12.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/129 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1198 DER KOMMISSION
vom 16. Juni 2022
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 in Bezug auf rescEU-Kapazitäten für die Notstromversorgung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4246)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird rescEU als Teil des Katastrophenschutzverfahrens der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) eingerichtet. Der Beschluss wurde kürzlich geändert (2), um das Unionsverfahren zu stärken und Engpässe zu vermeiden, falls mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig von einer komplexen Notsituation, die sich auf verschiedene Bereiche erstreckt, betroffen sind. |
(2) |
In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission (3) ist die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf die Kapazitäten und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen festgelegt. Die rescEU-Reserve umfasst derzeit Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft, Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, Kapazitäten für medizinische Notfallteams, Kapazitäten im Bereich chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle, Kapazitäten für Notunterkünfte, Transport und Logistik sowie Kapazitäten für mobile Labors und die CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung. |
(3) |
Nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wird unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene festgelegt, welche Kapazitäten rescEU umfassen sollte. |
(4) |
Die Analyse der ermittelten und neu entstehenden Risiken sowie der Kapazitäten und Lücken auf Unionsebene zeigt, dass zur Unterstützung von Katastrophenschutzeinsätzen Kapazitäten für die Notstromversorgung bereitgestellt werden müssen, um negative Folgen von Stromausfällen — ob sie auf Naturereignisse zurückgehen oder vom Menschen verursacht sind — abzufedern. |
(5) |
Insbesondere zeigt die Situation in der Ukraine erneut, wie anfällig die kritischen Infrastrukturen im Energiebereich sind. Seit Beginn des Angriffskriegs hat die Ukraine die Notstromversorgung mithilfe von Brennstoffen, Generatoren, Ausrüstungen und Ersatzteilen in vielen Bereichen als vorrangigen Bedarf eingestuft. Zudem hat auch Moldau das Unionsverfahren aktiviert und Bedarf an Brennstoffen, Generatoren und Ersatzteilen für die Notstromversorgung festgestellt. |
(6) |
Derzeit halten die Mitgliedstaaten im Bereich der Notstromversorgung keine Kapazitäten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereit. Daher sollte die Notstromversorgung Teil der rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 werden, um ermittelten und neu entstehenden Risiken begegnen zu können. |
(7) |
Diese Kapazitäten sollten im Einklang mit den in Artikel 3d Buchstabe e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 genannten Kategorien eingerichtet werden, um auf Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen reagieren zu können. |
(8) |
Die Hauptaufgabe der rescEU-Kapazitäten für die Notstromversorgung sollte darin bestehen, unmittelbar bei Ausfall der Hauptstromquelle, bei Abfall der Spannung auf ein unzureichendes Niveau oder bei Stromunterbrechungen aufgrund eines Spannungsanstiegs Notstrom bereitzustellen. Bei diesen Kapazitäten kann es sich um Notstromgeneratoren, Batterien, Energieerzeugungsausrüstung (Energy Harvesting), Vernetzungs- und Synchronisierungsausrüstung, Brennstoffe, andere Arten von Ausrüstungen und damit verbundene Dienstleistungen handeln. |
(9) |
Bei der geplanten Unterstützung sind die Bedingungen und Verfahren einzuhalten, die im Rahmen der nach Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen (4) festgelegt sind. |
(10) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3a erhält folgende Fassung: „Artikel 3a Förderfähige Kosten für rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, für medizinische Notfallteams der Typen 2 und 3, für medizinische Bevorratung, für provisorische Unterkünfte, Transport und Logistik, für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung, für mobile Labors sowie für die Notstromversorgung Bei der Berechnung der förderfähigen Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten werden alle in Anhang Ia des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.“ |
3. |
In Artikel 3e erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung: „(3) Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis m genannten rescEU-Kapazitäten werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen. (4) Werden die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis m genannten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsendet, deckt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4b Unterabsatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 100 % der operativen Kosten.“ |
4. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Juni 2022
Für die Kommission
Janez LENARČIČ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.
(2) Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 41).
(4) www.sanctionsmap.eu. Die Weltkarte der Sanktionen ist ein IT-Tool für die Erfassung von Sanktionsregelungen. Die Sanktionen beruhen auf den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakten. Bei Abweichungen ist das Amtsblatt maßgebend.
ANHANG
Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 wird folgender Abschnitt 13 angefügt:
„13. |
Kapazitäten für die Notstromversorgung
|
(1) Die Autarkie ist mindestens während der ersten 96 Stunden des Einsatzes zu gewährleisten, auch durch angemessene Einrichtungen und Ausrüstungen zur Lagerung von Kraftstoff vor Ort.“.