11.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/8 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1932 DES RATES
vom 10. Dezember 2018
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2018/1944 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 23. Dezember 2009 die Resolution 1907 (2009) des VN-Sicherheitsrates verabschiedet, mit der restriktive Maßnahmen gegen Eritrea verhängt wurden, die ein Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an und aus Eritrea umfassten. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates (2) wurden die Maßnahmen umgesetzt, die in dem auf der Grundlage der Resolution 1907 (2009) des VN-Sicherheitsrates angenommenen Beschluss 2010/127/GASP des Rates (3) vorgesehen waren. |
(3) |
Am 14. November 2018 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2444 (2018) des VN-Sicherheitsrates verabschiedet, mit der alle restriktiven Maßnahmen der Vereinten Nationen gegen Eritrea mit sofortiger Wirkung beendet werden. |
(4) |
Am 10. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1944 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/127/GASP erlassen. |
(5) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) (Siehe Seite 60 dieses Amtsblatts).
(2) Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Eritrea (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 16).
(3) Beschluss 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 19).