25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/1


VERORDNUNG (EU) 2019/1777 DES RATES

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1763 vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2015/1763 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 24. Oktober 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1788 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 durch Aufnahme eines Artikels über die Bearbeitung personenbezogener Daten durch den Rat und den Hohen Vertreter angenommen.

(3)

Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen von und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach jener Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 (4) und (EU) 2018/1725 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(4)

Die Verordnung (EU) 2015/1755 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EU) 2015/1755 wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 15a

(1)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a)

für den Rat: Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs I;

b)

für den Hohen Vertreter: Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs I;

c)

für die Kommission:

i)

Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronische konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der EU-Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

ii)

Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem es für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A.-K. PEKONEN


(1)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2019/1788 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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