9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/24


VERORDNUNG (EU) 2022/2400 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. November 2022

zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (3) werden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“), das mit Beschluss 2006/507/EG des Rates (4) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe, das mit Beschluss 2004/259/EG des Rates (5) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, auf Unionsebene umgesetzt.

(2)

Auf der vom 4. bis 15. Mai 2015 abgehaltenen siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurde vereinbart, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester (im Folgenden „Pentachlorphenol“) in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. Auf der vom 29. April bis zum 10. Mai 2019 abgehaltenen neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurde vereinbart, Dicofol sowie Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. Auf der vom 6. bis zum 17. Juni 2022 abgehaltenen zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurde vereinbart, Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. In Anbetracht dieser Änderungen des Übereinkommens und um zu gewährleisten, dass Abfälle, die diese Stoffe enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens bewirtschaftet werden, ist es erforderlich, auch die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 dahin gehend zu ändern, dass Pentachlorphenol, Dicofol und PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen sowie PFHxS, ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen in die Anhänge aufgenommen und die entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte angegeben werden.

(3)

Pentachlorphenol war zuvor im Wege der Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission (6) in die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgenommen worden, und zwar mit einem Wert von 100 mg/kg in Anhang IV und einem Wert von 1 000 mg/kg in Anhang V. In der Verordnung (EU) 2019/1021, mit der die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgehoben wurde, wurde Pentachlorphenol aus Versehen nicht aufgeführt. Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 müssen deshalb geändert werden, damit Pentachlorphenol aufgenommen wird.

(4)

Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 erhalten bereits Konzentrationsgrenzwerte für die folgenden Stoffe oder Stoffgruppen: a) die Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether (mit Ausnahme des letztgenannten Stoffes, der in Anhang V der Verordnung nicht aufgelistet ist); b) Hexabromcyclododecan; c) Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP); und d) polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF). Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 ist es angezeigt, die Konzentrationsgrenzwerte in Anhang IV für diese Stoffe zu ändern, damit die Grenzwerte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Im Interesse der Kohärenz mit der Liste der polybromierten Diphenylether (PBDE) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 sollte der Stoff Decabromdiphenylether in die Liste der PBDE in Anhang V Spalte 3 jener Verordnung aufgenommen werden.

(5)

Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Daten über die tatsächliche Menge an PCDD/PCDF und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (dl-PCB) in Asche und Ruß aus privaten Haushalten sowie in Flugasche aus Biomasse-Anlagen zur Wärme- und Stromerzeugung zu erheben, und um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verordnung (EU) 2019/1021 umzusetzen, sollte der geänderte Konzentrationsgrenzwert für die Summe von PCDD/PCDF und dl-PCB in Bezug auf Asche und Ruß aus privaten Haushalten und für Flugasche aus Biomasseanlagen zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar werden. Um die Ausarbeitung geeigneter Strategien für die Sammlung und Behandlung von Asche und Ruß zu ermöglichen und die Überprüfung gemäß Anhang IV sowie die Überwachung der Umsetzung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1021 zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten Informationen über das Vorhandensein von PCDD/PCDF und dl-PCB in Asche und Ruß aus privaten Haushalten und von Flugasche aus Biomasseanlagen zur Wärme- und Stromerzeugung erheben. Diese Informationen sollten spätestens am 1. Juli 2026 zur Verfügung gestellt werden.

(6)

Was die in der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgeführten PBDE betrifft, sollte der Konzentrationsgrenzwert für die Summe dieser Stoffe in Abfällen auf 500 mg/kg festgelegt werden. Unter gebührender Berücksichtigung des Rückgangs der Konzentrationen von PBDE in bestimmten Abfällen, der auf die bestehenden Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von PBDE zurückzuführen ist, sowie angesichts der möglichen Entwicklung einschlägiger Sortier- und Analysemethoden sollte der Grenzwert drei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung auf 350 mg/kg und fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf 200 mg/kg abgesenkt werden.

(7)

Da die Stoffe einer Untergruppe von 12 PCB-Kongeneren, nämlich PCB-77, PCB-81, PCB-105, PCB-114, PCB-118, PCB-123, PCB-126, PCB-156, PCB-157, PCB-167, PCB-169 und PCB 189, die als dl-PCB bezeichnet werden, toxikologische Eigenschaften haben, die denen von PCDD/PCDF sehr ähnlich sind, und um die aggregierte Wirkung aller in der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten dioxinähnlichen PCB zu berücksichtigen, ist es angezeigt, alle dioxinähnlichen Verbindungen in den bestehenden Gruppeneintrag für PCDD/PCDF in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 aufzunehmen. Die Liste der Toxizitätsäquivalenzfaktoren in Anhang V Teil 2 derselben Verordnung sollte ebenfalls geändert werden, damit die entsprechenden Werte für die einzelnen dl-PCB-Kongenere eingefügt werden.

(8)

Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerte in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 wurden unter Anwendung derselben Methodik festgesetzt wie die Konzentrationsgrenzwerte in früheren Änderungen der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004. Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerte sollten auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt ist, und darauf abzielen, die Freisetzung von persistenten organischen Schadstoffen in die Umwelt möglichst zu verhindern, um das Ziel eines hohen Maßes an Schutz für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu erreichen, indem die betreffenden Stoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Die Grenzwerte sollten auch der in der Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“ vom 11. Dezember 2019 niedergelegten weiter gefassten politischen Vorgabe Rechnung tragen, das Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen, das Recycling auszuweiten, Treibhausgasemissionen zu verringern, schadstofffreie Werkstoffkreisläufe zu entwickeln, und eine schadstofffreie Kreislaufwirtschaft zu verwirklichen.

(9)

Die in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte sollten kohärent sein und zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ beitragen.

(10)

Um eine bessere Rückverfolgbarkeit und eine wirksame Behandlung von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe enthalten, zu gewährleisten und Unstimmigkeiten im Unionsrecht zu vermeiden, ist es notwendig, für Kohärenz zwischen den Bestimmungen über persistente organische Schadstoffe enthaltende Abfälle, die ursprünglich in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 festgelegt waren und nun mit der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgehoben wurden, und den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen zu sorgen. Die Kommission sollte daher prüfen, ob es angezeigt ist, Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, die die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte überschreiten, als gefährlich einzustufen, und erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für eine entsprechende Änderung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder einen Vorschlag zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (9) oder zur Änderung beider Rechtsvorschriften vorlegen.

(11)

Gemäß den Zielen der Textilstrategie, die in der Mitteilung der Kommission vom 30. März 2022 mit dem Titel „EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien“ dargelegt sind, sollten Textilerzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht werden, weitgehend aus recycelten Fasern bestehen, die frei von gefährlichen Substanzen sind. Um sicherzustellen, dass recycelte Textilien von Anfang an frei von gefährlichen Chemikalien wie PFOA sind, müssen die Grenzwerte für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Abfällen verschärft werden, da sich ihr Vorhandensein auf die Sammlung und Behandlung von Textilabfällen auswirken könnte. Die Kommission sollte daher den Konzentrationsgrenzwert im Hinblick auf eine Absenkung des Wertes überprüfen, sofern dies unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist.

(12)

Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Es ist angebracht, ausreichend Zeit vorzusehen, damit sich Unternehmen und zuständige Behörden auf die neuen Anforderungen einstellen können —

(14)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor persistenten organischen Schadstoffen, wegen der grenzüberschreitenden Auswirkungen dieser Schadstoffe von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/1021 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Übergangsbestimmung

(1)   Für Flugasche aus Biomasseanlagen zur Wärme- und Stromerzeugung, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB), wie sie in Anhang IV aufgeführt sind, enthält oder damit kontaminiert ist, gilt bis zum 30. Dezember 2023 ein Wert von 10 μg/kg. Ab dem 31. Dezember 2023 gilt für Flugasche aus Biomasseanlagen zur Wärme- und Stromerzeugung der in Anhang IV vorgesehene Wert von 5 μg/kg.

(2)   Für Asche und Ruß aus privaten Haushalten, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF), wie sie in Anhang IV aufgeführt sind, enthalten oder damit kontaminiert sind, gilt bis zum 31. Dezember 2024 ein Wert von 15 μg/kg fort. Für Asche und Ruß aus privaten Haushalten, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) enthalten oder damit kontaminiert sind, gilt ab dem 1. Januar 2025 der in Anhang IV festgelegte Wert von 5 μg/kg.“

2.

Die Anhänge IV und V werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Kommission prüft, ob es angezeigt ist, die Richtlinie 2008/98/EG oder die Entscheidung 2000/532/EG oder beide Rechtsvorschriften zu ändern, um anzuerkennen, dass Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, die die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte überschreiten, als gefährlich einzustufen sind, und legt, falls erforderlich, auf der Grundlage dieser Prüfung und spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Gesetzgebungsvorschlag für eine entsprechende Änderung der Richtlinie 2008/98/EG oder einen Vorschlag für eine Änderung der Entscheidung 2000/532/EG oder für eine Änderung beider Rechtsakte vor.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 10. Juni 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. November 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)   ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 197.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

(4)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(5)  Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(7)  Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission vom 23. April 2019 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 109 vom 24.4.2019, S. 6).

(8)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(9)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).


ANHANG

Die Anhänge IV und V werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle werden die folgenden Zeilen angefügt:

„Pentachlorphenol, seine Salze und Ester

87-86-5 und andere

201-778-6 und andere

100 mg/kg

Dicofol

115-32-2

204-082-0

50 mg/kg

Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen gemäß Anhang I

335-67-1 und andere

206-397-9 und andere

1 mg/kg

(PFOA und ihre Salze),

40 mg/kg

(Summe der PFOA-verwandten Verbindungen)

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diesen Grenzwert abzusenken, sofern eine solche Absenkung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist.

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen

355-46-4 und andere

355-46-4 und andere

1 mg/kg

(PFHxS und ihre Salze), 40 mg/kg

(Summe der PFHxS-verwandten Verbindungen)

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Absenkung dieses Grenzwerts vor, sofern eine solche Absenkung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist.“

b)

Die Zeile für den Stoff Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) erhält folgende Fassung:

„Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

85535-84-8

287-476-5

1 500  mg/kg

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Absenkung dieses Grenzwerts vor.“

c)

Die Zeilen für die Stoffe Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O, Pentabromdiphenylether C12H5Br5O, Hexabromdiphenylether C12H4Br6O, Heptabromdiphenylether C12H3Br7O und Decabromdiphenylether C12Br10O erhalten folgende Fassung:

„Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O

40088-47-9

und andere

254-787-2

und andere

Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O, Pentabromdiphenylether C12H5Br5O, Hexabromdiphenylether C12H4Br6O, Heptabromdiphenylether C12H3Br7O und Decabromdiphenylether C12Br10O:

a)

bis zum 29. Dezember 2027, 500 mg/kg;

b)

ab dem 30. Dezember 2025 bis zum 28. Dezember 2027 350 mg/kg oder, falls dieser Wert höher ist, die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, gemäß Anhang I Spalte 4 Nummer 2 für die Stoffe Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether;

c)

ab dem 30. Dezember 2027, 200 mg/kg oder, falls dieser Wert höher ist, die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, gemäß Anhang I Spalte 4 Nummer 2 für die Stoffe Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether.“

Pentabromdiphenylether C12H5Br5O

32534-81-9

und andere

251-084-2

und andere

Hexabromdiphenylether C12H4Br6O

36483-60-0

und andere

253-058-6

und andere

Heptabromdiphenylether C12H3Br7O

68928-80-3

und andere

273-031-2

und andere

Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE)) C12Br10O

1163-19-5

und andere

214-604-9

und andere

d)

Die Zeile für die Stoffe polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) erhält folgende Fassung:

„Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB)

 

 

5 μg/kg (1)

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diesen Grenzwert abzusenken, sofern eine solche Absenkung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts machbar ist.

e)

Die Zeile für den Stoff Hexabromcyclododecan erhält folgende Fassung:

„Hexabromcyclododecan (2)

25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8

247-148-4 221-695-9

500 mg/kg

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls spätestens bis zum 30. Dezember 2027 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um diesen Grenzwert auf einen Wert abzusenken, der 200 mg/kg nicht übersteigen darf.

2.

Anhang V Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird die erste Spalte der Tabelle „Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG“, wie folgt geändert:

i)

nach 10 01 „Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)“ wird folgender Text eingefügt:

„10 01 03: Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit unbehandeltem Holz“;

ii)

nach 17 05 03* „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten“ wird folgender Text eingefügt:

„17 05 04: Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen“;

iii)

nach 19 04 03* „Nicht verglaste Festphase“ wird folgender Text eingefügt:

„20 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIEẞLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN

20 01: Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

20 01 41: Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen“;

b)

In Absatz 2 wird die zweite Spalte der Tabelle mit dem Titel „Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe“, wie folgt geändert:

i)

Der Wortlaut „Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane: 5 mg/kg;“ erhält folgende Fassung:

„Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB): 5 mg/kg;“;

ii)

Der Wortlaut „Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O), Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O) und Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O): 10 000 mg/kg;“ erhält folgende Fassung:

„Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O), Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O), Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O) und Decabromdiphenylether (C12Br10O): 10 000 mg/kg;“;

iii)

Folgender Wortlaut wird nach „Toxaphen: 5 000 mg/kg.“ angefügt:

„Pentachlorphenol, seine Salze und Ester: 1 000 mg/kg;

Dicofol: 5 000 mg/kg;

Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen: 50 mg/kg (PFOA und ihre Salze), 2 000 mg/kg (PFOA-verwandte Verbindungen).“

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen:

50 mg/kg (PFHxS und ihre Salze), 2 000 mg/kg (PFHxS-verwandte Verbindungen).“;

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Höchstwerte für polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD und PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) für PCDD, PCDF und dl-PCB

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

PCDF

TEF

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003

dl-PCBs

TEF

PCB 77

0,0001

PCB 81

0,0003

PCB 105

0,00003

PCB 114

0,00003

PCB 118

0,00003

PCB 123

0,00003

PCB 126

0,1

PCB 169

0,03

PCB 156

0,00003

PCB 157

0,00003

PCB 167

0,00003

PCB 189

0,00003 “


(1)  Der Grenzwert wurde berechnet als die Summe der PCDD, PCDF und dl-PCB gemäß den Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) in der Tabelle in Anhang V Teil 2 Absatz 3.“

(2)   ‚Hexabromcyclododecan‘ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.“


  翻译: