20.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/70 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/611 DES RATES
vom 19. April 2018
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) erlassen. |
(2) |
Die DVRK setzt ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper fort und verstößt damit gegen die Verpflichtungen, die ihr in mehreren Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auferlegt wurden. Diese Programme werden zum Teil durch illegale Transfers von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen finanziert. |
(3) |
Vier Personen, die die Weitergabe von Vermögenswerten oder Ressourcen bereitgestellt haben, die finanziell zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, sollten in die Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 aufgenommen werden. |
(4) |
Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. April 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ZAHARIEVA
(1) Beschluss (GASP) 2016/849 vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).
ANHANG
Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhält folgende Fassung:
1. |
Abschnitt II erhält folgende Fassung: „II.Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste oder die Weitergabe von Vermögenswerten oder Ressourcen bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten“; |
2. |
In Abschnitt II Unterabschnitt „A. Personen“ werden folgende Einträge angefügt:
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