28.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/3


BESCHLUSS (EU) 2020/710 DES RATES

vom 25. Mai 2020

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Latvijas Banka

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 19. März 2020 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Latvijas Banka (EZB/2020/14) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden.

(2)

Das Mandat der externen Rechnungsprüfer der Latvijas Banka endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2019. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.

(3)

Die Latvijas Banka hat SIA Ernst & Young Baltic als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2020 bis 2024 ausgewählt.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, SIA Ernst & Young Baltic als externe Rechnungsprüfer der Latvijas Banka für die Geschäftsjahre 2020 bis 2024 zu bestellen.

(5)

Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG (2) des Rates entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 18 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(18)   SIA Ernst & Young Baltic wird als der externe Rechnungsprüfer der Latvijas Banka für die Geschäftsjahre 2020 bis 2024 anerkannt.“

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)   ABl. C 98 vom 25.3.2020, S. 1.

(2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).


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