11.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/1


BESCHLUSS (EU) 2022/583 DES RATES

vom 4. April 2022

über den Abschluss im Namen der Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen mit der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/1869 des Rates (2) wurde das Abkommen — vorbehaltlich seines Abschlusses — am 27. September 2021 unterzeichnet.

(3)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten wird im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. (5)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  Zustimmung erteilt am 24. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2018/1869 des Rates vom 26. November 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 1).

(3)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(4)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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