21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/86


BESCHLUSS (EU) 2018/1269 DES RATES

vom 18. September 2018

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banka Slovenije

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank an den Rat der Europäischen Union vom 6. Juli 2018 zu den externen Rechnungsprüfern der Banka Slovenije (EZB/2018/18) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft werden, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden.

(2)

Das Mandat des gegenwärtigen externen Rechnungsprüfers der Banka Slovenije endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2017. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2018 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Banka Slovenije hat Ernst & Young revizija, poslovno svetovanje, d.o.o. als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 ausgewählt.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, Ernst & Young revizija, poslovno svetovanje, d.o.o. als externe Rechnungsprüfer der Banka Slovenije für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 zu bestellen.

(5)

Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 13 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(13)   Ernst & Young revizija, poslovno svetovanje, d.o.o. wird als externer Rechnungsprüfer der Banka Slovenije für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die EZB gerichtet.

Geschehen zu 18. September 2018

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  ABl. C 260 vom 24.7.2018, S. 1.

(2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).


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