9.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/76


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1499 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/954 zur Festlegung bestimmter Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6662)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine schwere Viruserkrankung der kleinen Wiederkäuer (Schafe und Ziegen), die in erster Linie durch direkten Kontakt übertragen wird. Die durch das betreffende Virus verursachte Morbidität und Mortalität kann sehr hoch sein, insbesondere in Gebieten, in denen die Tierseuche erstmalig auftritt; schwerwiegende wirtschaftliche Schäden im Agrarsektor können die Folge sein. Die Seuche ist nicht auf den Menschen übertragbar. In vielen Ländern Afrikas, des Nahen und Mittleren Ostens und Asiens kommt die Pest der kleinen Wiederkäuer endemisch vor; sie stellt eine große Gefahr für Tiergesundheit und Tierschutz dar.

(2)

In der Richtlinie 92/119/EWG des Rates (3) sind allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen einschließlich der Pest der kleinen Wiederkäuer festgelegt. Dazu gehören Maßnahmen der Seuchenbekämpfung, die bei Verdacht auf die Pest der kleinen Wiederkäuer und bei Bestätigung der Seuche in einem Haltungsbetrieb getroffen werden müssen. Die genannten Maßnahmen umfassen auch die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum sowie zusätzliche Maßnahmen, um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen.

(3)

Am 23. Juni 2018 unterrichtete Bulgarien die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über einen Ausbruch der Pest der kleinen Wiederkäuer in 3 Beständen kleiner Wiederkäuer in der Gemeinde Boljarowo, in der bulgarischen Oblast Jambol, wo Tiere aus diesen Beständen zusammen grasen. Ein zweiter Ausbruch wurde am 28. Juni 2018 in der Oblast Burgas gemeldet.

(4)

Bulgarien ergriff die in der Richtlinie 92/119/EWG vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere die Keulung infizierter Bestände sowie die Errichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Seuchenherde. Darüber hinaus wurde die Überwachung in den an die betroffenen Gebiete angrenzenden Gemeinden sowie in den Gemeinden entlang der Unionsgrenze zu Drittstaaten, die nicht frei von der betreffenden Tierseuche sind, verstärkt.

(5)

Um die Ausbreitung der Pest der kleinen Wiederkäuer auf andere Teile Bulgariens, andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu verhindern, ergriff die Kommission mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/954 der Kommission (4) daraufhin weitere Maßnahmen; der Beschluss sieht zusätzliche Schutzmaßnahmen vor und untersagt den Versand von Sendungen kleiner Wiederkäuer und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse von kleinen Wiederkäuern aus den Gemeinden Boljarowo und Elchowo in der Oblast Jambol sowie aus den Gemeinden Sredets, Sosopol, Primorsko, Malko Tarnovo und Zarewo in der Oblast Burgas.

(6)

Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/954 hat Bulgarien der Kommission weitere fünf Ausbrüche der Pest der kleinen Wiederkäuer gemeldet, alle in den Gebieten mit Beschränkungen in der Oblast Jambol in diesem Mitgliedstaat.

(7)

Am 18. September 2018 teilte Bulgarien der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse einer serologischen Überwachung mit, die im Umkreis der bisher bestätigten Ausbrüche der Seuche durchgeführt wurde. Nach den Ergebnissen dieser Überwachung sind in Haltungsbetrieben in den bereits beschränkten Gebieten Tiere mit Antikörpern gegen das Virus der Seuche entdeckt worden, ohne dass bei ihnen klinische Erscheinungen der Seuche gemeldet worden wären. Einige dieser Betriebe liegen sehr nahe an der Grenze dieser beschränkten Gebiete zum Rest des bulgarischen Hoheitsgebiets, in dem bisher keine Ausbrüche der Pest der kleinen Wiederkäuer gemeldet worden sind.

(8)

Aufgrund der Lage der Betriebe, in denen die seropositiven Tiere gehalten werden, und des Fehlens klinischer Erscheinungen sollte das Gebiet vergrößert werden, in dem zusätzliche Maßnahmen zum Schutz gegen die Pest der kleinen Wiederkäuer gelten, und es sollten in diesem neu abgegrenzten Gebiet zusätzliche Schutzmaßnahmen durchgeführt und der Versand von Sendungen kleiner Wiederkäuer und bestimmter Erzeugnisse von kleinen Wiederkäuern untersagt werden, um eine mögliche Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/954 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/954 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Bulgarien untersagt die Versendung folgender Waren innerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete:

a)

kleine Wiederkäuer;

b)

Sperma, Eizellen und Embryonen von kleinen Wiederkäuern.

(2)   Abweichend vom Verbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde die Verbringung kleiner Wiederkäuer an einen Bestimmungsort in den im Anhang aufgeführten Gebieten genehmigen, wenn der Ursprungshaltungsbetrieb keinen der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG in Bezug auf die Pest der kleinen Wiederkäuer unterliegt und die kleinen Wiederkäuer folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Alle kleinen Wiederkäuer im Ursprungshaltungsbetrieb wurden am Tag der Versendung klinisch untersucht und wiesen keine klinischen Anzeichen der Pest der kleinen Wiederkäuer auf;

b)

die kleinen Wiederkäuer werden direkt zu einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof in den im Anhang aufgeführten Gebieten befördert und werden dort sofort geschlachtet;

c)

die kleinen Wiederkäuer wurden frühestens 7 Tage vor dem Versanddatum mit negativem Befund einem Diagnosetest zum Nachweis von Antikörpern gegen die Pest der kleinen Wiederkäuer unterzogen;

d)

im Ursprungshaltungsbetrieb wurde frühestens 14 Tage vor dem Versanddatum mit negativem Befund eine serologische Überwachung durchgeführt, bei der bei einer ausreichenden Anzahl kleiner Wiederkäuer Proben entnommen wurden, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % zumindest eine Seroprävalenz von 5 % feststellen zu können.“

Artikel 2

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/954 wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 8. Oktober 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/954 der Kommission vom 4. Juli 2018 zur Festlegung bestimmter Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien (ABl. L 168 vom 5.7.2018, S. 7).


ANHANG

Die folgenden Oblaste in Bulgarien:

Oblast Jambol,

Oblast Burgas,

Oblast Chaskowo.


  翻译: