7.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1654 DES RATES
vom 6. November 2018
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 5,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen. |
(2) |
Am 3. Oktober 2017 hat der mit der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „Ausschuss des VN-Sicherheitsrat“) vier Schiffe für ein Verbot des Einlaufens in Häfen benannt. |
(3) |
Am 28. Dezember 2017 hat der Ausschuss des VN-Sicherheitsrates vier weitere Schiffe für ein Verbot des Einlaufens in Häfen benannt. |
(4) |
Am 30. März 2018 hat der Ausschuss des VN-Sicherheitsrates 15 Schiffe für ein Einfrieren von Vermögenswerten und 25 Schiffe für ein Verbot des Einlaufens in Häfen benannt. Diese Schiffe sind in Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgeführt. |
(5) |
Der Ausschuss des VN-Sicherheitsrates hat auf der Liste der benannten Schiffe weitere Angaben zu einigen dieser Schiffe veröffentlicht. |
(6) |
Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. LÖGER
ANHANG
1. |
In Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 erhalten die Einträge 1 bis 15 unter der Überschrift „A. Zu beschlagnahmende Schiffe“ folgende Fassung:
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2. |
In Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 erhalten die Einträge 1 bis 33 unter der Überschrift „B. Schiffe, denen die Einfahrt in Häfen verboten ist“ folgende Fassung:
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