26.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/1


VERORDNUNG (EU) 2021/836 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2021

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“), das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geregelt ist, stärkt die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes mit dem Ziel, die Bewältigung von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachter Katastrophen durch die Union zu verbessern.

(2)

Während die primäre Zuständigkeit für Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen bei den Mitgliedstaaten liegt, fördert das Unionsverfahren und insbesondere rescEU die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union. Das geschieht im Rahmen des Unionsverfahrens, indem die kollektive Reaktion der Union auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen durch die Einrichtung einer Kapazitätsreserve gestärkt wird, die die bestehenden Kapazitäten der Mitgliedstaaten ergänzt, wenn die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten nicht ausreichen, und somit eine wirksamere Vorsorge und Bewältigung ermöglicht, und indem die Katastrophenprävention und -vorsorge verbessert werden. Angemessene Finanzmittel sind erforderlich, um rescEU-Kapazitäten einzurichten, einzusetzen und zu betreiben sowie um den Europäischen Katastrophenschutz-Pool weiter auszubauen und zusätzliche Kosten decken zu können, die durch Anpassungszuschüsse und den Betrieb der für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten entstehen.

(3)

Die beispiellosen Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass die Union und die Mitgliedstaaten besser darauf vorbereitet sein müssen, auf Notsituationen von großem Ausmaß zu reagieren, die mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig betreffen, und dass der bestehende Rechtsrahmen für die Bereiche Gesundheit und Katastrophenschutz gestärkt werden sollte. Die COVID-19-Pandemie hat ferner aufgezeigt, wie die Folgen von Katastrophen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, die Gesellschaft und die Wirtschaft verheerende Ausmaße annehmen können. Während der COVID-19-Pandemie konnte die Union auf der Grundlage der bestehenden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zügig Durchführungsbestimmungen zur Ausweitung der rescEU-Kapazitäten auf die Bevorratung von medizinischen Gegenmaßnahmen, einschließlich Impfstoffen und Therapeutika, und von medizinischer Ausrüstung für Intensivpflege, persönlichen Schutzausrüstungen und Labormaterial zum Zwecke der Vorbereitung auf und Bewältigung einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr erlassen. Um die Wirksamkeit von Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen zu erhöhen, könnten neue Bestimmungen, die den derzeitigen Rechtsrahmen stärken, einschließlich dadurch, dass die Kommission in die Lage versetzt wird, unter bestimmten Bedingungen die erforderlichen rescEU-Kapazitäten direkt zu beschaffen, die Zeit bis zur Bereitstellung in Zukunft weiter verringern. Außerdem ist es wichtig, dass die Einsätze von rescEU gut mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden koordiniert werden.

(4)

Die Europäische Kommission wurde von den Mitgliedern des Europäischen Rates in ihrer Gemeinsamen Erklärung vom 26. März 2020 und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (6) aufgefordert, Vorschläge für ein ehrgeizigeres und breiter gefächertes Krisenmanagementsystem in der Union vorzulegen.

(5)

Der Klimawandel führt zu einer Zunahme der Häufigkeit, Intensität und Komplexität von Naturkatastrophen innerhalb der Union und weltweit und damit zu dem Erfordernis eines hohen Maßes an Solidarität zwischen den Ländern. Naturkatastrophen wie etwa Waldbrände können zum Verlust von Menschenleben, Lebensgrundlagen und biologischer Vielfalt führen, die Freisetzung großer Mengen an CO2-Emissionen und eine Verringerung der CO2-Absorptionskapazität der Erde verursachen, was den Klimawandel weiter verschärft. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass die Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung gestärkt werden und dass das Unionsverfahren — auch während der Übergangszeit von rescEU — ausreichende Kapazitäten umfasst, um bei Waldbränden und anderen klimabedingten Naturkatastrophen eingreifen zu können.

(6)

Die Union setzt sich weiterhin für einen geschlechtersensiblen Katastrophenschutz ein, unter anderem durch das Vorgehen gegen spezifische Formen der Verwundbarkeit, und für einen Austausch über bewährte Verfahren in Bezug auf geschlechterspezifische Fragen, die sich während und unmittelbar nach Katastrophen ergeben, einschließlich der Unterstützung von Opfern geschlechterspezifischer Gewalt.

(7)

Auf der Grundlage der Grundsätze der Solidarität und der universellen Versorgung mit hochwertigen Gesundheitsdiensten und der zentralen Rolle der Union bei der Beschleunigung von Fortschritten bei der Bewältigung der globalen Herausforderungen im Gesundheitsbereich sollte mit dem Unionsverfahren zur Verbesserung der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungskapazität auch in Bezug auf medizinische Notfälle beigetragen werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten werden unter vollständiger Achtung ihrer nationalen Strukturen aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer angemessen ausgestattet und auf die Reaktion auf Katastrophen vorbereitet sind.

(9)

Um die Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Katastrophen zu verstärken, sollten die Verwaltungsverfahren nach Möglichkeit gestrafft werden, damit ein zügiges Eingreifen sichergestellt werden kann.

(10)

Um auf Katastrophen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, in Zukunft besser vorbereitet zu sein, sind dringend Maßnahmen zur Stärkung des Unionsverfahrens erforderlich. Durch die Stärkung des Unionsverfahrens sollten die Strategien und Fonds der Union ergänzt, nicht aber die durchgängige Berücksichtigung der Katastrophenresilienz in diesen Strategien und Fonds ersetzt werden.

(11)

Daten über durch Katastrophen verursachte Schäden (Schadensdaten) sind für eine solide Risikobewertung, die Entwicklung evidenzbasierter Szenarien potenzieller Katastrophen und die Durchführung wirksamer Risikomanagementmaßnahmen von entscheidender Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den bereits im Rahmen internationaler Abkommen eingegangenen Verpflichtungen wie dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030, dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (7) und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung weiter an der Verbesserung der Erhebung von Schadensdaten arbeiten.

(12)

Zur Verbesserung der Resilienz und der Planung in den Bereichen Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung sollte die Union sich — unbeschadet der etablierten Koordinierungsmechanismen der Union und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten — weiterhin in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen wissenschaftlichen Kreisen, den wichtigsten Wirtschaftsakteuren, den regionalen und lokalen Behörden und den in diesem Bereich tätigen Nichtregierungsorganisationen für Investitionen in die Katastrophenprävention über Grenzen hinweg und in allen Bereichen sowie für umfassende Risikomanagementkonzepte als Grundlage für Präventions- und Vorsorgemaßnahmen einsetzen, und dabei sowohl einen Mehrgefahren-Ansatz, einen ökosystembasierten Ansatz als auch die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Unionsziele für Katastrophenresilienz im Bereich des Katastrophenschutzes als unverbindliche gemeinsame Ausgangsbasis zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen bei Katastrophen mit schwerwiegenden Auswirkungen festzulegen und auszuarbeiten, die mehrere Länder betreffende, grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen oder verursachen können (d.h. Auswirkungen auf mehrere Länder, unabhängig davon, ob sie eine gemeinsame Grenze haben oder nicht). Die Ziele der Union für Katastrophenresilienz sollten den unmittelbaren sozialen Folgen von Katastrophen und dem Erfordernis, kritische gesellschaftliche Funktionen sicherzustellen, Rechnung tragen.

(13)

Regelmäßige Risikobewertungen und Analysen von Katastrophenszenarien auf nationaler und gegebenenfalls subnationaler Ebene sind von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, Lücken in den Bereichen Prävention und Vorsorge aufzudecken und die Resilienz zu stärken, auch durch den Einsatz von Unionsmitteln. Derartige Risikobewertungen und Analysen von Katastrophenszenarien sollten Risiken speziell für die betroffene Region zum Schwerpunkt haben und gegebenenfalls die grenzüberschreitende Zusammenarbeit einschließen.

(14)

Bei der Ausarbeitung der Unionsziele für Katastrophenresilienz zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sollte den Folgen von Katastrophen für schutzbedürftige Gruppen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(15)

Die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Katastrophenprävention und -bewältigung ist von großer Bedeutung, und gegebenenfalls werden ihre Kapazitäten in die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU durchgeführten Tätigkeiten einbezogen, um Überschneidungen möglichst gering zu halten und die Interoperabilität zu fördern. Daher ist auch eine kontinuierliche grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf lokaler und regionaler Ebene erforderlich, um gemeinsame Alarmsysteme für Soforteinsätze vor der Aktivierung des Unionsverfahrens zu entwickeln. In ähnlicher Weise und abhängig von den nationalen Strukturen ist es wichtig, das Erfordernis anzuerkennen, für die Gemeinden vor Ort technische Hilfe bei der Ausbildung bereitzustellen, um gegebenenfalls ihre Kapazitäten für die erste Bewältigung auszubauen. Es ist ferner von Bedeutung, die Öffentlichkeit über Erstmaßnahmen auf dem Laufenden zu halten.

(16)

Das Unionsverfahren sollte weiterhin Synergien mit dem Unionsrahmen für die Resilienz kritischer Einrichtungen nutzen.

(17)

Als täglich rund um die Uhr verfügbares Einsatzzentrum auf Unionsebene, das in der Lage ist, Einsätze bei verschiedenen Arten von Notfällen innerhalb und außerhalb der Union in Echtzeit zu verfolgen und zu unterstützen, sollte das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, im Folgenden „ERCC“) weiter gestärkt werden. Das sollte eine verstärkte Koordinierung des ERCC mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden der Mitgliedstaaten sowie mit anderen einschlägigen Einrichtungen der Union einschließen. Die Arbeit des ERCC wird durch wissenschaftliches Fachwissen unterstützt, das unter anderem von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission bereitgestellt wird.

(18)

Das Unionsverfahren sollte auf Weltrauminfrastrukturen der Union wie das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), Galileo, das Weltraumlageerfassungssystem (SSA) und GOVSATCOM zurückgreifen, die wichtige Instrumente auf Unionsebene bereitstellen, um auf interne und externe Notfälle zu reagieren. Die Copernicus- Notfallmanagementsysteme unterstützen das ERCC in den verschiedenen Notfallphasen von Frühwarnung und Prävention bis hin zu Katastrophenbewältigung und Wiederaufbau. GOVSATCOM dient dazu, sichere Satellitenkommunikationskapazitäten bereitzustellen, die speziell auf die Bedürfnisse staatlicher Nutzer im Bereich des Notfallmanagements zugeschnitten sind. Galileo ist die erste globale Infrastruktur für satellitengestützte Navigation und Ortung, die speziell für zivile Zwecke in Europa und weltweit konzipiert wurde und auch in anderen Bereichen, wie Notfallmanagement, einschließlich Frühwarnmaßnahmen, genutzt werden kann. Zu den einschlägigen Diensten von Galileo gehört ein Notdienst, der über die Aussendung von Signalen Warnungen vor Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen in bestimmten Gebieten verbreitet. Da dank dieses Notdiensts Leben gerettet werden können und die Koordinierung von Notfallmaßnahmen erleichtert wird, sollte den Mitgliedstaaten die Nutzung von Galileo nahegelegt werden. Entscheiden sie sich für dessen Nutzung, so sollten Mitgliedstaaten zur Validierung des Systems die nationalen Behörden ermitteln, die zur Nutzung dieses Notfalldienstes berechtigt sind, und diese Behörden der Kommission melden.

(19)

Während der COVID-19-Pandemie wurde das Fehlen ausreichender Transport- und Logistikressourcen als wesentliches Hindernis bei der Fähigkeit der Mitgliedstaaten ermittelt, Hilfe zu leisten oder zu erhalten. Daher sollten die Transport- und Logistikressourcen als rescEU-Kapazitäten definiert werden. Um gleiche Bedingungen für die Umsetzung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Transport- und Logistikressourcen als rescEU-Kapazitäten zu definieren, und um es ihr zu ermöglichen, solche Kapazitäten zu mieten, zu leasen oder anderweitig zu beschaffen, soweit das erforderlich ist, um Lücken im Bereich Transport und Logistik zu schließen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden. Um ferner über die operative Kapazität zu verfügen, die es ihr erlaubt, rasch auf Katastrophen von großem Ausmaß, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder verursachen oder verursachen können, oder auf Ereignisse mit geringer Wahrscheinlichkeit und schwerwiegenden Auswirkungen zu reagieren, sollte die Union in hinreichend begründeten dringenden Fällen und in Absprache mit den Mitgliedstaaten im Wege der Annahme sofort geltender Durchführungsrechtsakte nach dem Dringlichkeitsverfahren auch die Möglichkeit haben, materielle Mittel und notwendige Unterstützungsdienste, die als rescEU-Kapazitäten definiert sind, zu erwerben, zu mieten, zu leasen oder anderweitig zu beschaffen, wenn diese Mittel und Dienste von den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar zur Verfügung gestellt werden können. Das würde es der Union ermöglichen, unverzüglich auf Katastrophen zu reagieren, die erhebliche Auswirkungen auf Menschenleben, Gesundheit, Umwelt, Eigentum und kulturelles Erbe haben könnten und gleichzeitig mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Derartige materielle Mittel schließen Module, Teams und Kategorien von Experten aus und sollender Unterstützung von Mitgliedstaaten dienen, die durch Katastrophen überfordert sind.

(20)

Um die bisherigen Erfahrungen mit vertrauenswürdigen Logistiknetzen, die von einschlägigen internationalen Organisationen innerhalb der Union verwaltet werden, wie z. B. den Hilfsdepots der Vereinten Nationen (Humanitarian Response Depots — UNHRD), bestmöglich zu nutzen, sollte die Kommission diese Netze berücksichtigen, wenn es darum geht, rescEU-Kapazitäten zu erwerben, zu mieten, zu leasen oder anderweitig zu beschaffen. Die einschlägigen Agenturen der Union sollten in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Unionsverfahren, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in angemessener Weise einbezogen und konsultiert werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Europäische Arzneimittel-Agentur und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten gegebenenfalls konsultiert werden, wenn es um die Festlegung, Verwaltung und Verteilung von Kapazitäten geht, die für die Reaktion auf medizinische Notfälle bestimmt sind.

(21)

Von den Mitgliedstaaten erworbene, gemietete, geleaste oder anderweitig beschaffte rescEU-Kapazitäten sollten für nationale Zwecke genutzt werden können, jedoch nur, aber nur, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden.

(22)

Bei Bedarf hat die Union ein Interesse daran, auf Notfälle in Drittstaaten zu reagieren. Die rescEU-Kapazitäten werden zwar in erster Linie als Sicherheitsnetz innerhalb der Union eingerichtet, in hinreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung humanitärer Grundsätze sollten sie aber auch außerhalb der Union eingesetzt werden können. Der Beschluss über die Entsendung sollte im Einklang mit den bestehenden Bestimmungen über die Beschlüsse über die Entsendung von rescEU-Kapazitäten gefasst werden.

(23)

Mit dem Unionsverfahren sollte eine angemessene geografische Verteilung von Reserven wie wesentlicher medizinischer Gegenmaßnahmen und persönlicher Schutzausrüstungen sichergestellt werden, insbesondere solcher, die bei der Reaktion auf Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit aber schwerwiegenden Auswirkungen zum Einsatz kommen, und zwar unter Nutzung von Synergieeffekten und in Komplementarität mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Programm EU4Health, dem durch die Verordnung (EU) 2016/369 des Rates (10) eingerichteten Soforthilfeinstrument, der durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität und anderen Maßnahmen, Programmen und Fonds der Union, und erforderlichenfalls die Bevorratung der Mitgliedstaaten auf Unionsebene ergänzt werden.

(24)

Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig es ist, sachdienliches Wissen systematisch in allen Phasen des Katastrophenrisikomanagementzyklus zusammenzutragen und auszutauschen. Diese Erkenntnis und die bisherigen Erfahrungen im Zuge der Entwicklung des Unions-Wissensnetzes für Katastrophenschutz deuten darauf hin, dass seine Rolle als Verarbeitungseinheit innerhalb des Unionsverfahrens weiter ausgefeilt werden sollte.

(25)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Union über die erforderlichen Transport- und Logistikressourcen verfügt, damit sie auf jede Art von Notlage innerhalb und außerhalb der Union reagieren kann. Es ist von entscheidender Bedeutung, zu gewährleisten, dass Unterstützung und Hilfe innerhalb der Union — aber auch in Drittstaaten und aus Drittstaaten — rechtzeitig befördert und bereitgestellt werden. Daher sollten die betroffenen Länder in der Lage sein, Hilfe anzufordern, die nur aus Transport- und Logistikressourcen besteht.

(26)

In dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU ist eine Finanzausstattung für das Unionsverfahren festgelegt, die den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (12) für die Finanzierung der Programmausgaben bis zum Ende des Haushaltszeitraums 2014–2020 darstellt. Diese Finanzausstattung sollte ab dem 1. Januar 2021, dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (13) aktualisiert werden, um die in der genannten Verordnung vorgesehenen neuen Beträge widerzuspiegeln.

(27)

Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (14) zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union und innerhalb der Grenzen der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise zu begegnen. Diese Maßnahmen sollten insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Krisenvorsorge der Union und zur Ermöglichung einer raschen und wirksamen Bewältigung durch die Union im Falle schwerer Notfälle, einschließlich Maßnahmen wie die Bevorratung grundlegender Güter und medizinischer Ausrüstung und den Erwerb der erforderlichen Infrastrukturen für eine rasche Krisenbewältigung, einschließen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2020/2094 vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.

(28)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen, und der Verpflichtung zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sollten die Maßnahmen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zur Erreichung des Gesamtziels beitragen, dass mindestens 30 % des Gesamtbetrags der Ausgaben im Rahmen des Unionshaushalts und des Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Klimaziele verwendet werden und dass im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der Haushaltsmittel für Ausgaben für die biologische Vielfalt vorgesehen werden, wobei die bestehenden Überschneidungen zwischen den Klimaschutz- und Biodiversitätszielen berücksichtigt werden sollten.

(29)

In Anbetracht der Tatsache, dass die Entsendung von rescEU-Kapazitäten für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens einen erheblichen Unionsmehrwert bietet, da dadurch wirksame und schnelle Bewältigungsmaßnahmen für Menschen in Notsituationen gewährleistet werden können, sollten weitere Verpflichtungen in Bezug auf die Sichtbarkeit festgelegt werden, um den Unionsbürgern und den Medien Informationen zur Verfügung zu stellen und auch die Sichtbarkeit der Union zu stärken. Die nationalen Behörden sollten von der Kommission Kommunikationsleitlinien für spezifische Interventionen erhalten, damit die Öffentlichkeit angemessen über die Rolle der Union informiert wird.

(30)

In Anbetracht der jüngsten operativen Erfahrungen sollten zur weiteren Stärkung des Unionsverfahrens und insbesondere zur Vereinfachung des Verfahrens der zügigen Umsetzung von rescEU die Entwicklungskosten aller rescEU-Kapazitäten vollständig aus dem Unionshaushalt finanziert werden.

(31)

Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten auch bei der Bereitstellung der Hilfe außerhalb der Union sollte der Europäische Katastrophenschutz-Pool weiter verstärkt werden, indem die operativen Kosten der bereitgehaltenen Kapazitäten in gleichem Maße kofinanziert werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union eingesetzt werden.

(32)

Um für Flexibilität bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten mit Transport- und Logistikressourcen, insbesondere bei Katastrophen großen Ausmaßes, zu sorgen, sollte es möglich sein, den Transport von Fracht, logistischen Mitteln und Diensten, die als rescEU-Kapazitäten eingesetzt werden, innerhalb der Union oder aus Drittstaaten in die Union vollständig aus dem Unionshaushalt zu finanzieren.

(33)

Im Rahmen des Unionsverfahrens sollte — unter der Verantwortung der zuständigen nationalen Behörden — bei Umweltkatastrophen auch Transportunterstützung durch Anwendung des Verursacherprinzips gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) bereitgestellt werden.

(34)

Zur Stärkung der Flexibilität und um einen optimalen Haushaltsvollzug zu erreichen sollte die vorliegende Verordnung die indirekte Mittelverwaltung als eine Methode des Haushaltsvollzugs vorsehen, wenn das durch Art und Inhalt der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigt ist.

(35)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Stellung des Finanzhilfeantrags entstanden sind, sind jedoch nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um einen hinreichend begründeten Ausnahmefall. Damit jede Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union abträglich sein könnte, vermieden wird, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 — und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle — vorzusehen, dass Kosten für im Rahmen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU unterstützte, bereits begonnene Maßnahmen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor der Stellung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.

(36)

Um die Berechenbarkeit und die langfristige Wirksamkeit zu erhöhen, sollte die Kommission bei der Umsetzung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme billigen, in denen die geplanten Zuweisungen angegeben sind. Das dürfte der Union zu mehr Flexibilität beim Haushaltsvollzug verhelfen und somit die Präventions- und Vorsorgemaßnahmen verbessern. Darüber hinaus sollten die veranschlagten künftigen Zuweisungen jährlich in dem Ausschuss, der die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt, vorgestellt und erörtert werden

(37)

Die Kommission erstattet gemäß der Haushaltsordnung Bericht über den Haushaltsvollzug im Rahmen des Unionsverfahrens.

(38)

Auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten zudem eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(39)

Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Resilienz der Union bei Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen zu erhöhen; das Auftreten, der Zeitpunkt und das Ausmaß von Katastrophen sind jedoch naturgemäß nicht vorhersehbar. Wie die jüngste COVID-19-Krise gezeigt hat, können die für eine angemessene Bewältigung benötigten Finanzmittel von Jahr zu Jahr erheblich schwanken und sollten unverzüglich bereitgestellt werden. Um den Haushaltsgrundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen Antwort auf einen neuen Bedarf in Einklang zu bringen, sollte die finanzielle Durchführung des Programms angepasst werden. Daher ist es angezeigt, zusätzlich zu der Übertragung von gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung genehmigten Mitteln die Übertragung nicht verwendeter Mittel zu gestatten, sofern diese Mittelübertragung auf das folgende Haushaltsjahr beschränkt ist und die Mittel ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen bestimmt sind.

(40)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (18), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (19) und (EU) 2017/1939 (20) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der Mitgliedstaaten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewährt werden. Aus diesem Grund sollten Abkommen mit Drittstaaten und Gebieten sowie mit internationalen Organisationen und alle Verträge oder Vereinbarungen, die sich aus der Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU ergeben, Bestimmungen enthalten, die die Kommission, den Rechnungshof, die EUStA und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Prüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Befugnissen durchzuführen, und die sicherstellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(41)

Drittstaaten, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, sind befugt, im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (22) (EWR) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilzunehmen; gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittstaaten dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In den Beschluss Nr. 1313/2013/EU sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittstaaten verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(42)

Während der COVID-19-Pandemie wurden, um über funktionierende rescEU-Kapazitäten zu verfügen und damit das Unionsverfahren wirksam auf die Bedürfnisse der Unionsbürger reagieren kann, zusätzliche finanzielle Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt. Es ist von Bedeutung, der Union die notwendige Flexibilität einzuräumen, damit sie wirksam auf den unvorhersehbaren Charakter von Katastrophen reagieren kann, und um gleichzeitig ein gewisses Maß an Berechenbarkeit bei der Verwirklichung der in dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU festgelegten Ziele sicherzustellen. Bei der Verwirklichung dieser Ziele ist es wichtig, die erforderliche Ausgewogenheit sicherzustellen. Um die in Anhang I festgelegten Prozentsätze im Einklang mit den Prioritäten des Unionsverfahrens zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV anzunehmen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Experten, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (23) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten, und ihre Experten haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(43)

Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(44)

Um für die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu sorgen und den Durchführungsbeginn ab dem Beginn der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung, hydrogeologischer Instabilität oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken.

(3)   Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie Katastrophen von einer Art und Größenordnung, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann, vorbeugen und angemessen und konsequent darauf reagieren können.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, einschließlich Maßnahmen zur Minderung der unmittelbaren Folgen einer Katastrophe, sowie Aufforderung der Mitgliedstaaten, auf die Beseitigung bürokratischer Hindernisse hinzuwirken;“

b)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Fortschritte bei der Erhöhung der Einsatzbereitschaft bei Katastrophen, gemessen am Umfang der Bewältigungskapazitäten im Europäischen Katastrophenschutz-Pool im Verhältnis zu den Kapazitätszielen nach Artikel 11, der Zahl der im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System, CECIS) registrierten Module und der Zahl der zur Hilfeleistung in Überforderungssituationen eingerichteten rescEU-Kapazitäten;“

3.

In Artikel 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„(4a)   ‚Unionsziele für Katastrophenresilienz‘ unverbindliche Ziele, die im Bereich des Katastrophenschutzes zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen festgelegt werden, um die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, den Auswirkungen einer Katastrophe standzuhalten, die mehrere Länder betreffende, grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann;“

4.

Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

sie erstellt und aktualisiert regelmäßig eine sektorübergreifende Übersicht über die Risiken für Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen in der Union sowie eine sektorübergreifende Kartierung dieser Risiken, darunter Risiken für Katastrophen, die mehrere Staaten betreffende, grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können, indem dabei ein kohärenter Ansatz für die verschiedenen Politikbereiche verfolgt wird, die sich möglicherweise mit Katastrophenprävention befassen oder darauf auswirken, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Klimawandels;“

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

sie berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig innerhalb der Fristen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d über die Fortschritte bei der Umsetzung des Artikels 6;“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung

„c)

sie entwickeln und verfeinern weiter die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, auch bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Unionsziele der Katastrophenresilienz, sobald diese festgelegt wurden, und der Risiken im Zusammenhang mit Katastrophen, die mehrere Saaten betreffende, grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können;“

ii)

Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)

sie stellen der Kommission eine Zusammenfassung der relevanten Elemente der Bewertungen gemäß Buchstaben a und b zur Verfügung, wobei sie den Schwerpunkt auf die zentralen Risiken legen. Die Mitgliedstaaten beschreiben prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Risiken in Verbindung mit Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Staaten haben oder haben können, sowie gegebenenfalls Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen. Sie stellen der Kommission diese Zusammenfassung spätestens am 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre — und wann immer es zu bedeutenden Änderungen kommt — zur Verfügung;

e)

sie nehmen freiwillig an gegenseitigen Begutachtungen zur Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit teil;

f)

sie verbessern im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen die Erhebung von Daten über Katastrophenschäden auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, um die faktengestützte Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und die Ermittlung von Lücken bei Katastrophenbewältigungskapazitäten sicherzustellen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Unionsziele für Katastrophenresilienz im Bereich des Katastrophenschutzes fest und arbeitet diese Ziele aus, und sie nimmt Empfehlungen zur Festlegung dieser Ziele als unverbindliche gemeinsame Ausgangsbasis zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen bei Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder haben oder haben können, an. Diese Ziele stützen sich auf aktuelle und vorausschauende Szenarien, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko, der Daten über vergangene Ereignisse und sektorübergreifender Folgenabschätzungen unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Gruppen. Bei der Ausarbeitung von Unionszielen für Katastrophenresilienz berücksichtigt die Kommission wiederkehrende Katastrophen, die die Mitgliedstaaten heimsuchen, und schlägt den Mitgliedstaaten vor, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, darunter alle Maßnahmen, die unter Inanspruchnahme von Unionsmitteln umzusetzen sind, um die Resilienz gegenüber solchen Katastrophen zu stärken.“

6.

Die Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 7

Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen

(1)   Es wird ein Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, im Folgenden „ERCC“) eingerichtet. Das ERCC ist rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche einsatzbereit und steht den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Verfolgung der Ziele des Unionsverfahrens zur Verfügung.

Insbesondere koordiniert, überwacht und unterstützt das ERCC in Echtzeit die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene. Das ERCC arbeitet in engem Kontakt mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union, um bei dem Katastrophenmanagement einen sektorübergreifenden Ansatz zu fördern.

(2)   Das ERCC hat Zugang zu operativen Kapazitäten sowie zu Analyse-, Überwachungs-, Informationsmanagement- und Kommunikationskapazitäten, um auf ein breites Spektrum von Notfällen innerhalb und außerhalb der Union zu reagieren.

Artikel 8

Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Kommission

(1)   Die Kommission trifft folgende Vorsorgemaßnahmen:

a)

Verwaltung des ERCC;

b)

Verwaltung des CECIS, das eine wirksame Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERCC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ermöglicht;

c)

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um

i)

transnationale Detektions- und Frühwarnsysteme von Unionsinteresse zu entwickeln, damit die unmittelbaren Auswirkungen von Katastrophen eingedämmt werden;

ii)

bestehende transnationale Detektions- und Frühwarnsysteme auf der Grundlage eines Mehrgefahren-Ansatzes und zur Verringerung der Reaktionszeit im Katastrophenfall besser zu integrieren;

iii)

die Lageeinschätzungs- und Lageanalysekapazität aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln;

iv)

Katastrophen und gegebenenfalls Auswirkungen des Klimawandels zu beobachten und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse darüber zu beraten;

v)

wissenschaftliche Informationen in operative Informationen umzusetzen;

vi)

europäische wissenschaftliche Partnerschaften zur Beobachtung natürlicher und vom Menschen verursachter Gefahren zu schaffen, zu pflegen und zu entwickeln, die wiederum die Verknüpfungen der nationalen Frühwarn- und Alarmsysteme und die Verbindung dieser Systeme mit dem ERCC und dem CECIS fördern sollten;

vii)

die Bemühungen der Mitgliedstaaten und der entsprechend beauftragten internationalen Organisationen bei der Weiterentwicklung ihrer Frühwarnsysteme durch wissenschaftliche Erkenntnisse, innovative Technologien und Fachwissen zu unterstützen, auch durch das in Artikel 13 genannte Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz;

d)

Schaffung und Verwaltung der Fähigkeit zur Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams, die den Auftrag haben,

i)

den in dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat oder Drittstaat bestehenden Bedarf zu bewerten, der im Rahmen des Unionsverfahrens möglicherweise bewältigt werden kann,

ii)

bei Bedarf die Koordinierung der Katastrophenbewältigungshilfe vor Ort zu erleichtern und die Verbindung mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaates oder Drittstaats herzustellen und

iii)

den hilfeersuchenden Mitgliedstaat oder Drittstaat durch Fachwissen über Präventions-, Vorsorge- oder Bewältigungsmaßnahmen zu unterstützen;

e)

Schaffung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Leistung von logistischer Unterstützung für die in Buchstabe d genannten Expertenteams;

f)

Aufbau und Aufrechterhaltung eines Netzwerks ausgebildeter Experten der Mitgliedstaaten, die kurzfristig zur Verfügung stehen, um das ERCC bei der Beobachtung von Informationen und der Erleichterung der Koordinierung zu unterstützen;

g)

Erleichterung der Koordinierung der Vorabverlegung von Katastrophenbewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten innerhalb der Union;

h)

Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Interoperabilität der Module und sonstiger Bewältigungskapazitäten, wobei den bewährten Vorgehensweisen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene Rechnung getragen wird;

i)

Durchführung — im Rahmen ihrer Zuständigkeiten — der erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Unterstützung durch den Gastgeberstaat, einschließlich der Entwicklung und Aktualisierung von Leitlinien zur Unterstützung durch den Gastgeberstaat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten anhand der bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen;

j)

Unterstützung der Aufstellung von Programmen für die freiwillige gegenseitige Begutachtung der Vorsorgestrategien der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien, die die Abfassung von Empfehlungen zur Erhöhung des Maßes an Vorsorge der Union ermöglichen;

k)

Durchführung — in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten — zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Vorsorgemaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ziel erreicht werden kann, und

l)

Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen für den Fall, dass sich in ihrem Hoheitsgebiet Katastrophen ereignen, indem die Möglichkeit geboten wird, europäische wissenschaftliche Partnerschaften für gezielte wissenschaftliche Analysen zu nutzen. Die daraus hervorgehenden Analysen können mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten über das CECIS ausgetauscht werden.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen kann die Kommission ein Expertenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Vorsorgemaßnahmen zu leisten.“

7.

In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

„(10)   Werden durch Galileo, Copernicus, GovSatCom oder andere Komponenten des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingerichteten Weltraumprogramms Notfalldienste bereitgestellt‚ so kann jeder Mitgliedstaat beschließen, sie zu nutzen.

Beschließt ein Mitgliedstaat die Nutzung der in Unterabsatz 1 genannten von Galileo bereitgestellt Notfalldienste, so bestimmt er die nationalen Behörden, die zur Nutzung dieses Notfalldienstes berechtigt sind, und meldet diese der Kommission.

(*1)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).“ "

8.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Erstellung von Szenarien und Katastrophenmanagementplanung

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die sektorübergreifende Katastrophenrisikomanagementplanung auf Unionsebene sowohl für Naturkatastrophen als auch für vom Menschen verursachte Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder haben oder haben können, einschließlich der negativen Auswirkungen des Klimawandels, zu verbessern. Die Planung umfasst, unter Berücksichtigung der Arbeit im Zusammenhang mit den Unionszielen für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5 und der Arbeit des Unions-Wissensnetzes für Katastrophenschutz gemäß Artikel 13, die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung auf Unionsebene auf der Grundlage

i)

der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

ii)

der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c,

iii)

der Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b,

iv)

der verfügbaren Daten über Katastrophenschäden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f,

v)

des freiwilligen Austauschs bestehender Informationen über die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene,

vi)

der Kartierung von Einsatzmitteln, und

vii)

der Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.

(2)   Bei der Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.“

9.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Die Kommission legt auf Grundlage der ermittelten Risiken, der Gesamtkapazitäten, der Lücken und einer etwaig bestehenden Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool benötigt werden (im Folgenden ‚Kapazitätsziele‘). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Fortschritte bei der Verwirklichung der durch die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Kapazitätsziele und ermittelt potenziell signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten in dem Europäischen Katastrophenschutz-Pool. Wurden potenziell signifikante Lücken ermittelt, so prüft die Kommission, ob den Mitgliedstaaten die erforderlichen Kapazitäten außerhalb des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung stehen. Die Kommission regt die Mitgliedstaaten dazu an, signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zu beseitigen. Sie kann die Mitgliedstaaten dabei nach Maßgabe des Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe i und des Artikels 21 Absatz 2 unterstützen.“

10.

In Artikel 12 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Unter anderem auf der Grundlage einer etwaig bestehenden Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und unter Berücksichtigung sowohl ermittelter und neu entstehender Risiken als auch der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene, insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle, der medizinischen Notfallbewältigung sowie in den Bereichen Transport und Logistik, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Kapazitäten rescEU umfassen soll. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission aktualisiert regelmäßig die Informationen über Art und Umfang der rescEU-Kapazitäten und stellt diese Informationen dem Europäischen Parlament und dem Rat unmittelbar zur Verfügung.

(3)   Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft.

(3a)   Die — im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden, festgelegten — rescEU-Kapazitäten können von der Kommission gemietet, geleast oder anderweitig beschafft werden, soweit das erforderlich ist, um Lücken im Bereich Verkehr und Logistik zu schließen.

(3b)   In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann die Kommission Kapazitäten, die im Wege von — nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassenen — Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden, erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Mit diesen Durchführungsrechtsakten

i)

wird die erforderliche Art und Menge der materiellen Mittel und jeglicher für deren Einsatz notwendiger Unterstützungsdienste festgelegt, die bereits als rescEU-Kapazitäten definiert sind, und/oder

ii)

werden zusätzliche materielle Mittel und jegliche für deren Einsatz notwendige Unterstützungsdienste als rescEU-Kapazitäten definiert und wird die erforderliche Art und Menge dieser Kapazitäten festgelegt.

(3c)   Werden rescEU-Kapazitäten durch die Kommission erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, so findet die Haushaltsordnung der Union Anwendung. Werden rescEU-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. Die Kommission und alle Mitgliedstaaten, die es wünschen, können sich an einem gemäß Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) (im Folgenden ‚Haushaltsordnung‘) durchgeführten gemeinsamen Auftragsvergabeverfahren für den Erwerb von rescEU-Kapazitäten beteiligen.

Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen.

(*2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“ "

11.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz

(1)   Die Kommission richtet ein Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz (im Folgenden ‚Netz‘) ein, um auf der Grundlage eines Mehrgefahren-Ansatzes Wissen und Informationen, die für das Unionsverfahren relevant sind, zusammenführen, zu verarbeiten und zu verbreiten, wobei einschlägige Akteure des Zivil- und Katastrophenschutzes, Exzellenzzentren, Hochschulen und Forschende einbezogen werden.

Mit Hilfe des Netzes berücksichtigt die Kommission auf gebührende Weise das Fachwissen, das in den Mitgliedstaaten, auf Unionsebene, auf der Ebene anderer internationaler Organisationen und Stellen, auf der Ebene von Drittländern und auf der Ebene von Organisationen, die vor Ort tätig sind, zur Verfügung steht.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern an der Einrichtung und der Funktionsweise des Netzes.

Mit Hilfe des Netzes unterstützt die Kommission die Kohärenz der Planungs- und Entscheidungsprozesse, indem sie den kontinuierlichen Austausch von Wissen und Informationen in allen Tätigkeitsbereichen im Rahmen des Unionsverfahrens erleichtert.

Zu diesem Zweck sorgt die Kommission mit Hilfe des Netzes für Folgendes:

a)

Einrichtung und Verwaltung eines Ausbildungs- und Übungsprogramms für Akteure des Zivil- und Katastrophenschutzes in den Bereichen Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung. Das Programm konzentriert sich auf — und regt an — den Austausch bewährter Verfahren im Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement — auch im Zusammenhang mit Katastrophen, die durch den Klimawandel entstehen —, und umfasst auch gemeinsame Lehrgänge sowie ein System für den Austausch von Fachwissen im Bereich des Katastrophenmanagements, wozu unter anderem auch der Austausch von Fachkräften und erfahrenen Freiwilligen und die Entsendung von Experten aus den Mitgliedstaaten zählt.

Das Ausbildungs- und Schulungsprogramm zielt darauf ab, die Koordinierung, Kompatibilität und Komplementarität der in den Artikeln 9, 11 und 12 genannten Kapazitäten zu verstärken und die Kompetenz der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben d und f genannten Experten zu verbessern;

b)

Einrichtung und Verwaltung eines Programms zur Auswertung der Erkenntnisse aus den im Rahmen des Unionsverfahrens durchgeführten Katastrophenschutzmaßnahmen, einschließlich der Aspekte des gesamten Katastrophenmanagement-Zyklus, um eine breite Basis für Lernprozesse und die Entwicklung von Fachwissen zu schaffen. Das Programm umfasst Folgendes:

i)

Beobachtung, Analyse und Bewertung aller einschlägigen Katastrophenschutzmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens,

ii)

Förderung der Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse, um eine erfahrungsgestützte Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenmanagement-Zyklus zu erhalten, und

iii)

Entwicklung von Methoden und Instrumenten für das Sammeln, die Analyse, die Förderung und die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse.

Das Programm umfasst gegebenenfalls auch die bei Einsätzen außerhalb der Union gewonnenen Erkenntnisse für die Nutzung von Wechselwirkungen und Synergien zwischen der im Rahmen des Unionsverfahrens geleisteten Hilfe und der humanitären Hilfe;

c)

Förderung von Forschung und Innovation und Schaffung von Anreizen für die Einführung und den Einsatz relevanter neuer Ansätze oder Technologien oder beidem, die für das Unionsverfahren von Nutzen sind;

d)

Einrichtung und Pflege einer Online-Plattform für das Netz zur Unterstützung und Erleichterung der Durchführung der verschiedenen in den Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben.

(2)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Kommission insbesondere dem Bedarf und den Interessen der Mitgliedstaaten Rechnung, die ähnlichen Katastrophenrisiken ausgesetzt sind, sowie der Notwendigkeit, den Schutz der biologischen Vielfalt und des kulturellen Erbes zu stärken.

(3)   Die Kommission sorgt für stärkere Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und fördert den Austausch von Wissen und Erfahrungen zwischen dem Netz, internationalen Organisationen und Drittstaaten, um so insbesondere zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, insbesondere der im Rahmen des Sendai-Rahmenwerks für Katastrophenvorsorge 2015–2030 beizutragen.“

12.

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder hat oder haben kann oder andere Mitgliedstaaten betrifft oder betreffen kann, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem die Katastrophe eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten wird, unverzüglich die anderen möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten und, wenn die Auswirkungen potenziell erheblich sind, auch die Kommission.“

13.

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sie sammelt und analysiert in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat gesicherte Informationen über die Lage, um ein gemeinsames Bewusstsein der Lage zu schaffen und die Reaktion darauf zu formulieren, und leitet diese Informationen direkt an die Mitgliedstaaten weiter;“

14.

Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission kann ein Expertenteam auswählen, ernennen und entsenden, das aus Experten besteht, die

a)

auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Prävention gemäß Artikel 5 Absatz 2,

b)

auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich Vorsorge gemäß Artikel 8 Absatz 2,

c)

im Falle einer Katastrophe innerhalb der Union gemäß Artikel 15 Absatz 5,

d)

im Falle einer Katastrophe außerhalb der Union gemäß Artikel 16 Absatz 3 von den Mitgliedstaaten gestellt werden.

Experten der Kommission und anderer Dienste der Union können in das Team zu dessen Unterstützung und zur Erleichterung der Kontakte zum ERCC integriert werden. Von VN-Einrichtungen oder anderen internationalen Organisationen entsandte Experten können in das Team zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erleichterung gemeinsamer Bewertungen integriert werden.

Aus Gründen der operativen Wirksamkeit kann die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einbeziehung weiterer Experten durch deren Entsendung und fachliche, technische und wissenschaftliche Unterstützung sowie den Rückgriff auf wissenschaftliches, notfallmedizinisches und sektorspezifisches Expertenwissen erleichtern.

(2)   Für die Auswahl und Ernennung der Experten gilt das folgende Verfahren:

a)

Die Mitgliedstaaten benennen eigenverantwortlich Experten, die als Mitglieder von Expertenteams entsandt werden können;

b)

die Kommission wählt die Experten und den Leiter dieser Teams auf der Grundlage ihrer Befähigung und Erfahrung aus, unter anderem anhand des Niveaus der auf das Unionsverfahren bezogenen absolvierten Ausbildung, der bisherigen Erfahrung mit Missionen im Rahmen des Unionsverfahrens und anderer internationaler Hilfseinsätze; die Auswahl erfolgt ferner auf der Grundlage anderer Kriterien, einschließlich Sprachkenntnissen, damit sichergestellt ist, dass das Team als Ganzes über die in einer konkreten Situation erforderlichen Fähigkeiten verfügt;

c)

die Kommission bestellt Experten und Teamleiter für eine Mission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, von dem sie benannt wurden.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über gemäß Absatz 1 bereitgestellte zusätzliche Expertenunterstützung.“

15.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Transport und Ausrüstung

(1)   Im Falle einer innerhalb oder außerhalb der Union eintretenden Katastrophe kann die Kommission die Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen unterstützen durch

a)

Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen zu erleichtern;

b)

Entwicklung von Kartenmaterial für die rasche Entsendung und Mobilisierung von Ressourcen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten grenzüberschreitender Regionen, im Falle grenzüberschreitender Risiken für mehrere Länder;

c)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Transport- und Logistikressourcen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, zur Verfügung gestellt werden können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen; oder

d)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, zur Verfügung gestellt werden können.

(2)   Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transport- und Logistikressourcen durch die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen ergänzen, die zur raschen Katastrophenbewältigung erforderlich sind.

(3)   Die von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erbetene Hilfe kann nur in Transport- und Logistikressourcen bestehen, die benötigt werden, um Katastrophen mit Hilfsgütern oder Ausrüstungen zu bewältigen, die der hilfeersuchende Mitgliedstaat oder das hilfeersuchende Drittland in einem Drittland beschafft hat.“

16.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 1 263 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Mittel, die von Empfängern im Rahmen von Katastrophenbewältigungsmaßnahmen zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Aus den in den Absätzen 1 und 1a dieses Artikels und in Artikel 19a genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Beobachtung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung des Unionsverfahrens und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.

Hierzu zählen insbesondere Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie in Bezug zu den allgemeinen Zielen des Unionsverfahrens stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen Systemen zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit zusammenhängender Ausrüstung, sowie alle sonstigen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung bei der Verwaltung des Programms.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Absatz 1a dieses Artikels genannte Finanzausstattung und der in Artikel 19a Absatz 1 genannte Betrag werden im Zeitraum 2021-2027 gemäß den in Anhang I genannten Prozentsätzen und Grundsätzen zugeteilt.“

e)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission bewertet die in Anhang I angegebene Zuteilung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Bewertung nach Artikel 34 Absatz 3.“

f)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Wenn es zur Katastrophenbewältigung aus Gründen äußerster Dringlichkeit oder angesichts unerwarteter Ereignisse, die sich auf die Ausführung des Haushaltsplans oder die Schaffung von rescEU-Kapazitäten auswirken, erforderlich ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 zu erlassen, um Anhang I im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren des Artikels 31 zu ändern.“

17.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 19a

Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (*3) genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Beschlusses unter Aufwendung eines Betrags von bis zu 2 056 480 000 EUR zu jeweiligen Preisen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der genannten Verordnung in Preisen von 2018 — vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 jener Verordnung — durchgeführt.

(2)   Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag gilt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 als externe zweckgebundene Einnahme.

(3)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen kommen gemäß den Bedingungen des vorliegenden Beschlusses für eine finanzielle Unterstützung in Betracht und werden unter vollständiger Einhaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2020/2094 durchgeführt.

(4)   Unbeschadet der Bedingungen i dieses Beschlusses für die Förderfähigkeit von Maßnahmen zugunsten von Drittstaaten kann die in diesem Artikel genannte finanzielle Unterstützung einem Drittstaat nur gewährt werden, wenn diese Unterstützung unter vollständiger Einhaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2020/2094 durchgeführt wird, unabhängig davon, ob dieser Drittstaat am Unionsverfahren teilnimmt oder nicht.

(*3)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).“ "

18.

Artikel 20a erhält folgende Fassung:

„Artikel 20a

Sichtbarkeit und Auszeichnungen

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln sowie die Empfänger der bereitgestellten Hilfe machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

Jede Finanzierung oder Hilfe, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss im Einklang mit den von der Kommission für konkrete Einsätze herausgegebenen spezifischen Leitlinien angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden,

a)

geeignete Verweise auf das Unionsverfahren beinhaltet;

b)

die visuelle Kennzeichnung der im Rahmen des Unionsverfahrens finanzierten oder kofinanzierten Kapazitäten einschließt;

c)

die Verwendung des Emblems der Union bei der Durchführung der Maßnahmen sicherstellt;

d)

Einzelheiten zu von der Union geleisteter Unterstützung proaktiv bei den nationalen Medien und Interessenträgern sowie über deren eigene Kommunikationskanäle bekannt macht; und

e)

die Kommunikationsmaßnahmen der Kommission zu den einzelnen Maßnahmen unterstützt.

Werden rescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 genutzt, so machen die Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erwähnt deren Herkunft bekannt und stellen sicher, dass die für den Erwerb dieser Kapazitäten verwendete Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information- und Kommunikation über diesen Beschluss sowie die damit verbundenen Tätigkeiten und Ergebnisse durch und unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Kommunikationsmaßnahmen. Mit den diesem Beschluss zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zielen betreffen.

(3)   Die Kommission verleiht Medaillen, um langjähriges Engagement für das Unionsverfahren und außergewöhnliche Beiträge dazu anzuerkennen und zu würdigen.“

19.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Entwicklung einer Katastrophenrisikomanagementplanung gemäß Artikel 10.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die finanzielle Unterstützung für Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe j umfasst alle Kosten, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit von rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zu gewährleisten. Die Kategorien der förderfähigen Kosten, die erforderlich sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der rescEU-Kapazitäten zu gewährleisten, sind in Anhang Ia festgelegt.

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs Ia hinsichtlich der Kategorien förderfähiger Kosten zu erlassen.

(3a)   Die finanzielle Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel kann im Wege von Mehrjahresarbeitsprogrammen umgesetzt werden. Für Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können die Mittelbindungen in Jahrestranchen aufgeteilt werden.“

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

20.

Artikel 22 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

im Katastrophenfall Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen nach Artikel 23; und“

21.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen und Einsätzen

(1)   Die folgenden Maßnahmen, die Zugang zu Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen ermöglichen, kommen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens in Betracht:

a)

Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen, deren Bereitstellung von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen zu erleichtern;

b)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Transport- und Logistikressourcen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, verfügbar sein können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen;

c)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, verfügbar sein können;

d)

Finanzierung von Transport- und Logistikressourcen, die zur raschen Katastrophenbewältigung erforderlich sind. Diese Maßnahmen kommen nur dann für eine finanzielle Unterstützung in Betracht, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

i)

Es wurde ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Artikeln 15 und 16 gestellt;

ii)

die zusätzlichen Transport- und Logistikressourcen sind erforderlich, um die Wirksamkeit der Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu gewährleisten;

iii)

die Unterstützung entspricht dem Bedarf, der vom ERCC ermittelt wurde, und wird im Einklang mit den Empfehlungen des ERCC für technische Spezifikationen, Qualität, Zeitplan und Bereitstellungsmodalitäten geleistet;

iv)

die Unterstützung wurde von dem hilfeersuchenden Staat direkt oder über die Vereinten Nationen oder ihre Einrichtungen oder eine einschlägige internationale Organisation im Rahmen des Unionsverfahrens akzeptiert; und

v)

die Unterstützung ergänzt bei Katastrophen in Drittstaaten die etwaigen weiteren humanitären Maßnahmen der Union.

(1a)   Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Kapazitäten, die nicht für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten, und die im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union entsandt werden, sowie für jede sonstige zur Katastrophenbewältigung notwendige Transportunterstützung darf 75 % der gesamten förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(2)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, darf 75 % der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich des Transports, im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union nicht überschreiten.

(4)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Transport- und Logistikressourcen kann bis zu 100 % der in den Buchstaben a bis d genannten gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn das erforderlich ist, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten einsatzgerecht zu bündeln, und wenn die Kosten eine der folgenden Maßnahmen betreffen:

a)

die kurzfristige Anmietung von Lagerräumen, in denen die Sachhilfe aus den Mitgliedstaaten zur Erleichterung ihres koordinierten Transports vorübergehend gelagert wird;

b)

den Transport von dem Mitgliedstaat, der die Hilfe anbietet, zu dem Mitgliedstaat, der ihren koordinierten Transport unterstützt;

c)

die Umverpackung der Sachhilfe der Mitgliedstaaten, damit die verfügbaren Transportkapazitäten optimal genutzt oder bestimmte operative Anforderungen erfüllt werden können; oder

d)

Transport vor Ort, Transit und Lagerung der gebündelten Sachhilfe, um ihre koordinierte Bereitstellung am Endbestimmungsort im hilfeersuchenden Land zu gewährleisten.

(4a)   Werden die rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 5 für nationale Zwecke genutzt, so werden sämtliche Kosten, einschließlich der Instandhaltungs- und Reparaturkosten, von dem Mitgliedstaat getragen, der die Kapazitäten nutzt.

(4b)   Werden die rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt, so deckt die finanzielle Unterstützung der Union 75 % der operativen Kosten.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten für rescEU-Kapazitäten decken, die für Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen notwendig sind, wenn diese Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt werden.

(4c)   Bei einer Entsendung außerhalb der Union nach Artikel 12 Absatz 10 deckt die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten.

(4d)   Deckt die finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem vorliegenden Artikel nicht 100 % der Kosten, so werden die Restkosten von demjenigen übernommen, der die Unterstützung angefordert hat, sofern mit dem die Unterstützung anbietenden Mitgliedstaat oder dem die rescEU-Kapazitäten betreibenden Mitgliedstaat keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

(4e)   Bei der Entsendung von rescEU-Kapazitäten kann die finanzielle Unterstützung der Union 100 % aller direkten Kosten decken, die beim Transport von Fracht, logistischen Mitteln und Diensten sowohl innerhalb der Union als auch aus Drittstaaten in die Union anfallen.

(5)   Im Falle der Zusammenlegung von Transporteinsätzen mehrerer Mitgliedstaaten kann ein Mitgliedstaat federführend die finanzielle Unterstützung der Union für den gesamten Einsatz beantragen.

(6)   Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Vergabe eines Auftrags für Transportdienstleistungen, so verlangt die Kommission eine teilweise Kostenerstattung nach Maßgabe der in den Absätzen 1a, 2, und 4 genannten Finanzierungssätze.

(6a)   Unbeschadet der Absätze 1a und 2 kann die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Hilfe, die im Falle von Umweltkatastrophen benötigt wird, bei denen das Verursacherprinzip Anwendung findet, bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten decken. Hierfür gelten folgende Bedingungen:

a)

Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Hilfe wird von dem betroffenen oder dem unterstützenden Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ordnungsgemäß begründeten Bedarfsbewertung beantragt;

b)

der betroffene oder gegebenenfalls der unterstützende Mitgliedstaat unternimmt alle erforderlichen Schritte, um nach Maßgabe aller geltenden internationalen, Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften eine Entschädigung vom Verursacher zu verlangen und zu erhalten;

c)

gegebenenfalls erstattet der betroffene bzw. der unterstützende Mitgliedstaat der Union nach Erhalt einer Entschädigung durch den Verursacher unverzüglich die Kosten.

Im Falle einer Umweltkatastrophe gemäß Unterabsatz 1, von der kein Mitgliedstaat betroffen ist, werden die in den Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen von dem unterstützenden Mitgliedstaat durchgeführt.

(7)   Im Rahmen der finanziellen Unterstützung der Union für Transport- und Logistikressourcen nach diesem Artikel sind folgende Kosten förderfähig: alle Kosten im Zusammenhang mit der Verbringung der Transport- und Logistikressourcen, einschließlich der Kosten aller Dienstleistungen, Gebühren, Kosten für Logistik und Handhabung, Kosten für Kraftstoff und etwaige Unterbringung sowie sonstige indirekte Kosten wie Steuern, Abgaben allgemein und Transitkosten.

(8)   Bei den Transportkosten kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kostenart handeln.“

22.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren

(1)   Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Haushaltsordnung aus.

(2)   Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder, sofern das aufgrund der Art und des Inhalts der betreffenden Maßnahme gerechtfertigt ist, im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit den Einrichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iv, v und vi der Haushaltsordnung aus.

(3)   Die finanzielle Unterstützung nach diesem Beschluss kann in allen in der Haushaltsordnung festgelegten Formen erfolgen, insbesondere in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen oder Beiträgen zu Treuhandfonds.

(4)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung, unter Berücksichtigung des verspäteten Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4)) und zur Gewährleistung der Kontinuität, können Kosten, die in Bezug auf im Rahmen dieses Beschlusses unterstützte Maßnahmen entstanden sind, in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

(5)   Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Zu der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder.

Für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung gemäß Kapitel IV, die nicht im Voraus geplant werden können, sind weder Jahres- noch Mehrjahresarbeitsprogramme erforderlich.

(6)   Für die Zwecke der Transparenz und der Berechenbarkeit werden jedes Jahr in dem in Artikel 33 genannten Ausschuss der Haushaltsvollzug und die veranschlagten künftigen Zuweisungen vorgestellt und erörtert. Das Europäische Parlament wird regelmäßig unterrichtet.

(7)   In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wurden, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die übertragenen Mittel werden ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen verwendet. Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel verwendet.

(*4)  Regulation (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1).“ "

23.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittstaat mittels eines Beschlusses am Unionsverfahren teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittstaat dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5).

(*5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).“ "

24.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen;

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absatz 6 oder Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

25.

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Organisation von Unterstützung für Transport- und Logistikressourcen nach den Artikeln 18 und 23.“

26.

In Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.“

27.

In Artikel 34 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Maßnahmen und Fortschritte im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 5 sowie die Artikel 11 und 12 vor. Der Bericht enthält Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Union für Katastrophenresilienz, der Kapazitätsziele und der Beseitigung der verbleibenden Lücken gemäß Artikel 11 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Einrichtung der rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12. Der Bericht enthält ferner einen Überblick über die Haushalts- und Kostenentwicklungen im Zusammenhang mit den Bewältigungskapazitäten sowie eine Bewertung der Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus dieser Kapazitäten.

(3)   Die Kommission bewertet die Anwendung dieses Beschlusses und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre eine Mitteilung über die Wirksamkeit, die Kosteneffizienz, die laufende Durchführung dieses Beschlusses, insbesondere des Artikels 6 Absatz 4, die rescEU-Kapazitäten sowie den Grad der erreichten Koordinierung und Synergien mit anderen Strategien, Programmen und Fonds der Union, einschließlich medizinischer Notfälle, vor. Dieser Mitteilung sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Beschlusses beizufügen.“

28.

Anhang I des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

29.

Der Titel des Anhangs Ia erhält folgende Fassung:

Kategorien förderfähiger Kosten gemäß Artikel 21 Absatz 3

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)   ABl. C 385 vom 13.11.2020, S. 1.

(2)   ABl. C 10 vom 11.1.2021, S. 66.

(3)   ABl. C 440 vom 18.12.2020, S. 150.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Mai 2021.

(5)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(6)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(7)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(12)   ABl. C 373, 20.12.2013, S. 1.

(13)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(14)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

(15)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(16)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(17)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).

(18)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(19)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(20)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(21)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(22)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(23)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1a und des in Artikel 19a genannten Betrages im Zeitraum 2021 bis 2027

Prävention: 5 % +/- 4 Prozentpunkte

Vorsorge: 85 % +/- 10 Prozentpunkte

Bewältigung: 10 % +/- 9 Prozentpunkte

Grundsätze

Bei der Durchführung dieses Beschlusses wird das Ziel der Union, einen Beitrag zu den allgemeinen Klimazielen und zu dem Bestreben zu leisten, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in alle Politikbereiche der Union einfließen zu lassen, gebührend berücksichtigt, soweit die Unvorhersehbarkeit und die besonderen Umstände der Katastrophenvorsorge und -bewältigung es zulassen.


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