28.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/222 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2077 DES RATES
vom 20. Dezember 2018
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/53/EU des Rates (2) wurde das Königreich Belgien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine Sondermaßnahme anzuwenden, um Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 25 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Diese Ermächtigung wurde später mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2348 des Rates (3) bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. |
(2) |
Mit einem am 12. September 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Belgien eine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme um einen befristeten Zeitraum. |
(3) |
Mit Schreiben vom 14. September 2018 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Belgiens an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 17. September 2018 teilte die Kommission Belgien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügte. |
(4) |
Belgien zufolge bewirkt die Sondermaßnahme eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und Steuerbehörden und trägt somit zur Vereinfachung der Steuererhebung bei. Die Sondermaßnahme ist und bleibt für die Steuerpflichtigen völlig freiwillig. |
(5) |
Angesichts einer möglichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und die Steuerverwaltung ohne größere Auswirkungen auf die Mehrwertsteuergesamteinnahmen wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung um einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. |
(6) |
Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG zur Sonderregelung für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2021 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Artikel in Kraft treten, in der ein Datum festgelegt wird, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen. Wenn dieser Fall eintritt, sollte der vorliegende Beschluss nicht mehr anwendbar sein. |
(7) |
Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, weil Belgien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (4) vornehmen muss. |
(8) |
Der Durchführungsbeschluss 2013/53/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013 bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:
a) |
31. Dezember 2021; |
b) |
Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie verpflichtet sind, wenn eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über die Sonderregelung für Kleinunternehmen angenommen wird.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Er gilt ab dem 1. Januar 2019.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KÖSTINGER
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2013/53/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 13).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2348 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 51).
(4) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).