung dieser Maßnahmen (8) ein. Daraufhin führte die Kommission am 1. März 2017 Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen für 18 Monate ein (im Folgenden „beibehaltene Maßnahmen“) und stellte die teilweise Interimsüberprüfung ein (9).

(4)

Am 3. März 2017 leitete die Kommission eine auf Art und Höhe der beibehaltenen Maßnahmen beschränkte teilweise Interimsüberprüfung ein (10). Im Anschluss an diese Überprüfung änderte die Kommission die beibehaltenen Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 (11), die 15 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat.

(5)

Die derzeit geltenden Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen wurden folglich mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 geändert.

B.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/242 der Kommission (12) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) leitete die Kommission eine Überprüfung der ausgeweiteten Maßnahmen ein, um zu prüfen, ob Jinko Solar Technology SDN.BHD (im Folgenden „Antragsteller“ oder „Jinko Malaysia“), ein malaysischer ausführender Hersteller von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), von diesen Maßnahmen befreit werden kann. Mit der Einleitungsverordnung wurden zudem die Antidumpingzölle für den Antragsteller ausgesetzt und geeignete Schritte eingeleitet, um seine Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

(7)

Die auf Antrag des Antragstellers eingeleitete Überprüfung enthielt ausreichende Anscheinsbeweise für das Vorbringen, dass er ein neuer ausführender Hersteller sei, der die Kriterien für eine Befreiung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung erfülle, nämlich

dass er die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung (1. April 2014 bis 31. März 2015), die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt hat, nicht in die Union ausgeführt habe,

dass er nicht an Umgehungspraktiken beteiligt gewesen sei und

dass er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Union eingegangen sei.

2.   Überprüfte Ware

(8)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um aus Malaysia und Taiwan versandte Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht werden.

(9)

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der überprüften Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

3.   Betrachtungszeitraum

(10)

Der Betrachtungszeitraum erstreckte sich vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2016.

4.   Untersuchung

(11)

Die Kommission unterrichtete Jinko Solar Technology SDN.BHD, den durch den Antragsteller in der Ausgangsuntersuchung (EU ProSun) vertretenen Wirtschaftszweig der Union sowie die Vertreter Malaysias und der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) über die Einleitung der Überprüfung.

(12)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die ihr für die Überprüfung notwendig erschienen, und prüfte sie. Unter anderem erhielt sie Fragebogenantworten vom Antragsteller und dem mit ihm verbundenen Handelsunternehmen, Jinko Solar Technology Limited (Hongkong) (im Folgenden „Jinko HK“). In den Betrieben des Antragstellers in Malaysia wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt. Während der Untersuchung wurde der Kommission in Bezug auf Jinko HK mitgeteilt, dass das Unternehmen zwar in Hongkong ansässig sei, alle Unterlagen zu Ausfuhrverkäufen aber von seinem verbundenen Unternehmen Jinko Solar Co., Ltd. in der VR China aufbewahrt würden. Folglich wurde im Zusammenhang mit den Ausfuhrverkäufen auch ein Kontrollbesuch in den Betrieben des verbundenen Unternehmens in Shanghai, VR China, durchgeführt.

C.   FESTSTELLUNGEN

(13)

Die Untersuchung ergab, dass Jinko Malaysia ein echter malaysischer Hersteller von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Zellen ist, der im Januar 2015 gegründet wurde und die kommerzielle Herstellung von Modulen und Zellen im Juni/Juli desselben Jahres aufnahm.

(14)

Im Verlauf der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass Jinko Malaysia die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen führte (1. April 2014 bis 31. März 2015), nicht in die Union ausgeführt hat. Auch hat Jinko Malaysia die überprüfte Ware in der VR China nicht zum anschließenden Weiterverkauf oder Versand in die Union gekauft. Ferner hat Jinko Malaysia die überprüfte Ware bis zum Ende des Betrachtungszeitraums, also dem 31. Dezember 2016, nicht in die Union ausgeführt.

(15)

Allerdings schloss Jinko Malaysia im Oktober 2016 einen Vertrag über den Verkauf einer erheblichen Menge der überprüften Ware in die Union ab. Der Vertrag sieht vor, dass die Lieferung dieser Ware während der laufenden Überprüfung ausgesetzt wird.

(16)

Die Kommission berücksichtigte, dass der Antragsteller eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Jinko Solar Co., Ltd. ist, einem chinesischen Hersteller der überprüften Ware, für den zurzeit die geänderten ursprünglichen Maßnahmen gelten. Wie in der Einleitungsverordnung angekündigt, untersuchte die Kommission diese Verbindung sorgfältig und prüfte, ob Jinko Malaysia zu dem Zweck gegründet wurde, um die geltenden Maßnahmen zu umgehen, oder hierzu verwendet wird.

(17)

Jinko Solar Co., Ltd. gehört einer größeren Unternehmensgruppe an, die Teil der Jinko Solar Holding Co., Ltd ist. Dieses Unternehmen, dessen Aktien an der New Yorker Börse notiert sind, hat ihren Sitz auf den Kaimaninseln. Die weltweit präsente Jinko Solar Group verfügt über Produktionsstätten in mehreren Ländern, zurzeit in China, Portugal, Südafrika und Malaysia. Aus dem Protokoll des Verwaltungsrats von 2014 geht hervor, dass die Geschäftsstrategie der Gruppe in den letzten Jahren ein weiterer Ausbau der ausländischen Produktionsstätten war, vor allem durch Einrichtungen in Ländern mit großem Projektentwicklungspotenzial. Im Rahmen dieser Geschäftsstrategie beschloss der Verwaltungsrat 2014, eine Fertigungsanlage in Malaysia zu errichten.

(18)

Die Kommission stellte ferner fest, dass Jinko Malaysia ein echter Hersteller der überprüften Ware ist, der Zellen und Module vollständig und dem Stand der Technik entsprechend herstellen kann und außerdem Forschung und Entwicklung betreibt. Das Unternehmen war nicht an Umgehungspraktiken beteiligt, wie dem Umladen von Solarmodulen und Zellen mit Ursprung in der VR China, Montagevorgänge damit oder deren Weiterverkauf in die Union.

(19)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Jinko Malaysia weder gegründet wurde, um die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen, noch zu diesem Zweck verwendet wurde; auch die Tatsache, dass sich das Unternehmen in chinesischem Besitz befindet, war für sich genommen kein Grund, den Antrag abzulehnen.

(20)

Angesichts dieser Feststellungen sah sich die Kommission nicht veranlasst, besondere Überwachungsmodalitäten aufzuerlegen, sollte die Befreiung gewährt werden. Damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Befreiung gewährleistet ist, hält die Kommission es für angebracht, die besonderen Auflagen, die für alle Unternehmen gelten, denen Befreiungen gewährt wurden, anzuwenden. Diese besonderen Auflagen beinhalten die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 und des Artikels 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, gilt der ausgeweitete Antidumping- bzw. Ausgleichszollsatz.

(21)

Angesichts der Feststellungen in den Erwägungsgründen 13 bis 19 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Jinko Solar Technology SDN.BHD die Bedingungen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung erfüllt und dass das Unternehmen daher von den ausgeweiteten Maßnahmen ausgenommen werden sollte.

(22)

Der Antragsteller und die anderen interessierten Parteien wurden über die getroffenen Feststellungen unterrichtet; des Weiteren erhielten sie die Gelegenheit Stellung zu nehmen. Nur der Antragsteller meldete sich mit kleineren Anmerkungen technischer Art.

D.   ÄNDERUNG DER LISTE DER UNTERNEHMEN, DIE VON DEN AUSGEWEITETEN MAẞNAHMEN BEFREIT SIND

(23)

Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen Jinko Solar Technology SDN.BHD in die Liste der Unternehmen aufgenommen werden sollte, die von dem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 eingeführten Ausgleichszoll bzw. von dem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 eingeführten Antidumpingzoll befreit sind.

(24)

Folglich sollte Jinko Solar Technology SDN.BHD in die Liste der namentlich genannten Unternehmen in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 aufgenommen werden.

(25)

Die Anwendung der Befreiung ist zudem davon abhängig, dass die Bestimmung in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 eingehalten wird.

(26)

Die Maßnahmen nach dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 erhält folgende Fassung:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Malaysia

AUO — SunPower Sdn. Bhd.

Flextronics Shah Alam Sdn. Bhd.

Hanwha Q CELLS Malaysia Sdn. Bhd.

Panasonic Energy Malaysia Sdn. Bhd.

TS Solartech Sdn. Bhd.

Jinko Solar Technology SDN.BHD

C073

C074

C075

C076

C077

C203

Taiwan

ANJI Technology Co., Ltd.

AU Optronics Corporation

Big Sun Energy Technology Inc.

EEPV Corp.

E-TON Solar Tech. Co., Ltd.

Gintech Energy Corporation

Gintung Energy Corporation

Inventec Energy Corporation

Inventec Solar Energy Corporation

LOF Solar Corp.

Ming Hwei Energy Co., Ltd.

Motech Industries, Inc.

Neo Solar Power Corporation

Perfect Source Technology Corp.

Ritek Corporation

Sino-American Silicon Products Inc.

Solartech Energy Corp.

Sunengine Corporation Ltd.

Topcell Solar International Co., Ltd.

TSEC Corporation

Win Win Precision Technology Co., Ltd.

C058

C059

C078

C079

C080

C081

C082

C083

C084

C085

C086

C087

C088

C089

C090

C091

C092

C093

C094

C095

C096

Artikel 2

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 erhält folgende Fassung:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Malaysia

AUO — SunPower Sdn. Bhd.

Flextronics Shah Alam Sdn. Bhd.

Hanwha Q CELLS Malaysia Sdn. Bhd.

Panasonic Energy Malaysia Sdn. Bhd.

TS Solartech Sdn. Bhd.

Jinko Solar Technology SDN.BHD

C073

C074

C075

C076

C077

C203

Taiwan

ANJI Technology Co., Ltd.

AU Optronics Corporation

Big Sun Energy Technology Inc.

EEPV Corp.

E-TON Solar Tech. Co., Ltd.

Gintech Energy Corporation

Gintung Energy Corporation

Inventec Energy Corporation

Inventec Solar Energy Corporation

LOF Solar Corp.

Ming Hwei Energy Co., Ltd.

Motech Industries, Inc.

Neo Solar Power Corporation

Perfect Source Technology Corp.

Ritek Corporation

Sino-American Silicon Products Inc.

Solartech Energy Corp.

Sunengine Corporation Ltd.

Topcell Solar International Co., Ltd.

TSEC Corporation

Win Win Precision Technology Co., Ltd.

C058

C059

C078

C079

C080

C081

C082

C083

C084

C085

C086

C087

C088

C089

C090

C091

C092

C093

C094

C095

C096

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/242 einzustellen. Auf die bereits zollamtlich erfassten Einfuhren wird kein Antidumpingzoll erhoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56), und Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76).

(6)  Einleitungsbekanntmachung 2015/C 405/08 (ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8).

(7)  Einleitungsbekanntmachung 2015/C 405/09 (ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20).

(8)  Einleitungsbekanntmachung 2015/C 405/10 (ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131).

(10)  ABl. C 67 vom 3.3.2017, S. 16.

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 der Kommission vom 15. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 zur Einführung endgültiger Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 22).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/242 der Kommission vom 10. Februar 2017 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184 und (EU) 2016/185 (zur Ausweitung des endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines malaysischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 47).


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