19.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1250 DES RATES

vom 18. September 2018

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

(2)

Am 11. September 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(3)

Anhang I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.


ANHANG

Die folgende Person wird in die Liste im Anhang I des Beschlusses (GASP) 2015/1333 aufgenommen

„27.

Name: 1: Ibrahim 2: Saeed 3: Salim 4: Jadhran

Titel: k. A. Funktion: Anführer bewaffneter Milizen Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: Libyen Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 11. September 2018. Weitere Angaben: Name der Mutter: Salma Abdula Younis. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: www.interpol.int/en/notice/search/un/xxxx.

Benennung gemäß den Nummern 11 Buchstaben b, c und d der Resolution 2213 (2015); gemäß Nummer 11 der Resolution 2362 (2017).

Weitere Angaben:

Die Generalstaatsanwaltschaft Libyens hat einen Haftbefehl gegen die Person ausgestellt und beschuldigt sie einer Reihe von Straftaten.

Die Person hat bewaffnete Aktionen und Angriffe gegen Ölanlagen in der Region Öl-Halbmond durchgeführt, die zur Zerstörung der Anlagen führten, zuletzt am 14. Juni 2018.

Die Angriffe auf die Region Öl-Halbmond forderten zahlreiche Opfer unter den Bewohnern der Region und gefährdeten das Leben von Zivilpersonen.

Die Angriffe führten von 2013 bis 2018 immer wieder zu Unterbrechungen der libyschen Ölausfuhren und damit zu großen Verlusten für die libysche Wirtschaft.

Die Person versuchte, Öl illegal auszuführen.

Die Person wirbt für die wiederholten Angriffe in der Region Öl-Halbmond ausländische Kämpfer an.

Die Person arbeitet mit ihren Aktionen gegen die Stabilität Libyens und ist für die libyschen Akteure ein Hindernis, wenn es darum geht, die politische Krise zu lösen und den Aktionsplan der Vereinten Nationen umzusetzen.“

Die folgende Person wird in die Liste im Anhang III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 aufgenommen:

„27.

Name: 1: Ibrahim 2: Saeed 3: Salim 4: Jadhran

Titel: k. A. Funktion: Anführer bewaffneter Milizen Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: Libyen Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 11. September 2018. Weitere Angaben: Name der Mutter: Salma Abdula Younis. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: www.interpol.int/en/notice/search/un/xxxx.

Benennung gemäß den Nummern 11 Buchstaben b, c und d der Resolution 2213 (2015); gemäß Nummer 11 der Resolution 2362 (2017).

Weitere Angaben:

Die Generalstaatsanwaltschaft Libyens hat einen Haftbefehl gegen die Person ausgestellt und beschuldigt sie einer Reihe von Straftaten.

Die Person hat bewaffnete Aktionen und Angriffe gegen Ölanlagen in der Region Öl-Halbmond durchgeführt, die zur Zerstörung der Anlagen führten, zuletzt am 14. Juni 2018.

Die Angriffe auf die Region Öl-Halbmond forderten zahlreiche Opfer unter den Bewohnern der Region und gefährdeten das Leben von Zivilpersonen.

Die Angriffe führten von 2013 bis 2018 immer wieder zu Unterbrechungen der libyschen Ölausfuhren und damit zu großen Verlusten für die libysche Wirtschaft.

Die Person versuchte, Öl illegal auszuführen.

Die Person wirbt für die wiederholten Angriffe in der Region Öl-Halbmond ausländische Kämpfer an.

Die Person arbeitet mit ihren Aktionen gegen die Stabilität Libyens und ist für die libyschen Akteure ein Hindernis, wenn es darum geht, die politische Krise zu lösen und den Aktionsplan der Vereinten Nationen umzusetzen.“


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