22.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/31 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/477 DER KOMMISSION
vom 15. März 2018
über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1506)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (2), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (3), insbesondere auf die Artikel 4 und 7,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Derzeit wird auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) in die Union infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 vorgenommenen Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China ein Antidumpingzoll (im Folgenden „ausgeweiteter Zoll“) erhoben. Der ausgeweitete Zoll wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates (4) aufrechterhalten. |
(2) |
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 ist die Kommission befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, mit denen der Antidumpingzoll nicht umgangen wird. |
(3) |
Diese Durchführungsmaßnahmen sind in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 aufgeführt, mit der das besondere Befreiungssystem eingeführt wurde. |
(4) |
Auf dieser Grundlage hat die Kommission einige Fahrradmontagebetriebe von dem ausgeweiteten Zoll befreit (im Folgenden „befreite Parteien“). |
(5) |
Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 hat die Kommission in der Folge Listen der befreiten Parteien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). |
(6) |
Der jüngste Durchführungsbeschluss der Kommission zu Befreiungen nach der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erging am 22. Februar 2017 (6). |
1. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG
(7) |
Die Kommission erhielt von den in den Tabellen 1 und 3 aufgeführten Parteien Anträge auf Befreiung mit allen Angaben, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Anträge nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 zulässig waren. |
(8) |
Die Parteien, die eine Befreiung beantragen, erhielten Gelegenheit, zu den Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihrer Anträge Stellung zu nehmen. |
(9) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die von den Parteien, die eine Befreiung beantragen, zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge dieser Parteien ausgesetzt, und zwar ab dem Tag, an dem die Anträge der Parteien bei der Kommission eingingen. |
2. GENEHMIGUNG DER BEFREIUNG
(10) |
Die Untersuchung der Begründetheit der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 1 aufgeführten Parteien ist abgeschlossen. Tabelle 1
|
(11) |
Die Kommission stellte bei dieser Untersuchung fest, dass der Wert der Teile mit Ursprung in China weniger als 60 v. H. des Gesamtwerts der Teile aller Fahrräder ausmachte, die von diesen Parteien jeweils montiert wurden. Dies war auch bei der Mehrzahl der von den Parteien jeweils montierten Fahrräder der Fall. |
(12) |
Infolgedessen fallen ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036. |
(13) |
In Anbetracht dessen und nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 sollten die in Tabelle 1 aufgeführten Parteien vom ausgeweiteten Zoll befreit werden. |
(14) |
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 sollten die Befreiungen ab dem Eingang der Anträge dieser Parteien gelten. Die diesbezügliche Zollschuld der Parteien, die eine Befreiung beantragen, sollte daher ab demselben Zeitpunkt als erloschen betrachtet werden. |
(15) |
Parteien, die eine Befreiung beantragen, wurden über die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihrer Anträge informiert und erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. |
(16) |
Da die Befreiung nur für die in Tabelle 1 ausdrücklich genannten Parteien gilt, sollten die befreiten Parteien der Kommission (7) unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mitteilen (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten). |
(17) |
Wenn sich Bezugsangaben ändern, sollte die Partei alle zweckdienlichen Informationen vorlegen, insbesondere über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben dieser Partei aktualisieren. |
3. AKTUALISIERUNG DER BEZUGSANGABEN EINER BEFREITEN PARTEI
(18) |
Die in Tabelle 2 genannten befreiten Parteien haben der Kommission Änderungen ihrer Bezugsangaben (Namen, Rechtsform und Anschrift) mitgeteilt. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich diese Änderungen in keiner Weise auf die Montagevorgänge auswirken, soweit es die in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 festgelegten Befreiungsvoraussetzungen betrifft. |
(19) |
Während die kraft Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gewährten Befreiungen dieser Parteien von dem ausgeweiteten Zoll unberührt bleiben, sollten die Bezugsangaben dieser Parteien aktualisiert werden. Tabelle 2
|
4. AUSSETZUNG DER ENTRICHTUNG DER ZÖLLE FÜR UNTERSUCHTE PARTEIEN
(20) |
Die Untersuchung der Begründetheit der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 3 aufgeführten Parteien ist noch nicht abgeschlossen. Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit ihrer Anträge wird die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls dieser Parteien ausgesetzt. |
(21) |
Da die Aussetzungen nur für die in Tabelle 3 ausdrücklich genannten Parteien gelten, sollten diese Parteien der Kommission (7) unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mitteilen (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten). |
(22) |
Wenn sich Bezugsangaben ändern, sollte die Partei alle zweckdienlichen Informationen vorlegen, insbesondere über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben dieser Partei aktualisieren. Tabelle 3
|
5. AUFHEBUNG DER AUSSETZUNG DER ENTRICHTUNG DER ZÖLLE FÜR UNTERSUCHTE PARTEIEN
(23) |
Die Aussetzung der Entrichtung der Zölle für die untersuchten Parteien sollte für die in Tabelle 4 aufgeführte Partei aufgehoben werden. Tabelle 4
|
(24) |
Die Kommission erhielt von der betreffenden Partei, während die Untersuchung der Begründetheit des Antrags andauerte und die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls ausgesetzt war, ein Ersuchen um Rücknahme des Antrags auf Befreiung. |
(25) |
Die Kommission akzeptierte die Rücknahme des Antrags, sodass die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls aufgehoben werden sollte. Der ausgeweitete Zoll sollte ab dem Tag des Eingangs des Antrags dieser Partei auf Befreiung erhoben werden, d. h. ab dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam wurde (23. September 2016). |
(26) |
Die betreffende Partei wurde über die Schlussfolgerungen der Kommission unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Innerhalb der Frist wurden keine Stellungnahmen übermittelt. |
6. ENTZIEHUNG DER BEFREIUNGSGENEHMIGUNG
(27) |
Die in Tabelle 5 aufgeführte befreite Partei unterrichtete die Kommission über die Einstellung ihrer Tätigkeiten und den Verzicht auf die Befreiung von der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls. |
(28) |
Daher sollte nach dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis die Genehmigung der Befreiung von der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls entzogen werden. Tabelle 5
|
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97.
Artikel 2
Die in Tabelle 1 genannten Parteien werden von der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 erfolgten Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (8) auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China befreit.
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gelten die Befreiungen ab dem Eingang der Anträge dieser Parteien. Die betreffenden Daten werden in der Spalte „Mit Wirkung vom“ in Tabelle 1 genannt.
Die Befreiungen gelten nur für die in Tabelle 1 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien.
Die befreiten Parteien teilen der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mit und legen alle zweckdienlichen Informationen vor, insbesondere bei Änderungen ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen, die die Befreiungsvoraussetzungen betreffen.
Tabelle 1
Befreite Parteien
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
||
C003 |
Interbike Spółka z o.o. |
|
18.12.2014 |
||
C102 |
Uno Bike B.V. |
|
24.11.2015 |
||
C128 |
Slavomir Sladek Velosprint S |
|
14.4.2016 |
Artikel 3
Die aktualisierten Bezugsangaben der in Tabelle 2 genannten befreiten Parteien sind in der Spalte „Neue Bezugsangaben“ aufgeführt. Diese Aktualisierungen gelten ab den in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Daten.
Die einschlägigen TARIC-Zusatzcodes, die den befreiten Parteien früher zugewiesen wurden und in der Spalte „TARIC-Zusatzcodes“ in Tabelle 2 angegeben werden, ändern sich nicht.
Tabelle 2
Befreite Parteien, bei denen die Bezugsangaben aktualisiert werden
TARIC-Zusatzcode |
Frühere Bezugsangaben |
Neue Bezugsangaben |
Mit Wirkung vom |
||||||
8009 |
|
|
24.8.2017 |
||||||
A571 |
|
|
20.7.2017 |
||||||
C053 |
|
|
19.9.2017 |
Artikel 4
Die in Tabelle 3 genannten Parteien werden nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 untersucht.
Die Aussetzungen der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gelten ab dem Eingang der Anträge dieser Parteien. Die betreffenden Daten werden in der Spalte „Mit Wirkung vom“ in Tabelle 3 genannt.
Diese Aussetzungen gelten nur für die in Tabelle 3 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten untersuchten Parteien.
Die untersuchten Parteien teilen der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mit und legen alle zweckdienlichen Informationen vor, insbesondere bei Änderungen ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen, die die Befreiungsvoraussetzungen betreffen.
Tabelle 3
Untersuchte Parteien
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
||
C049 |
Cycles Sport North Ltd |
|
27.4.2015 |
||
C170 |
Hermann Hartje KG |
|
29.9.2016 |
||
C202 |
VANMOOF B.V. |
|
19.12.2016 |
||
C207 |
Kenstone Metal Company GmbH |
|
20.3.2017 |
||
C209 |
Gor Kolesa, proizvodnja koles, d.o.o. |
|
26.4.2017 |
||
C220 |
Matex International Aquitaine |
|
9.6.2017 |
||
C307 |
Merida Polska Sp. Z o.o. |
|
14.6.2017 |
||
C311 |
Juan Luna Cabrera |
|
4.10.2017 |
Artikel 5
Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die in Tabelle 4 aufgeführte Partei aufgehoben.
Der ausgeweitete Zoll sollte ab dem Tag erhoben werden, an dem die Aussetzung wirksam wurde. Das betreffende Datum ist in der Spalte „Mit Wirkung vom“ in Tabelle 4 angegeben.
Tabelle 4
Partei, für die die Aussetzung aufgehoben wird
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
||
C169 |
Pelago MFG oy |
|
23.9.2016 |
Artikel 6
Die Genehmigung der Befreiung von der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls wird der in Tabelle 5 aufgeführten Partei entzogen.
Der ausgeweitete Zoll sollte ab dem Tag erhoben werden, an dem die Entziehung der Genehmigung wirksam wurde. Das betreffende Datum ist in der Spalte „Mit Wirkung vom“ in Tabelle 5 angegeben.
Tabelle 5
Partei, der die Befreiung entzogen wird
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
||
A549 |
Alliance Bikes Sp. Z o.o. |
|
21.2.2017 |
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 genannten Parteien gerichtet. Er wird zudem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 15. März 2018
Für die Kommission
Cecilia MALMSTRÖM
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.
(3) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.
(4) Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 17).
(5) ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3; ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9; ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6; ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 32; ABl. L 334 vom 5.12.1997, S. 37; ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2; ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9; ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3; ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6; ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8; ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5; ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2; ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3; ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5; ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2; ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 23; ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4; ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16; ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5; ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73; ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19; ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62; ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106; ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 99; ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 86; ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 67; ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 32; ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 30; ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 13.
(6) ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 13.
(7) Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.
(8) Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1).